§ 130a SGB V

Berechnen Sie den effektiven Preis nach § 130a SGB V — Rabattverträge der Krankenkassen für Generika. Wenn ein Generikum mit Rabattvertrag verfügbar ist, sinkt der von der Kasse erstattete Preis.

Letzte Aktualisierung: 1. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Das System der Rabattverträge nach § 130a des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) ist ein zentrales Instrument zur Kostendämpfung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Anders als bei Festbetragsgruppen nach § 129, die einheitliche Höchstbeträge für Arzneimittelgruppen festlegen, handelt es sich bei § 130a um individuelle Verträge zwischen einer einzelnen Krankenkasse und einem Pharmahersteller.

Funktionsweise der Rabattverträge

Wenn eine Krankenkasse einen Rabattvertrag mit einem Pharmaunternehmen abschließt, verpflichtet sich das Unternehmen, der Kasse einen Rabatt auf den Apothekenverkaufspreis zu gewähren. Im Gegenzug verpflichtet sich die Kasse, ihren Versicherten vorrangig das vertragliche Arzneimittel zu verordnen. Bei Generika beträgt der Mindestrabatt nach § 130a Abs. 1 SGB V 10%. In der Praxis fallen die Rabatte häufig deutlich höher aus.

Vorteile für Versicherte

Patienten profitieren von Rabattverträgen, weil der Apotheker ein preisgünstiges Vertragsarzneimittel abgibt und die Zuzahlung des Patienten auf den tatsächlichen Vertragspreis berechnet wird. Da die Apotheke verpflichtet ist, das vertragliche Mittel abzugeben, wenn der Arzt kein anderes Mittel ausdrücklich verordnet hat, wird der Patient automatisch auf die günstigere Option geleitet. Dies senkt die Kosten sowohl für den Patienten als auch für das Gesundheitssystem.

Häufig gestellte Fragen zu § 130a SGB V Rabattverträgen

Was sind Rabattverträge nach § 130a SGB V?

Rabattverträge nach § 130a SGB V sind Vereinbarungen zwischen Krankenkassen und Pharmaherstellern, bei denen die Kasse einen Rabatt auf den Apothekenverkaufspreis erhält, wenn der Patient ein bestimmtes Medikament bevorzugt. Diese Verträge werden von den Kassenarten ausgeschrieben und ermöglichen Einsparungen im Gesundheitssystem. Der Rabatt kommt der Gesamtheit der Versicherten zugute und senkt die Beitagskosten.

Wie hoch ist der Rabatt bei Generika?

Nach § 130a Abs. 1 SGB V gewähren pharmazeutische Unternehmen bei Vertragsarzneimitteln (insbesondere Generika) einen Rabatt von mindestens 10% auf den Apothekenverkaufspreis. Bei einigen Verträgen kann der Rabatt auch höher ausfallen, abhängig von der Ausschreibung der jeweiligen Krankenkasse. Der Rabatt wird direkt zwischen Hersteller und Kasse abgerechnet und erscheint nicht auf dem Kassenbon des Patienten.

Was bedeutet das für den Patienten?

Für den Patienten bedeutet ein bestehender Rabattvertrag, dass die Krankenkasse den vollen (rabattierten) Preis erstattet und kein Mehrkosten entstehen, wenn der Arzt ein Vertragsarzneimittel verordnet. Der Apotheker gibt in der Regel das vertraglich vereinbarte Mittel ab, sofern kein wichtiger Grund dagegenspricht. Der Patient zahlt keine Zuzahlung auf den Rabattanteil, was die Gesamtkosten senkt.

Kann der Patient ein anderes Mittel wählen?

Ja, der Patient kann ein anderes Arzneimittel wählen, das nicht dem Rabattvertrag entspricht. In diesem Fall trägt er die Mehrkosten zwischen dem Apothekenpreis und dem Festbetrag bzw. dem vertraglichen Rabattpreis selbst. Der Arzt kann ein Arzneimittel als „aut idem" kennzeichnen, wodurch der Apotheker nur das vertragliche Mittel abgeben darf, wenn kein wichtiger Grund dagegenspricht.

Wie unterscheidet sich § 130a von § 129 (Festbetrag)?

§ 129 SGB V regelt die Festbetragsgruppen, bei denen der GKV-Spitzenverband Höchstbeträge für Arzneimittelgruppen festlegt. § 130a SGB V hingegen regelt individuelle Rabattverträge zwischen einzelnen Krankenkassen und Pharmaunternehmen. Während Festbeträge für alle Kassen einheitlich gelten, variieren Rabattverträge je nach Krankenkasse. Beide Mechanismen senken die Arzneimittelausgaben, erreichen dies aber auf unterschiedliche Weise.

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