§§ 106-107 SGB III

Wie hoch ist Ihr Transferkurzarbeitergeld? Unser Rechner berechnet das Transfer-KUG nach §§ 106-107 SGB III— 60 % oder 67 % der Nettoentgeltdifferenz, max. 12 Monate.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Transferkurzarbeitergeld 2026 — §§ 106-107 SGB III: Transfergesellschaft und Bezugsdauer

§§ 106-107 SGB III: Transferkurzarbeitergeld 2026

Das Transferkurzarbeitergeld (Transfer-KUG) nach §§ 106-107 SGB III unterstützt Arbeitnehmer, die bei einer Betriebsänderungin eine Transfergesellschaft wechseln. Es überbrückt die Zeit der beruflichen Neuorientierung und beträgt 60 % / 67 % der Nettoentgeltdifferenz.

Voraussetzungen und Bezugsdauer

Transfer-KUG setzt eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG, einen Sozialplan sowie den Wechsel in eine Transfergesellschaft voraus. Die maximale Bezugsdauer beträgt nach § 107 SGB III 12 Monate.

Transfermaßnahmen und Qualifizierung

In der Transfergesellschaft werden Qualifizierungsmaßnahmen durchgeführt, um die Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitnehmer zu verbessern. Der Arbeitgeber zahlt ein Transfermaßnahmen-Entgelt (mind. 50 % des Soll-Entgelts), während die Bundesagentur das Transfer-KUG zahlt.

Häufige Fragen zum Transferkurzarbeitergeld §§ 106-107 SGB III

Was ist Transferkurzarbeitergeld und wann wird es gezahlt?

§§ 106-107 SGB III regeln das Transferkurzarbeitergeld (Transfer-KUG). Es wird an Arbeitnehmer gezahlt, die im Rahmen einer Betriebsänderung (Personalabbau) in eine Transfergesellschaft (auch: betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit, BEE) wechseln. Ziel ist die berufliche Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt während einer Übergangsphase.

Welche Voraussetzungen müssen für Transfer-KUG erfüllt sein?

§ 106 Abs. 1 SGB III erfordert: 1. Betriebsänderung nach § 111 BetrVG (Stellenabbau, Betriebsstilllegung etc.), 2. Wechsel in eine Transfergesellschaft oder betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit, 3. Vollständiger Entgeltausfall für mindestens 50 % der Arbeitnehmer der Einheit, 4. Zahlung von Transfermaßnahmen-Entgelt durch den Arbeitgeber, 5. Beratung durch die Bundesagentur vor Beginn.

Wie hoch ist Transferkurzarbeitergeld und wie lange wird es gezahlt?

Transfer-KUG beträgt nach § 106 Abs. 1 i.V.m. § 149 SGB III: 60 % der Nettoentgeltdifferenz für Arbeitnehmer ohne Kinder, 67 % mit unterhaltspflichtigen Kindern. Die maximale Bezugsdauer beträgt nach § 107 SGB III 12 Monate. Die Nettoentgeltdifferenz ist der Unterschied zwischen dem Nettoentgelt ohne Kurzarbeit und dem Nettoentgelt während der Transfermaßnahme.

Wer zahlt die Sozialversicherungsbeiträge während des Transfer-KUG?

Während des Bezugs von Transfer-KUG werden Sozialversicherungsbeiträge auf das fiktive Soll-Entgelt erhoben. Nach § 106 Abs. 2 SGB III trägt der Arbeitgeber die Hälfte der SV-Beiträge, die auf den Unterschied zwischen dem tatsächlichen Entgelt und 80 % des Soll-Entgelts anfallen. Dies unterscheidet Transfer-KUG vom regulären Kurzarbeitergeld.

Was ist der Unterschied zwischen Transfer-KUG und regulärem Kurzarbeitergeld?

Reguläres Kurzarbeitergeld nach § 95 SGB III dient der vorübergehenden Sicherung von Arbeitsplätzen bei wirtschaftlichem Abschwung. Transfer-KUG nach §§ 106-107 SGB III ist dagegen auf die geordnete Beendigung von Arbeitsverhältnissen ausgerichtet — Arbeitnehmer werden in einer Transfergesellschaft auf dem Weg in einen neuen Job begleitet. Transfer-KUG erfordert immer eine Transfergesellschaft.

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