Berechnen Sie die kassenärztliche Vergütung nach § 87 SGB V — rechnen Sie EBM-Punkte in Euro um, inklusive Qualitätszuschlag. Gültig für 2026.
Rechtsgrundlage
- § 87 Sozialgesetzbuch V (SGB V) ↗
Vergütung der kassenärztlichen Leistungen (EBM)
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema
Die kassenärztliche Vergütung nach § 87 des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) bildet das finanzielle Fundament der ambulanten medizinischen Versorgung in Deutschland. Sie regelt, wie Ärzte ihre Leistungen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen und wie hoch die Vergütung für einzelne Behandlungen ausfällt.
Der EBM als Bewertungssystem
Der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) ist ein komplexes Punktesystem, das jede kassenärztliche Leistung mit einer bestimmten Punktzahl bewertet. Diese Punktzahl reflektiert den zeitlichen Aufwand, die technische Ausstattung und die Qualifikation, die für die jeweilige Leistung erforderlich sind. Der aktuelle Punktwert liegt bei etwa 0,115 Euro pro Punkt, kann aber regional und je nach KV-Bezirk variieren.
Qualitätszuschläge
Zusätzlich zur Grundvergütung können Ärzte Qualitätszuschläge erhalten, wenn sie besondere Qualitätsanforderungen erfüllen. Diese Zuschläge dienen als finanzieller Anreiz zur kontinuierlichen Verbesserung der Behandlungsqualität und zur Teilnahme an Qualitätssicherungsmaßnahmen. Sie werden in Prozent der Grundvergütung berechnet und können bis zu 10% der Gesamteinnahmen ausmachen.
Häufig gestellte Fragen zur kassenärztlichen Vergütung
Was ist der EBM-Punktwert?
Der EBM-Punktwert ist der in Euro ausgedrückte Wert eines einzelnen EBM-Punktes in der kassenärztlichen Vergütung. Der Orientierungspunktwert (EBM) beträgt derzeit rund 0,115 Euro pro Punkt. Die tatsächliche Vergütung ergibt sich aus der Multiplikation der erbrachten EBM-Punkte mit diesem Punktwert. Der Punktwert kann je nach Kassenärztlicher Vereinigung und Region leicht variieren, da er durch Verhandlungen zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen zustande kommt.
Was sind EBM-Punkte?
EBM-Punkte (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) sind die Rechnungseinheit für kassenärztliche Leistungen in Deutschland. Jede ärztliche Leistung wird mit einer bestimmten Punktzahl bewertet, die den relativen Aufwand und die Komplexität der Leistung widerspiegelt. Der EBM wird von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung herausgegeben und regelmäßig aktualisiert. Typische hausärztliche Leistungen liegen zwischen 5 und 500 Punkten, operative Eingriffe können mehrere Tausend Punkte erreichen.
Was ist ein Qualitätszuschlag?
Der Qualitätszuschlag nach § 87 SGB V ist eine zusätzliche Vergütung für Ärzte, die besondere Qualitätsanforderungen erfüllen. Dies können Zusatzqualifikationen, besondere Praxisausstattung oder die Teilnahme an Qualitätsprogrammen sein. Der Zuschlag wird in Prozent der Grundvergütung berechnet und beträgt je nach Qualifikation bis zu 10%. Er soll Anreize für hohe Behandlungsqualität schaffen und wird von den Kassenärztlichen Vereinigungen ausgezahlt.
Wie wird die Vergütung abgerechnet?
Die kassenärztliche Vergütung wird quartalsweise über die Kassenärztliche Vereinigung abgerechnet. Der Arzt reicht seine erbrachten Leistungen mit den entsprechenden EBM-Kennzahlen ein, die KV prüft und berechnet die Gesamtvergütung auf Basis des Punktwertes. Eventuelle Qualitätszuschläge werden separat addiert. Überschreitet die Gesamtsumme die verfügbare Gesamtvergütung (Regelleistungsvolumen), wird die Vergütung entsprechend gekürzt (Morbi-RSA-Abrechnung).
Was ist der Unterschied zwischen EBM und GOÄ?
Der EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) gilt ausschließlich für kassenärztliche Leistungen bei gesetzlich Versicherten. Die GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) gilt für privatärztliche Leistungen und erlaubt Ärzten, höhere Sätze als den EBM zu berechnen. Für privat Versicherte wird nach GOÄ abgerechnet, wobei die tatsächliche Vergütung je nach Arzt und Vereinbarung variieren kann. Bei gesetzlich Versicherten sind Ärzte an den EBM gebunden.