§ 22 SGB II

Berechnen Sie die anerkannten Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II inklusive Heizkosten und Karenzzeit-Regelung. Während der Karenzzeit (1. Bezugsjahr) werden die tatsächlichen Kosten voll anerkannt — gültig ab 01.01.2026.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II

Die Kosten der Unterkunft (KdU) nach § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) umfassen die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung, die zur Deckung des Bedarfs an Wohnraum erforderlich sind. Sie stellen neben dem Regelbedarf nach § 20 SGB II die zweite Säule der monatlichen Bürgergeld-Leistungen dar. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 22 SGB II, ergänzt durch die Bundesagentur für Arbeit Regelungen zu den angemessenen Unterkunftskosten.

Umfang der Unterkunftskosten

Zu den Kosten der Unterkunft gehören die Kaltmiete (Warmmiete abzüglich der Heizkosten), die kalten Nebenkosten (Wasser, Müll, Hausmeister, etc.) sowie die Heizkosten (Heizöl, Gas, Strom für Heizung). Die Bruttokaltmiete umfasst die Grundmiete zuzüglich der kalten Betriebskosten. Die Warmmiete enthält zusätzlich die Heizkosten. Bei der Berechnung des Bedarfs werden die Aufwendungen für die Unterkunft und die Heizkosten getrennt betrachtet, da nur die Unterkunftskosten der Angemessenheitsprüfung unterliegen und die Heizkosten in den ersten sechs Monaten vollständig anerkannt werden.

Karenzzeit und Angemessenheitsprüfung

Die Karenzzeit nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II beträgt zwölf Monate ab dem Beginn des Bürgergeld-Bezugs in einer neuen Unterkunft. Während dieser Zeit werden die tatsächlichen Kosten vollständig als Bedarf anerkannt, ohne dass eine Kürzung wegen Überschreitung der Angemessenheitsgrenze erfolgt. Diese Regelung soll Wohnungswechsel erleichtern undearchten Leistungsberechtigten Zeit geben, eine angemessene Wohnung zu finden oder ihre finanzielle Situation zu verbessern. Nach Ablauf der Karenzzeit prüft das Jobcenter, ob die Unterkunftskosten angemessen sind.

Regionstypen und angemessene Kosten

Die Angemessenheit der Unterkunftskosten richtet sich nach dem örtlichen Mietniveau und der Personenzahl der Bedarfsgemeinschaft. Die Bundesagentur für Arbeit definiert für jede Kommune angemessene Werte, die sich an der ortsüblichen Vergleichsmiete orientieren. In ländlichen Regionen sind die angemessenen Kosten niedriger als in Ballungsräumen oder Metropolen. Die Personenzahl bestimmt die maximal angemessene Wohnungsgröße: eine alleinstehende Person hat Anspruch auf eine kleinere Wohnung als eine Familie mit drei Kindern. Die konkreten Werte sind bei dem zuständigen Jobcenter oder auf deren Website zu erfragen.

Heizkosten und Heizkostenpause

Die Heizkosten werden nach § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II als Bedarf für Unterkunft und Heizung gesondert übernommen und nicht in die Angemessenheitsprüfung der Unterkunftskosten einbezogen. Während einer Heizkostenpause von sechs Monaten werden die tatsächlichen Heizkosten vollständig als Bedarf anerkannt. Diese Regelung soll newly eingezogene Leistungsberechtigte vor hohen Heizkosten in der Eingewöhnungsphase schützen. Danach prüft das Jobcenter, ob die Heizkosten angemessen sind und kann bei erheblicher Überschreitung Beratung anbieten.

Häufig gestellte Fragen zu Kosten der Unterkunft SGB II

Was sind Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II?

Die Kosten der Unterkunft (KdU) nach § 22 SGB II umfassen die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung, die zur Deckung des Bedarfs an Wohnraum erforderlich sind. Dazu gehören die Kaltmiete (Warmmiete abzüglich der Heizkosten), die Warmmiete inklusive der kalten Nebenkosten sowie die Heizkosten. Die Kosten der Unterkunft werden als Bedarf nach dem SGB II anerkannt, soweit sie angemessen sind. Während der einjährigen Karenzzeit nach einem Wohnungswechsel werden die tatsächlichen Kosten vollständig anerkannt.

Wie funktioniert die Karenzzeit nach § 22 Abs. 1?

Die Karenzzeit beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Bezug von Bürgergeld in einer neuen Unterkunft. Während dieser Zeit werden die tatsächlichen Unterkunftskosten vollständig als Bedarf anerkannt, ohne dass eine Angemessenheitsprüfung erfolgt. Voraussetzung ist, dass der Leistungsberechtigte nach vorheriger Wohnungsnahme in eine neue Wohnung gezogen ist und die Gründe für den Umzug erläutert. Nach Ablauf der Karenzzeit erfolgt eine Angemessenheitsprüfung, wobei die Unterkunftskosten nur bis zur regional angemessenen Grenze als Bedarf anerkannt werden.

Wann werden Heizkosten als Bedarf anerkannt?

Die Heizkosten werden nach § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II als Bedarf für Unterkunft und Heizung gesondert anerkannt und nicht in die Angemessenheitsprüfung der Unterkunftskosten einbezogen. Während einer Heizkostenpause von sechs Monaten werden die tatsächlichen Heizkosten vollständig anerkannt. Danach erfolgt eine Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten unter Berücksichtigung der Haushaltsgröße und der energetischen Beschaffenheit der Wohnung. Bei unangemessen hohen Heizkosten kann das Jobcenter eine Beratung zur energetischen Sanierung oder zu einem Heizkostenzuschuss anbieten.

Was bedeutet Angemessenheit der Unterkunftskosten?

Die Angemessenheit der Unterkunftskosten richtet sich nach dem örtlichen Mietniveau und der Haushaltsgröße. Das Jobcenter ermittelt für die jeweilige Kommune angemessene Höchstwerte für die Bruttokaltmiete (Kaltmiete plus kalte Nebenkosten) und die Heizkosten. Überschreiten die tatsächlichen Kosten diese Werte, werden nur die angemessenen Kosten als Bedarf anerkannt. Der Leistungsberechtigte muss die Mehrkosten dann aus dem Regelbedarf bestreiten. Bei der Wahl einer überhöhten Miete sollte dies berücksichtigt werden, da die Kosten nach Ablauf der Karenzzeit entsprechend gekürzt werden können.

Welche Rolle spielt die Personenzahl bei der Angemessenheit?

Die Personenzahl in der Bedarfsgemeinschaft bestimmt die angemessene Wohnungsgröße und damit die Obergrenze der anerkennungsfähigen Unterkunftskosten. Übliche Richtwerte sind: 1 Person bis 50 Quadratmeter, 2 Personen bis 60 Quadratmeter, 3 Personen bis 75 Quadratmeter, 4 Personen bis 90 Quadratmeter. Die konkreten Quadratmetergrenzen und die maximal anerkennungsfähige Bruttokaltmiete variieren je nach Kommune und Regionstyp. Das Jobcenter legt diese Werte auf Basis des örtlichen Mietspiegels und von Daten der agentur für Arbeit fest.

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