Berechnen Sie Mehrkosten und Zuzahlung bei Arzneimittel-Festbetragsgruppen nach § 129 SGB V. Wenn der Apothekenpreis den Festbetrag übersteigt, tragen Sie die Mehrkosten selbst. Gültig für 2026.
Rechtsgrundlage
- § 129 Sozialgesetzbuch V (SGB V) ↗
Festbetragsgruppen für Arzneimittel
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 61 Sozialgesetzbuch V (SGB V) ↗
Zuzahlung — 10%, min 5 €, max 10 €
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema
Das System der Arzneimittel-Festbetragsgruppen nach § 129 des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) ist ein zentrales Element der deutschen Arzneimittelpreisregulierung. Durch die Festlegung von Höchstbeträgen für Gruppen austauschbarer Arzneimittel soll der Wettbewerb zwischen Pharmaunternehmen gefördert und das Kostenwachstum in der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt werden. Der GKV-Spitzenverband legt die Festbeträge fest, die den maximalen Betrag angeben, den die Krankenkassen für Arzneimittel einer bestimmten Wirkstoffgruppe erstatten.
Mehrkosten und deren Bedeutung
Wenn ein Arzt ein Medikament verordnet, dessen Apothekenpreis über dem Festbetrag liegt, muss der Patient die Differenz zwischen Apothekenpreis und Festbetrag selbst tragen. Diese Mehrkosten können je nach Medikament erheblich sein und sind ein wichtiger Faktor bei der Therapieentscheidung. Der Rechner zeigt transparent, wie hoch die Mehrkosten in einem konkreten Fall ausfallen und welchen Anteil die Krankenkasse übernimmt.
Zuzahlungsregelungen
Zusätzlich zu den Mehrkosten fällt bei jedem Arzneimittel eine Zuzahlung an, die nach § 61 SGB V berechnet wird. Die Zuzahlung beträgt 10 % des Kassenanteils, ist aber auf mindestens 5 € und höchstens 10 € je Arzneimittel begrenzt. Für die meisten rezeptpflichtigen Medikamente fällt also eine Zuzahlung von 5 bis 10 € an, die unabhängig vom Apothekenpreis vom Patienten zu tragen ist. Chronisch Kranke und Menschen unter bestimmten Einkommensgrenzen können von dieser Zuzahlung befreit werden.
Generika-Substitution
Die Apotheke ist verpflichtet, bei Vorliegen eines Festbetrags ein preisgünstigeres wirkstoffgleiches Mittel abzugeben, wenn kein wichtiger Grund dem entgegensteht. Dies ist die sogenannte Generika-Substitution. Sie sorgt dafür, dass der Patient in der Regel kein Arzneimittel erhält, das teurer als der Festbetrag ist. So werden Mehrkosten vermieden und das Gesundheitssystem entlastet. Der Rechner zeigt die Konsequenzen auf, wenn ein teureres Mittel gewählt wird, das den Festbetrag übersteigt.
Häufig gestellte Fragen zur Arzneimittel-Festbetragsgruppen
Was ist eine Festbetragsgruppe für Arzneimittel?
Eine Festbetragsgruppe nach § 129 SGB V ist eine Gruppe von Arzneimitteln mit gleicher Wirkstoff und vergleichbarer Wirkungsweise, für die der GKV-Spitzenverband einen einheitlichen Festbetrag festlegt. Apotheken müssen für Medikamente innerhalb dieser Gruppe preisgünstigere Mittel vorrätig halten. Überschreitet ein verordnetes Medikament den Festbetrag, trägt der Patient die Mehrkosten selbst. Dies soll den Wettbewerb zwischen Pharmaherstellern fördern und die Kosten im Gesundheitssystem begrenzen.
Wer zahlt die Mehrkosten bei Überschreitung des Festbetrags?
Wenn der Apothekenverkaufspreis über dem Festbetrag liegt, muss der Patient die Mehrkosten selbst tragen. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nur den Festbetrag. Der Patient kann ein Medikament wählen, das genau zum Festbetrag oder darunter liegt, um Mehrkosten zu vermeiden. Ärzte sind verpflichtet, Patienten auf preisgünstigere Alternativen hinzuweisen, und Apotheker müssen auf günstigere Mittel hinweisen, wenn dies möglich ist.
Wie hoch ist die Zuzahlung für Arzneimittel?
Die Zuzahlung für Arzneimittel beträgt nach § 61 SGB V 10 % des von der Krankenkasse erstatteten Betrags (Kassenanteil), mindestens jedoch 5 € und höchstens 10 € je Arzneimittel. Bei sehr preisgünstigen Medikamenten unter 50 € fällt also die Mindestzuzahlung von 5 € an, bei teureren Medikamenten mit einem Kassenanteil über 100 € ist die Höchstzuzahlung von 10 € erreicht. Chronisch Kranke und Menschen mit geringem Einkommen können von der Zuzahlungspflicht befreit werden.
Was bedeutet Generika-Substitution?
Die Generika-Substitution bedeutet, dass Apotheker ein preisgünstigeres wirkstoffgleiches Mittel anstelle des vom Arzt verordneten Arzneimittels abgeben dürfen und müssen, wenn ein Festbetrag für die Gruppe besteht. Der Patient erhält dann ein anderes, aber gleichwertiges Medikament zum Festbetrag. Dies senkt die Mehrkosten und sorgt dafür, dass der Patient nur den Festbetrag und die Zuzahlung zahlt, ohne Zuzahlung für den Mehrpreis des ursprünglich verordneten Mittels.
Gibt es eine jährliche Belastungsgrenze für Zuzahlungen?
Ja, es gibt eine jährliche Belastungsgrenze nach § 62 SGB V. Sie beträgt 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (1 % für chronisch Kranke). Wenn die Zuzahlungen dieses Limit überschreiten, können Versicherte bei ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Befreiung für das restliche Jahr stellen. Die Kasse erstattet dann den überschreitenden Betrag. Diese Regelung schützt Menschen mit geringem Einkommen vor übermäßigen Zuzahlungen.