Prüfen Sie, ob Sie als Selbstständiger rentenversicherungspflichtig sind nach § 2 SGB VI. Der Rechner prüft die 5/6-Regel und berechnet den monatlichen RV-Beitrag inkl. BBG-Deckelung und halbem Beitrag in den ersten 3 Jahren.
Rechtsgrundlage
- § 2 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) ↗
Versicherungspflicht für selbständig Tätige
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 165 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) ↗
Beitragsbemessung für selbständig Tätige — Regelbeitrag und halber Beitrag
Gültig ab: 1. 1. 2026
RV-Pflicht Selbstständige 2026 — § 2 SGB VI erklärt
Rentenversicherungspflicht für Selbstständige nach § 2 SGB VI
In Deutschland sind Arbeitnehmer grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, Selbstständige hingegen in der Regel nicht — mit wichtigen Ausnahmen. Eine der bedeutendsten Ausnahmen regelt § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI: Solo-Selbstständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, unterliegen der Rentenversicherungspflicht.
Die zwei Kriterien: 5/6-Schwelle und keine Mitarbeiter
Zwei Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein: Erstens muss der Selbstständige mindestens 5/6 seiner Einnahmen (ca. 83 %) von einem einzigen Auftraggeber beziehen. Zweitens darf er keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmerbeschäftigen — geringfügig Beschäftigte (Minijobber) zählen nicht als versicherungspflichtige AN. Sind beide Kriterien erfüllt, greift die Pflichtversicherung automatisch.
Beitragsbemessung nach § 165 SGB VI
Der Beitrag berechnet sich mit dem allgemeinen Beitragssatz von 18,6 % auf das monatliche Arbeitseinkommen. Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) liegt 2026 bei 8.050 € pro Monat — Einkommen darüber wird nicht verbeitragt. Nach unten gibt es einen Mindestbeitrag von etwa 100,07 €/Monat (basierend auf der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage).
Halber Beitrag in den ersten drei Jahren
Um den Start in die Selbstständigkeit zu erleichtern, können Gründer nach § 165 Abs. 1 S. 2 SGB VI auf Antrag den halben Regelbeitrag zahlen — allerdings nur in den ersten drei Kalenderjahren. Danach ist der volle Beitrag fällig. Der Antrag muss bei der zuständigen Stelle der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden.
Abgrenzung zur Scheinselbstständigkeit
Die RV-Pflicht nach § 2 SGB VI ist nicht mit Scheinselbstständigkeitgleichzusetzen. Bei echter Scheinselbstständigkeit liegt ein verdecktes Arbeitsverhältnis vor — mit weitreichenden Konsequenzen (volle Sozialversicherungspflicht, Nachzahlungen). Die RV-Pflicht für arbeitnehmerähnliche Selbstständige nach § 2 SGB VI ist dagegen eine gesetzlich vorgesehene Pflichtversicherung für anerkannte Selbstständige.
Häufige Fragen zur Rentenversicherungspflicht für Selbstständige
Wann sind Selbstständige rentenversicherungspflichtig?
Solo-Selbstständige sind nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig, wenn sie auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (≥ 5/6 der Einnahmen) und keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Dies betrifft z. B. freie Mitarbeiter, IT-Freelancer oder Handelsvertreter mit nur einem Auftraggeber.
Was bedeutet die 5/6-Regel genau?
Die 5/6-Regel besagt, dass Sie als „im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig" gelten, wenn Sie mindestens 5/6 (ca. 83 %) Ihrer gesamten Einnahmen von einem einzigen Auftraggeber beziehen. Haben Sie mehrere Auftraggeber und keiner macht mehr als 5/6 aus, entfällt die RV-Pflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI.
Wie hoch ist der RV-Beitrag für pflichtversicherte Selbstständige?
Der Regelbeitrag beträgt 18,6 % des monatlichen Arbeitseinkommens, mindestens den Mindestbeitrag (ca. 100,07 €) und höchstens den Beitrag auf die Beitragsbemessungsgrenze von 8.050 €/Monat (= max. 1.497,30 €/Monat). In den ersten drei Jahren der Selbstständigkeit kann auf Antrag der halbe Regelbeitrag gezahlt werden.
Kann ich den halben Beitrag in den ersten 3 Jahren wählen?
Ja, nach § 165 Abs. 1 Satz 2 SGB VI können pflichtversicherte Selbstständige in den ersten drei Kalenderjahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit auf Antrag den halben Regelbeitrag zahlen. Der Antrag muss bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden.
Was passiert, wenn ich Mitarbeiter einstelle?
Beschäftigen Sie mindestens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer (nicht nur geringfügig Beschäftigte), entfällt die RV-Pflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI — selbst wenn Sie mehr als 5/6 Ihrer Einnahmen von einem Auftraggeber beziehen. Die Versicherungspflicht endet mit dem Tag der Einstellung.