§ 165 SGB III

Berechnen Sie Ihr Insolvenzgeld 2026 nach § 165 SGB III: Nettolohn der letzten 3 Monate vor der Insolvenz, gedeckelt bei der BBG Arbeitslosenversicherung (8.050 €/Monat). Geben Sie Brutto- und Nettolohn für jeden Monat ein — der Rechner berücksichtigt die BBG-Kappung automatisch.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Insolvenzgeld 2026 — Anspruch, Berechnung und BBG-Deckelung

Was ist Insolvenzgeld nach SGB III?

Das Insolvenzgeld nach §§ 165–172 SGB III ist eine wichtige Schutzleistung für Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber zahlungsunfähig geworden ist. Es wird von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt und deckt die ausstehenden Nettolöhne und -gehälter der letzten drei Monate vor dem sogenannten Insolvenzereignis ab. Als Insolvenzereignis gilt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse oder die vollständige Betriebseinstellung bei offensichtlicher Masselosigkeit.

Berechnung und BBG-Deckelung

Die Höhe des Insolvenzgeldes richtet sich nach dem Netto-Arbeitsentgelt der letzten drei Monate. Dabei wird das Bruttoentgelt auf die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Arbeitslosenversicherung gedeckelt — für 2026 liegt diese bei 8.050 € monatlich (West). Verdient ein Arbeitnehmer brutto mehr als die BBG, wird das Netto proportional gekürzt: Insolvenzgeld = Netto × (BBG / tatsächliches Brutto). Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld werden anteilig berücksichtigt, wenn sie im Dreimonatszeitraum fällig waren.

Anspruchsvoraussetzungen und Antragstellung

Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die im Inland beschäftigt waren, unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Beschäftigungsdauer. Auch geringfügig Beschäftigte (Minijobber) und Auszubildende haben Anspruch. Der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis bei der Agentur für Arbeit gestellt werden (§ 324 Abs. 3 SGB III). Wichtig: Insolvenzgeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt und muss in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Insolvenzgeldumlage — Arbeitgeberbeitrag U3

Finanziert wird das Insolvenzgeld über die Insolvenzgeldumlage (U3), die ausschließlich von Arbeitgebern getragen wird. Der Umlagesatz wird jährlich festgelegt — 2026 beträgt er 0,06 % des Bruttoentgelts. Diese Umlage ist eine Pflichtversicherung: Jeder Arbeitgeber muss sie entrichten, unabhängig von seiner Branche oder Größe. Im Gegenzug übernimmt die Bundesagentur im Insolvenzfall die Lohnforderungen der Arbeitnehmer und tritt als Gläubiger in die Insolvenzmasse ein.

Häufige Fragen zum Insolvenzgeld

Was ist Insolvenzgeld nach § 165 SGB III?

Insolvenzgeld ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit, die Arbeitnehmern zusteht, wenn ihr Arbeitgeber zahlungsunfähig wird. Es sichert die ausstehenden Nettolöhne der letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis (Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Abweisung mangels Masse oder vollständige Betriebseinstellung). Der Anspruch besteht unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit.

Wie hoch ist das Insolvenzgeld?

Das Insolvenzgeld entspricht dem Nettolohn der letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis. Allerdings ist die Berechnung auf die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Arbeitslosenversicherung begrenzt — 2026 beträgt diese 8.050 € brutto pro Monat (West). Liegt das Bruttoeinkommen über der BBG, wird das Netto proportional gekürzt.

Welche Frist gilt für den Insolvenzgeldantrag?

Der Antrag auf Insolvenzgeld muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis bei der Agentur für Arbeit gestellt werden (§ 324 Abs. 3 SGB III). Eine verspätete Antragstellung führt grundsätzlich zum Verlust des Anspruchs, es sei denn, die Verspätung war unverschuldet.

Wie wird die BBG beim Insolvenzgeld angewendet?

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Arbeitslosenversicherung begrenzt das anrechenbare Bruttoentgelt. Für 2026 liegt sie bei 8.050 € monatlich (West) bzw. 7.450 € (Ost). Wenn das Bruttoentgelt die BBG übersteigt, wird das Insolvenzgeld nur auf Basis des BBG-gedeckelten Nettoentgelts berechnet — das tatsächliche Netto wird proportional gekürzt.

Wird Insolvenzgeld auf andere Leistungen angerechnet?

Insolvenzgeld ist steuerfrei (§ 3 Nr. 2 EStG), unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt — es erhöht also den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Es wird nicht auf Arbeitslosengeld I angerechnet. Sozialversicherungsbeiträge werden von der Agentur für Arbeit direkt an die Träger abgeführt.

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