§ 97 SGB VI

Berechnen Sie, wie viel Witwenrente nach der Einkommensanrechnung gemäß § 97 SGB VI verbleibt. Der Rechner berücksichtigt den Freibetrag 2026 (950,37 €/Monat), den Kinderzuschlag (201,71 € je Kind) und die 40-prozentige Kürzung des übersteigenden Einkommens. Alle Werte gültig für 2026.

Letzte Aktualisierung: 10. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Witwenrente und Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI

Die Witwenrente ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung, die Hinterbliebenen nach dem Tod ihres Ehepartners zusteht. Gesetzliche Grundlage ist § 46 SGB VI. Die Höhe der Witwenrente hängt von der Rentenbiografie des Verstorbenen ab und beträgt 25 % (kleine Witwenrente) oder 55 % (große Witwenrente) der Rentenansprüche. Bei Ehen, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden, kann die große Witwenrente 60 % betragen, sofern beide Ehegatten zu diesem Zeitpunkt das 40. Lebensjahr vollendet hatten.

Einkommensanrechnung gemäß § 97 SGB VI

Eigenes Einkommen wird auf die Witwenrente angerechnet, wenn es den monatlichen Freibetrag übersteigt. Der Freibetrag berechnet sich als Vielfaches des aktuellen Rentenwertes und beträgt 2026 monatlich 950,37 €. Für jedes Kind, das Anspruch auf Waisenrente hat, erhöht sich der Freibetrag um 201,71 €. Von dem Einkommensanteil, der den Freibetrag übersteigt, werden 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet. Dieser Kürzungsbetrag wird von der vollen Witwenrente abgezogen. Die Rente kann dabei auf null sinken, jedoch nicht negativ werden.

Welches Einkommen wird berücksichtigt?

Angerechnet werden alle Einkünfte, die nach der Einkommensanrechnungsverordnung (EAV) zu berücksichtigen sind. Dazu gehören insbesondere eigene Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Berufsunfähigkeitsrente), Erwerbseinkommen aus nichtselbstständiger oder selbstständiger Tätigkeit, Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld oder Krankengeld, sowie vergleichbare ausländische Einkünfte. Nicht angerechnet werden Leistungen der Grundsicherung (SGB XII), Sozialhilfe, Pflegegeld, BAföG sowie Wohnkostenzuschüsse.

Sterbevierteljahr — drei Monate ohne Anrechnung

In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Todesmonat des Versicherten wird die Witwenrente ohne Einkommensanrechnung in voller Höhe ausgezahlt (Sterbevierteljahr gemäß § 65 Abs. 6 SGB VI). Diese Sonderregelung soll den Hinterbliebenen ermöglichen, die wirtschaftliche Situation neu zu ordnen. Ab dem vierten Monat greift die reguläre Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI.

Große und kleine Witwenrente im Überblick

Die kleine Witwenrente (§ 46 Abs. 1 SGB VI) wird für längstens 24 Monate nach dem Tod des Ehepartners gezahlt. Anspruch besteht für Personen, die keinen der Anspruchsgründe für die große Witwenrente erfüllen. Die große Witwenrente (§ 46 Abs. 2 SGB VI) wird dauerhaft gezahlt, wenn der Hinterbliebene mindestens 47 Jahre alt ist (ab 2029: 45 Jahre), erwerbsgemindert ist oder ein minderjähriges Kind erzieht bzw. ein Kind mit Behinderung betreut. Beide Rentenarten unterliegen der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI in gleicher Weise.

Häufige Fragen zur Witwenrente Einkommensanrechnung

Wie wird die Einkommensanrechnung auf die Witwenrente berechnet?

Gemäß § 97 SGB VI wird eigenes Einkommen auf die Witwenrente angerechnet, soweit es den Freibetrag übersteigt. Von dem übersteigenden Betrag werden 40 % auf die Witwenrente angerechnet (Kürzungsbetrag). Der Freibetrag 2026 beträgt 950,37 € monatlich, zuzüglich 201,71 € je waisenrentenberechtigtem Kind.

Wie hoch ist der Freibetrag bei der Witwenrente 2026?

Der Freibetrag für die Einkommensanrechnung auf die Witwenrente beträgt 2026 monatlich 950,37 €. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich der Freibetrag um 201,71 €. Ein Ehepaar mit zwei Kindern hat einen Gesamtfreibetrag von 950,37 + 2 × 201,71 = 1.353,79 € pro Monat.

Welches Einkommen wird auf die Witwenrente angerechnet?

Angerechnet werden gemäß § 97 SGB VI alle Einkünfte, die nach der Rentenformel zu ermitteln sind: insbesondere eigene Renten (z.B. Altersrente, Erwerbsminderungsrente), Erwerbseinkommen, Arbeitslosengeld und vergleichbare Lohnersatzleistungen. Leistungen der Grundsicherung, Sozialhilfe, Pflegegeld und BAföG werden nicht angerechnet.

Wann entfällt die Einkommensanrechnung ganz?

Die Einkommensanrechnung entfällt vollständig, wenn das eigene Einkommen den Freibetrag nicht übersteigt. Zudem besteht in den ersten drei Monaten nach dem Tod des Versicherten keine Einkommensanrechnung — in dieser Zeit wird die volle Witwenrente gezahlt (sog. Sterbevierteljahr gemäß § 65 Abs. 6 SGB VI).

Was ist der Unterschied zwischen großer und kleiner Witwenrente?

Die kleine Witwenrente (§ 46 Abs. 1 SGB VI) beträgt 25 % des Rentenanspruchs des Verstorbenen und wird längstens 24 Monate gezahlt. Die große Witwenrente (§ 46 Abs. 2 SGB VI) beträgt 55 % (bei Ehen vor 2002: 60 %) und wird dauerhaft gezahlt, wenn der Hinterbliebene mindestens 47 Jahre alt ist, erwerbsgemindert ist oder ein Kind erzieht. Beide Rentenarten unterliegen der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI.

Kann die Witwenrente auf null sinken?

Ja, wenn der Kürzungsbetrag die Höhe der Witwenrente übersteigt, wird keine Witwenrente ausgezahlt. In diesem Fall ruht die Witwenrente vollständig. Der Rentenanspruch besteht aber weiterhin — bei späterem Wegfall oder Rückgang des anrechenbaren Einkommens lebt die Zahlung wieder auf.

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