§ 47 SGB V

Berechnen Sie das Krankengeld nach § 47 SGB V — 70% des Bruttolohns pro Tag und Monat, begrenzt auf 90% des Nettolohns und die GKV-Beitragsbemessungsgrenze. Gültig für 2026.

Letzte Aktualisierung: 1. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Das Krankengeld nach § 47 des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) ist eine Lohnersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung, die ab der siebten Woche einer Arbeitsunfähigkeit greift. Während die ersten sechs Wochen der Arbeitgeber den vollen Lohn weiterzahlt (Entgeltfortzahlung), übernimmt ab dann die Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes.

Berechnung des Krankengeldes

Das Krankengeld beträgt grundsätzlich 70% des beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts. Maßgeblich ist der Lohn, den der Versicherte in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erhalten hat. Durch die Teilung durch die jeweilige Monatstage ergibt sich der tägliche Leistungssatz. Dieser unterliegt zwei Obergrenzen: Er darf 90% des Nettolohns nicht überschreiten und ist auf den aktuellen Höchstbetrag der Beitragsbemessungsgrenze begrenzt.

Die Beitragsbemessungsgrenze

Die GKV-Beitragsbemessungsgrenze begrenzt sowohl die Beitragsbemessung als auch die Leistungshöhe beim Krankengeld. Für 2026 liegt sie bei 62.100 Euro jährlich in den alten Bundesländern. Daraus ergibt sich ein täglicher Höchstbetrag von etwa 161,75 Euro. Arbeitnehmer mit einem entsprechend hohen Einkommen erhalten also maximal diesen Betrag als Krankengeld pro Tag — unabhängig von ihrem tatsächlichen Verdienst.

Häufig gestellte Fragen zum Krankengeld

Wie wird das Krankengeld berechnet?

Das Krankengeld nach § 47 SGB V beträgt 70% des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts, das der Arbeitnehmer zuletzt erhalten hat. Es wird auf den Kalendertag bezogen berechnet, indem der Monatslohn durch die Anzahl der Arbeitstage geteilt und dann mit 70% multipliziert wird. Zusätzlich darf das Krankengeld 90% des Nettoarbeitsentgelts nicht überschreiten und ist auf den aktuellen Höchstwert von 161,75 Euro pro Tag begrenzt (2024/2026 BBG-basiert).

Wie lange wird Krankengeld gezahlt?

Krankengeld wird für dieselben Kalendertage gezahlt, an denen der Arbeitnehmer auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber hat — jedoch maximal 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren. Die ersten 6 Wochen einer Krankheit zahlt der Arbeitgeber den vollen Lohn. Ab der 7. Woche springt die Krankenkasse mit dem Krankengeld ein. Voraussetzung ist eine bescheinigte Arbeitsunfähigkeit und eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Was ist die Beitragsbemessungsgrenze beim Krankengeld?

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt das Krankengeld nach oben. Für 2026 beträgt sie 62.100 Euro jährlich (West) bzw. 59.850 Euro (Ost), was einem täglichen Höchstbetrag von etwa 161,75 Euro entspricht. Arbeitnehmer mit einem Bruttolohn über dieser Grenze erhalten dennoch kein höheres Krankengeld als diesen Maximalbetrag. Dies schützt das System vor unverhältnismäßig hohen Leistungen.

Unterscheidet sich das Krankengeld vom Lohn?

Ja, das Krankengeld ist niedriger als der normale Nettolohn. Es beträgt 70% des Bruttolohns, während der Nettolohn nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben bei den meisten Arbeitnehmern über 70% des Bruttos liegt. Allerdings darf das Krankengeld auch 90% des Nettolohns nicht übersteigen, sodass es bei Niedrigverdienern stärker vom Bruttolohn abweicht. Die Lohnsteuer fällt auf das Krankengeld nur an, wenn es den Progressionsvorbehalt überschreitet.

Wie wird das Krankengeld versteuert?

Krankengeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt, das heißt, es wird bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt, erhöht also den Steuersatz für das übrige Einkommen, wird aber selbst nur mit einem niedrigen Satz besteuert. Konkret: Das zu versteuernde Einkommen wird um das Krankengeld erhöht, der höhere Steuersatz wird berechnet, und dieser Satz wird dann auf das um das Krankengeld reduzierte Einkommen angewendet. Dadurch kann eine Nachzahlung entstehen.

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