§ 12 WoGG

Ermitteln Sie den Miethöchstbetrag für Ihren Wohngeldantrag. Der Rechner zeigt, welcher Mietanteil gemäß § 12 WoGG und der Wohngeldverordnung (WoGGV) für Ihre Haushaltsgröße und Mietenstufe (I–VII) anerkannt wird — und ob Ihre Miete den Höchstbetrag übersteigt. Alle Werte nach der Wohngeldreform 2023, gültig für 2026.

Letzte Aktualisierung: 10. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Mietenstufen im Wohngeld — § 12 WoGG

Das Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten, der einkommenschwachen Haushalten gewährt wird. Eine zentrale Größe bei der Wohngeldberechnung ist der Miethöchstbetrag — der maximale Mietbetrag, der bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigt wird. Dieser Höchstbetrag richtet sich nach zwei Faktoren: der Haushaltsgröße (Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen) und der Mietenstufe der Gemeinde, in der der Haushalt lebt.

Das System der sieben Mietenstufen

Seit der Wohngeldreform zum 1. Januar 2023 werden deutsche Gemeinden in sieben Mietenstufen (I bis VII) eingeteilt. Die Zuordnung erfolgt durch die Wohngeldverordnung (WoGGV) anhand des örtlichen Mietpreisniveaus im Vergleich zum Bundesdurchschnitt. Stufe I umfasst Gemeinden mit besonders günstigem Mietniveau — in der Regel ländliche Gemeinden und Kleinstädte. Stufe VII gilt für die teuersten Standorte, darunter München, Frankfurt/Main, Stuttgart, Freiburg im Breisgau und weitere Hochpreisregionen. Die Stufen II bis VI decken das breite Mittelfeld ab.

Miethöchstbeträge nach § 12 WoGG

Die konkreten Miethöchstbeträge sind in § 12 WoGG festgelegt. Für Mietenstufe I gelten als Basisbeträge: 422 € für 1-Personen-Haushalte, 525 € für 2 Personen, 630 € für 3 Personen, 735 € für 4 Personen und 840 € für 5 Personen (2026). Die Beträge für die Mietenstufen II bis VII ergeben sich durch Multiplikation des Basisbetrages mit einem Faktor: Stufe II: 1,10; Stufe III: 1,20; Stufe IV: 1,30; Stufe V: 1,40; Stufe VI: 1,50; Stufe VII: 1,65. So ergibt sich für einen 2-Personen-Haushalt in Mietenstufe VII ein Miethöchstbetrag von 525 × 1,65 = 866,25 €.

Bedeutung für den Wohngeldantrag

Der Miethöchstbetrag begrenzt die Miete, die in die Wohngeldberechnung einfließt. Liegt die tatsächliche Bruttokaltmiete unter dem Höchstbetrag, wird die tatsächliche Miete angesetzt. Liegt sie darüber, wird nur der Miethöchstbetrag in die Formel nach § 19 WoGG eingesetzt. Das bedeutet: Auch wenn Sie eine sehr hohe Miete zahlen, steigt das Wohngeld ab dem Miethöchstbetrag nicht weiter an. Es empfiehlt sich daher, beim Wohngeldantrag die Mietenstufe der Gemeinde korrekt anzugeben — die zuständige Wohngeldbehörde prüft dies im Rahmen des Antragsverfahrens.

Häufige Fragen zu Mietenstufen beim Wohngeld

Was sind Mietenstufen beim Wohngeld?

Mietenstufen sind Kategorien, die das Mietpreisniveau einer Gemeinde beschreiben. Das Wohngeldgesetz (WoGG) teilt alle deutschen Gemeinden in sieben Mietenstufen (I bis VII) ein. Stufe I steht für die günstigsten Mietlagen (ländliche Gemeinden), Stufe VII für die teuersten (z.B. München, Frankfurt/Main). Die Mietenstufe bestimmt den maximalen Mietbetrag, der beim Wohngeld berücksichtigt wird — den Miethöchstbetrag gemäß § 12 WoGG.

Wie erfahre ich die Mietenstufe meiner Gemeinde?

Die Zuordnung aller deutschen Gemeinden zu den Mietenstufen ist in der Anlage zur Wohngeldverordnung (WoGGV) festgelegt. Sie können die Mietenstufe Ihrer Gemeinde beim örtlichen Wohngeldamt erfragen, auf der Website Ihrer Gemeindeverwaltung nachschauen oder die offizielle Anlage zur WoGGV einsehen. Die Mietenstufen werden regelmäßig aktualisiert — seit 2023 gibt es sieben Stufen statt der früheren sechs.

Was passiert, wenn meine Miete den Miethöchstbetrag übersteigt?

Übersteigt Ihre tatsächliche Miete den Miethöchstbetrag für Ihre Haushaltsgröße und Mietenstufe, wird für die Wohngeldberechnung nur der Miethöchstbetrag angesetzt. Der übersteigende Mietanteil wird beim Wohngeld nicht berücksichtigt. Das Wohngeld wird dann auf Basis des Miethöchstbetrags berechnet — Ihr tatsächlicher Mietaufwand kann also höher sein als der für das Wohngeld angesetzte Betrag.

Welche Miete fließt in die Wohngeldberechnung ein?

Für die Wohngeldberechnung wird die Bruttokaltmiete herangezogen — also die Miete einschließlich der im Mietvertrag vereinbarten Betriebskosten-Vorauszahlungen, aber ohne Heizkosten. Garagen- und Stellplatzkosten werden nicht berücksichtigt. Die so ermittelte Miete wird auf den Miethöchstbetrag begrenzt und als "berücksichtigungsfähige Miete" (M) in die Wohngeldformel nach § 19 WoGG eingesetzt.

Wie haben sich die Miethöchstbeträge 2023 verändert?

Mit der Wohngeldreform zum 1. Januar 2023 wurden die Miethöchstbeträge deutlich angehoben — um durchschnittlich 65 % gegenüber 2021. Gleichzeitig wurde eine siebte Mietenstufe eingeführt, die hochpreisige Städte wie München, Frankfurt/Main und Stuttgart abdeckt. Die neuen Miethöchstbeträge für Mietenstufe I betragen: 422 € (1 Person), 525 € (2 Personen), 630 € (3 Personen), 735 € (4 Personen) und 840 € (5 Personen).

Kann die Mietenstufe meiner Gemeinde geändert werden?

Ja, die Mietenstufen werden regelmäßig überprüft und können per Verordnung angepasst werden. Eine Gemeinde kann in eine höhere oder niedrigere Mietenstufe eingestuft werden, wenn sich das lokale Mietpreisniveau verändert hat. Solche Anpassungen erfolgen üblicherweise im Rahmen größerer Wohngeldreformen. Prüfen Sie daher regelmäßig die aktuelle Mietenstufe Ihrer Gemeinde, insbesondere wenn Sie einen Wohngeldantrag stellen.

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