In der Sozialhilfe (SGB XII) müssen Vermögen und Einkommen zuerst eingesetzt werden. Das Schonvermögen beträgt 2026 5.000 € + 500 € je Haushaltsmitglied. Für Erwerbstätige gilt ein Einkommensfreibetrag — maximal 50 % des Nettos bleiben anrechnungsfrei.
Rechtsgrundlage
- § 90 Abs. 2 Nr. 9 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ↗
Schonvermögen — angemessenes Vermögen bleibt geschützt
Gültig ab: 1. 1. 2023
- § 82 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ↗
Begriff des Einkommens — Absetzbeträge und Freibeträge für Erwerbstätige
Gültig ab: 1. 1. 2005
Sozialhilfe §§ 82–90 SGB XII — Einkommen und Vermögen einsetzen
Vermögens- und Einkommensprüfung in der Sozialhilfe — Grundprinzip
Die gesetzliche Sozialhilfe nach dem SGB XII ist eine nachrangige Leistung. Das bedeutet: Eigenes Vermögen und Einkommen müssen grundsätzlich zuerst eingesetzt werden, bevor staatliche Unterstützung gewährt wird. Geregelt ist dies in den §§ 82–93 SGB XII. Der Staat übernimmt nur den Teil des Bedarfs, der durch eigene Mittel nicht gedeckt werden kann.
Schonvermögen: Welcher Betrag bleibt geschützt?
Nicht das gesamte Vermögen muss eingesetzt werden. Das sog. Schonvermögen(§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) bleibt unangetastet. 2026 beträgt dieser Grundbetrag5.000 €. Für jedes weitere Mitglied im gemeinsamen Haushalt erhöht sich der Schonbetrag um 500 €. Ein Einzelhaushalt darf also 5.500 € behalten, ein Paar 6.000 €, eine dreiköpfige Familie 6.500 €. Übersteigt das liquide Vermögen diese Grenze, muss der Überschuss aufgebraucht sein, bevor Sozialhilfe fließt.
Weitere geschützte Vermögenswerte
Neben dem Schonbetrag gibt es weitere Ausnahmen: Das selbst bewohnte angemessene Eigenheim (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII) ist grundsätzlich geschützt. Auch angemessene Altersvorsorge (z. B. Riester-Verträge), ein für die Mobilität notwendiges Kraftfahrzeug sowie Hausrat und persönliche Gegenstände gehören zum geschützten Bereich. Schmuck, Sammlungen und Luxusgüter zählen dagegen nicht dazu.
Einkommensanrechnung nach § 82 SGB XII
Neben dem Vermögen wird auch das laufende Einkommen angerechnet. Maßgeblich ist das Nettoeinkommen aller Haushaltsmitglieder. Bei Erwerbstätigen greift ein Freibetrag: Ein Grundbetrag von 30 € bleibt anrechnungsfrei; zudem darf das anrechenbare Einkommen höchstens 50 % des Nettoeinkommens betragen (§ 82 Abs. 3 SGB XII). Dieser Freibetrag soll einen Anreiz zur Arbeit erhalten. Wer beispielsweise 600 € netto verdient, muss maximal 300 € anrechnen lassen (50 %-Grenze), auch wenn 600 − 30 = 570 € höher wäre.
Berechnung des Sozialhilfeanspruchs
Der monatliche Sozialhilfeanspruch ergibt sich aus der Differenz zwischen demanerkannten Bedarf (Regelsatz, Miete, ggf. Mehrbedarfe) und dem anrechenbaren Einkommen. Ist noch einzusetzendes Vermögen vorhanden, wird dies nicht monatlich verrechnet, sondern muss vor dem Leistungsbezug aufgebraucht werden. Erst danach entsteht der laufende Anspruch.
Häufige Fragen zum Vermögens- und Einkommensmitteleinsatz
Was ist das Schonvermögen in der Sozialhilfe 2026?
Das Schonvermögen (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) ist das Vermögen, das ein Sozialhilfeantragsteller behalten darf, ohne es einsetzen zu müssen. 2026 beträgt es 5.000 € Grundbetrag plus 500 € je weiteres Haushaltsmitglied. Bei einem 2-Personen-Haushalt sind also 6.000 € geschützt.
Welche Vermögenswerte sind in der Sozialhilfe geschützt?
Neben dem Schonbetrag von 5.000 € (+ 500 € je Person) sind weitere Vermögenswerte geschützt: das selbst bewohnte angemessene Eigenheim (§ 90 Abs. 2 Nr. 8), Altersvorsorgevermögen (Riester, Rürup in bestimmten Grenzen), ein angemessenes Kraftfahrzeug bei nachgewiesenem Bedarf sowie Hausrat und persönliche Gegenstände des täglichen Bedarfs.
Wie wird Einkommen auf die Sozialhilfe angerechnet?
Grundsätzlich ist das gesamte Nettoeinkommen anzurechnen (§ 82 SGB XII). Erwerbstätige dürfen jedoch einen Freibetrag von 30 € (Grundbetrag) abziehen, außerdem dürfen tatsächliche Werbungskosten berücksichtigt werden. Das anrechenbare Einkommen darf dabei höchstens 50 % des Nettoeinkommens betragen — der Rest bleibt als Erwerbstätigenfreibetrag geschützt.
Was passiert, wenn Vermögen über dem Schonbetrag vorhanden ist?
Übersteigt das liquide Vermögen das Schonvermögen, muss der Überschuss zunächst für den Lebensunterhalt eingesetzt werden, bevor Sozialhilfe gewährt wird. Erst wenn das übersteigende Vermögen aufgebraucht ist, entsteht ein Sozialhilfeanspruch. Das Sozialamt prüft dies bei der Antragstellung und in regelmäßigen Abständen.
Gilt der Vermögenseinsatz auch für Grundsicherung im Alter?
Ja, für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41–46b SGB XII) gelten im Wesentlichen dieselben Schonvermögensgrenzen. Allerdings gibt es für die Grundsicherung eine besondere Regelung: Eltern und Kinder werden grundsätzlich nicht zum Unterhalt herangezogen (§ 43 Abs. 5 SGB XII), wenn ihr Jahreseinkommen 100.000 € nicht übersteigt.
Kann ich Sozialhilfe bekommen, wenn ich ein Auto besitze?
Ein angemessenes Kraftfahrzeug (§ 90 Abs. 2 Nr. 9a SGB XII) zählt nicht zum einzusetzenden Vermögen, wenn es für die Teilhabe am Arbeitsleben, zur Ausübung einer Beschäftigung oder aus gesundheitlichen Gründen notwendig ist. Luxusfahrzeuge oder Zweitfahrzeuge müssen dagegen in der Regel verwertet werden.