§ 61 SGB V

Berechnen Sie die gesetzliche Zuzahlung für Medikamente nach § 61 SGB V — 10% des Preises, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro je Mittel. Chronisch Kranke können von der Zuzahlung befreit werden. Gültig für 2026.

Letzte Aktualisierung: 1. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Die Zuzahlung für Arzneimittel nach § 61 des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) ist ein wesentlicher Bestandteil der Kostenbeteiligung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie soll das Kostenbewusstsein der Versicherten stärken und gleichzeitig einen Beitrag zur Finanzierungsstabilität des Gesundheitssystems leisten. Die Zuzahlungsregelung gilt für alle rezeptpflichtigen Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse abgegeben werden.

Die gesetzlichen Zuzahlungsregeln

Nach § 61 SGB V beträgt die Zuzahlung 10% des Apothekenverkaufspreises, ist aber auf mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro je Arzneimittel begrenzt. Das heißt konkret: Bei einem Medikament mit einem Preis von 50 Euro beträgt die Zuzahlung 5 Euro (10% = 5 Euro, also genau am Minimum). Bei einem Preis von 15 Euro sind es ebenfalls 5 Euro, weil das Minimum nicht unterschritten werden darf. Bei einem Preis von 150 Euro oder mehr beträgt die Zuzahlung maximal 10 Euro.

Belastungsgrenze und Befreiung

Um Versicherte mit geringem Einkommen oder hohen medizinischen Kosten vor übermäßigen Zuzahlungen zu schützen, sieht § 62 SGB V eine jährliche Belastungsgrenze vor. Diese beträgt 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (bei chronisch Kranken nur 1%). Wenn die Summe aller Zuzahlungen diese Grenze überschreitet, kann der Versicherte eine Befreiung für das restliche Kalenderjahr bei seiner Krankenkasse beantragen. Die Kasse erstattet dann den überschreitenden Betrag.

Häufig gestellte Fragen zur Medikamentenzuzahlung

Wie hoch ist die Zuzahlung für Medikamente?

Die Zuzahlung für Medikamente beträgt nach § 61 SGB V grundsätzlich 10% des Apothekenverkaufspreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro je Arzneimittel. Für die meisten rezeptpflichtigen Medikamente fällt daher eine Zuzahlung zwischen 5 und 10 Euro an. Bei preisgünstigen Medikamenten unter 50 Euro ist der Mindestbetrag von 5 Euro maßgeblich, bei teureren Medikamenten mit einem Kassenanteil über 100 Euro ist die Höchstzuzahlung von 10 Euro erreicht.

Wer ist von der Zuzahlung befreit?

Versicherte, deren Zuzahlungen im Laufe eines Jahres die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V überschreiten, können bei ihrer Krankenkasse eine Befreiung beantragen. Die Belastungsgrenze beträgt 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei chronisch Kranken nur 1%. Sobald dieser Betrag erreicht ist, erstattet die Kasse die darüber hinausgehenden Zuzahlungen für den Rest des Kalenderjahres. Antragsteller sollten Quittungen und Belege über alle geleisteten Zuzahlungen sammeln.

Gibt es eine Höchstgrenze für die Zuzahlung?

Ja, die Zuzahlung ist nach oben auf 10 Euro je Arzneimittel begrenzt. Das bedeutet: Bei einem Medikament mit einem Kassenanteil von 100 Euro oder mehr beträgt die Zuzahlung maximal 10 Euro (10% = 10 Euro, also genau an der Obergrenze). Bei noch teureren Medikamenten sinkt der relative Zuzahlungsanteil, bleibt aber bei 10 Euro gedeckelt. Diese Deckelung soll sicherstellen, dass Patienten bei hochpreisigen Medikamenten nicht unverhältnismäßig belastet werden.

Was bedeutet der Apothekenverkaufspreis?

Der Apothekenverkaufspreis ist der Preis, zu dem die Apotheke das Arzneimittel an den Patienten abgibt. Er setzt sich zusammen aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers, einem Zuschlag für die Apotheke und der Umsatzsteuer. Die gesetzliche Krankenkasse erstattet den Apothekenverkaufspreis abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung des Patienten. Der Apothekenverkaufspreis ist durch Preisregulierungen gedeckelt und wird regelmäßig überprüft.

Wie unterscheidet sich die Zuzahlung vom Mehrkostenanteil?

Die Zuzahlung nach § 61 SGB V ist ein gesetzlich vorgeschriebener Eigenanteil des Patienten und beträgt 10% des Arzneimittelpreises (mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro). Die Mehrkosten nach § 129 SGB V entstehen zusätzlich, wenn der Apothekenpreis eines verordneten Medikaments über dem Festbetrag der jeweiligen Festbetragsgruppe liegt. Der Patient trägt beide Kostenpositionen: die gesetzliche Zuzahlung plus die individuellen Mehrkosten über dem Festbetrag.

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