Verhinderungspflege übernimmt bis zu 1.612 €/Jahr (plus bis zu 806 € aus dem KZP-Budget) für eine Ersatzpflegeperson, wenn die Hauptpflegeperson vorübergehend verhindert ist — für Pflegegrad 2–5 nach mindestens 6 Monaten Vorpflege.
Rechtsgrundlage
- § 39 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) ↗
Verhinderungspflege — Ersatzpflege bei Verhinderung der Pflegeperson
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 42 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) ↗
Kurzzeitpflege — Übertragbarkeit von Budgetanteilen auf Verhinderungspflege
Gültig ab: 1. 1. 2024
Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI — Alles Wissenswerte
Was ist Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI?
Die Verhinderungspflege ist eine Sozialleistung der gesetzlichen Pflegeversicherung, die greift, wenn die hauptsächliche Pflegeperson eines Pflegebedürftigen vorübergehend verhindert ist — sei es durch Urlaub, Krankheit, Kur oder andere Umstände. In diesem Fall übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer Ersatzpflege. Geregelt ist dies in § 39 SGB XI (Elftes Buch Sozialgesetzbuch).
Voraussetzungen für den Anspruch
Damit Verhinderungspflege bewilligt werden kann, müssen zwei zentrale Voraussetzungen erfüllt sein: Der Pflegebedürftige muss einen Pflegegrad 2 bis 5 haben (Pflegegrad 1 ist ausgeschlossen). Außerdem muss die häusliche Pflegeperson den Pflegebedürftigenmindestens 6 Monate vor der Verhinderung gepflegt haben. Erst nach dieser Vorpflegezeit entsteht der Anspruch auf Verhinderungspflege.
Budget 2026: 1.612 € plus bis zu 806 € KZP-Übertrag
Das reguläre Verhinderungspflege-Budget 2026 beträgt 1.612 € pro Kalenderjahr. Wer das Kurzzeitpflege-Budget (§ 42 SGB XI, maximal 1.774 €/ Jahr) in dem betreffenden Kalenderjahr nicht vollständig nutzt, kann bis zu 50 % des ungenutzten Restbetrags — maximal jedoch 806 € — zusätzlich für Verhinderungspflege einsetzen. Das maximal mögliche Verhinderungspflege-Budget liegt damit bei 2.418 € pro Jahr.
Wer darf Verhinderungspflege leisten?
Die Ersatzpflege kann von professionellen ambulanten Pflegediensten, ehrenamtlichen Helfern, weit entfernten Verwandten oder auch Nachbarn und Freunden erbracht werden. Bei nahen Angehörigen (Eltern, Kinder, Geschwister, Partner, die im selben Haushalt leben) ist die Erstattung der Kosten begrenzt: Sie darf das entgangene Arbeitsentgelt der Pflegeperson nicht übersteigen und ist auf maximal 1.612 €/Jahr gedeckelt. Bei professionellen Diensten oder weiter entfernten Personen gilt der volle Budgetrahmen.
Antrag und Abrechnung
Der Antrag auf Verhinderungspflege wird bei der Pflegekasse gestellt, die in der Regel bei der Krankenkasse des Versicherten angesiedelt ist. Einzureichen sind Angaben zur Verhinderungsdauer, zur eingesetzten Ersatzpflegeperson und Nachweise der entstandenen Kosten (Rechnungen, Quittungen). Die Erstattung erfolgt nach Eingang der Belege. Eine rückwirkende Antragstellung ist grundsätzlich möglich, jedoch empfiehlt es sich, die Pflegekasse vorab zu informieren, um Rückfragen zu vermeiden.
Kombination mit anderen Leistungen
Neben dem Budget für Verhinderungspflege können gleichzeitig weitere Leistungen der Pflegeversicherung genutzt werden, z. B. der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI (125 €/Monat für alle Pflegegrade 1–5) für anerkannte Entlastungsleistungen. Auch das Pflegegeld ruht während der Verhinderungspflege nur zur Hälfte, solange die Pflege durch eine Privatperson (und nicht einen professionellen Dienst) sichergestellt wird. Bei einem Pflegedienst als Ersatzpflegeperson entfällt das Pflegegeld für die Dauer der Verhinderungspflege vollständig.
Häufige Fragen zur Verhinderungspflege
Was ist Verhinderungspflege und wer hat Anspruch?
Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) greift, wenn die hauptsächliche Pflegeperson (z. B. ein Familienmitglied) vorübergehend verhindert ist — durch Urlaub, Krankheit oder andere Gründe. Voraussetzung ist Pflegegrad 2 bis 5 und dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens 6 Monate vor der Verhinderung gepflegt hat. Die Pflegekasse übernimmt dann bis zu 1.612 € pro Kalenderjahr für eine Ersatz-Pflegeperson.
Wie hoch ist das Verhinderungspflege-Budget 2026?
Das reguläre Verhinderungspflege-Budget beträgt 2026 bis zu 1.612 € pro Kalenderjahr. Zusätzlich können bis zu 50 % des ungenutzten Kurzzeitpflege-Budgets (maximal 806 € von 1.774 €) auf die Verhinderungspflege übertragen werden. Damit ist insgesamt ein Budget von bis zu 2.418 €/Jahr möglich.
Kann ich Kurzzeitpflege- und Verhinderungspflegebudget kombinieren?
Ja. Wer das Kurzzeitpflege-Budget (§ 42 SGB XI, max. 1.774 €/Jahr) nicht vollständig nutzt, kann bis zu 50 % des Restbetrags — maximal 806 € — auf die Verhinderungspflege übertragen. Umgekehrt ist seit 2015 auch eine Übertragung von bis zu 50 % des Verhinderungspflege-Budgets auf Kurzzeitpflege möglich.
Welche Pflegedienste oder Personen dürfen Verhinderungspflege leisten?
Verhinderungspflege kann von professionellen Pflegediensten (ambulant zugelassene Pflegeeinrichtungen), ehrenamtlichen oder privaten Personen (z. B. Nachbarn, Freunde, weit entfernte Verwandte) erbracht werden. Bei nahen Angehörigen oder im selben Haushalt lebenden Personen ist die Erstattung auf das entgangene Arbeitsentgelt begrenzt, maximal 1.612 €.
Wie beantragt man Verhinderungspflege bei der Pflegekasse?
Der Antrag wird bei der Pflegekasse (i. d. R. bei der Krankenkasse des Versicherten) gestellt. Erforderlich sind Angaben zur Verhinderungsdauer, zur Ersatz-Pflegeperson sowie Belege (Rechnungen/Quittungen). Die Erstattung erfolgt nach Nachweis der tatsächlichen Kosten. Rückwirkende Antragsstellung ist möglich, empfohlen wird jedoch eine frühzeitige Information der Kasse.
Gilt das Budget pro Pflegeperson oder pro Pflegebedürftigem?
Das Budget von bis zu 1.612 € (plus bis zu 806 € KZP-Übertrag) gilt pro Pflegebedürftigem pro Kalenderjahr — unabhängig davon, wie viele Pflegepersonen verhindert sind. Es wird mit dem Verbrauch des laufenden Jahres verrechnet und ist nicht auf das nächste Jahr übertragbar.