§ 20 SGB II

Wie hoch ist Ihr Bürgergeld-Regelbedarf 2026? Berechnen Sie Ihren Betrag nach § 20 SGB II: 563 € für Alleinstehende, 506 € pro Paarperson, 357–471 € für Kinder je nach Alter.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

§ 20 SGB II Regelbedarf 2026 — Bürgergeld-Beträge und Regelbedarfsstufen

§ 20 SGB II: Regelbedarf 2026 — Bürgergeld-Beträge im Überblick

Der Regelbedarf nach § 20 SGB II sichert den laufenden Lebensunterhalt für Bürgergeld-Empfänger. Ab dem 1. Januar 2026 gelten neue Beträge gemäß der Regelbedarfs-Festsetzungsverordnung (BGBl. 2025 I Nr. 308): Alleinstehende erhalten 563 € monatlich, Paare je 506 €. Kinder erhalten je nach Altersgruppe zwischen 357 € (0–5 Jahre) und 471 € (14–17 Jahre).

Die sechs Regelbedarfsstufen 2026

Das SGB II kennt für das Bürgergeld sechs Regelbedarfsstufen: Stufe 1 (563 €): Alleinstehende und Alleinerziehende; Stufe 2 (506 €): Erwachsene in Paarbeziehungen; Stufe 4 (471 €): Kinder und Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren; Stufe 5 (390 €): Kinder von 6 bis unter 14 Jahren; Stufe 6 (357 €): Kinder von 0 bis unter 6 Jahren. Stufe 3 (404 €) gilt für Personen unter 25 Jahren im Elternhaus (SGB XII).

Regelbedarf + KdU: Gesamtleistung im Bürgergeld

Der Regelbedarf bildet nur einen Teil der Bürgergeld-Leistungen. Hinzu kommen die Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) in angemessener Höhe, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 26 SGB II) sowie ggf. Mehrbedarfe (§ 21 SGB II) und Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder (§ 28 SGB II). Die Gesamtleistung kann je nach Wohnort und Lebenssituation erheblich über dem Regelbedarf liegen.

Jährliche Anpassung nach § 28a SGB XII

Der Regelbedarf wird jährlich zum 1. Januar nach § 28a SGB XII angepasst. Berechnungsgrundlage ist die Entwicklung der Löhne und Gehälter sowie des Rentenwerts. Die Anpassung wird durch die Bundesregierung per Rechtsverordnung festgesetzt. Für 2026 wurde eine Erhöhung vorgenommen, die den gestiegenen Lebenshaltungskosten Rechnung trägt.

Häufige Fragen zum Regelbedarf § 20 SGB II

Wie hoch ist der Regelbedarf 2026?

Der Regelbedarf 2026 nach SGB II (Bürgergeld) beträgt: Alleinstehende/Alleinerziehende (Stufe 1) 563 €; Paare je Person (Stufe 2) 506 €; Kinder 14–17 Jahre (Stufe 4) 471 €; Kinder 6–13 Jahre (Stufe 5) 390 €; Kinder 0–5 Jahre (Stufe 6) 357 €. Die Beträge gelten ab 1. Januar 2026 gemäß der Regelbedarfs-Festsetzungsverordnung (BGBl. 2025 I Nr. 308).

Was umfasst der Regelbedarf?

Der Regelbedarf deckt nach § 20 Abs. 1 SGB II den laufenden Lebensunterhalt ab: Nahrung, Kleidung, Körperpflege, Haushaltsenergie (ohne Heizung), persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, Kultur und Teilhabe. Nicht enthalten sind: Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II), Kranken- und Pflegeversicherung (§ 26 SGB II) sowie besondere Bedarfe (§§ 28–30 SGB II).

Wann wird der Regelbedarf erhöht?

Der Regelbedarf wird jährlich zum 1. Januar angepasst. Die Erhöhung basiert auf der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter (§ 28a SGB XII). Die Anpassung erfolgt durch die Regelbedarfs-Festsetzungsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Können Sanktionen den Regelbedarf kürzen?

Seit dem Bürgergeld-Gesetz (2023) wurden die Sanktionsmöglichkeiten eingeschränkt. Pflichtverletzungen können zu Kürzungen um 10 % (erste Pflichtverletzung) bzw. 20 % (zweite Pflichtverletzung) führen. Eine Kürzung unter das soziokulturelle Existenzminimum ist unzulässig (BVerfG 2019). Eine Kürzung unter 30 % ist generell ausgeschlossen.

Was ist der Unterschied zwischen Regelbedarf und Regelleistung?

Der Begriff "Regelleistung" stammt aus dem alten ALG-II-Recht und wurde durch das Bürgergeld-Gesetz 2023 durch "Regelbedarf" ersetzt. Inhaltlich decken beide den gleichen Bereich ab — den notwendigen Grundbedarf für den Lebensunterhalt. Die Bezeichnung "Regelleistung" ist in älteren Bescheiden und Verfahren noch gebräuchlich, hat aber dieselbe rechtliche Bedeutung.

Gilt der Regelbedarf auch für Asylbewerber?

Nein. Asylbewerber erhalten keine Leistungen nach dem SGB II, sondern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG liegen deutlich unter den SGB-II-Regelbedarfen. Erst nach einer Aufenthaltsdauer von in der Regel 18 Monaten können Analoglleistungen (§ 2 AsylbLG) gewährt werden, die SGB-XII-Niveau entsprechen.

Weitere SGB-II-Rechner

Regelbedarf § 20 SGB II Rechner 2026 — Bürgergeld | RuleCalc | RuleCalc