§ 5 ZRBG

Berechnung der Verzinsung von Rentennachzahlungen nach dem ZRBG (Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto). Fälligkeitszeitpunkt frühestens 27.06.2002. Beginn der Verzinsung nach 6 Monaten Karenzzeit ab Eingang des vollständigen Leistungsantrags (§ 5 ZRBG i.V.m. § 44 SGB I). Zinssatz: 4 % p.a.

Letzte Aktualisierung: 11. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Zur ZRBG-Rente und Verzinsung von Nachzahlungen

Das Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) vom 20. Juni 2002 ermöglicht es Überlebenden der nationalsozialistischen Verfolgung, Renten für Zeiten einer Beschäftigung in einem Ghetto nachzuerhalten. Das Gesetz richtet sich an Personen, die in einem deutschen Ghetto während des Zweiten Weltkrieges gearbeitet haben, ohne dass diese Arbeitszeiten bisher rentenrechtlich anerkannt worden waren.

Das ZRBG hatte nach seiner Verabschiedung erhebliche Bedeutung für viele Überlebende des Holocaust. Durch Urteile des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2009 wurden die Anspruchsvoraussetzungen erweitert, was zu einer großen Zahl von Neuanträgen führte. Viele Berechtigte erhielten daraufhin erhebliche Rentennachzahlungen für vergangene Jahre.

Wenn Rentennachzahlungen nach ZRBG verzögert ausgezahlt werden, können Berechtigte unter bestimmten Voraussetzungen Zinsen auf die Nachzahlung verlangen. Die Grundlage hierfür bildet § 44 SGB I, der eine Verzinsung von Sozialleistungsansprüchen vorsieht. Der früheste Fälligkeitszeitpunkt für ZRBG-Renten ist gemäß § 5 ZRBG der 27. Juni 2002. Die Verzinsung beginnt nach einer Karenzzeit von sechs Monaten ab Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim Rentenversicherungsträger. Der gesetzliche Zinssatz beträgt 4 % jährlich.

Das ZRBG hat heute fast ausschließlich historische und dokumentarische Bedeutung, da die Zahl der noch lebenden Berechtigten aus der NS-Zeit sehr gering ist. Dieser Rechner dient Angehörigen von Berechtigten, die bestehende Ansprüche überprüfen möchten, sowie Sozialrechtlern und Historikern. Die Ergebnisse ersetzen keine Rechtsberatung — für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die Deutsche Rentenversicherung oder einen Fachanwalt für Sozialrecht.

Häufig gestellte Fragen zur ZRBG-Rente

Was ist das ZRBG?

Das ZRBG (Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto) ermöglicht Überlebenden der NS-Verfolgung, Renten für Arbeitszeiten in Ghettos zu erhalten. Es trat am 27. Juni 2002 in Kraft. Zuständig ist die Deutsche Rentenversicherung.

Wann beginnt die Verzinsung von ZRBG-Rentennachzahlungen?

Die Verzinsung beginnt nach einer Karenzzeit von 6 Monaten ab Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim Rentenversicherungsträger. Der früheste Fälligkeitszeitpunkt ist der 27.06.2002. Rechtsgrundlage ist § 44 SGB I i.V.m. § 5 ZRBG.

Wie hoch ist der Zinssatz bei ZRBG-Nachzahlungen?

Der gesetzliche Zinssatz nach § 44 SGB I beträgt 4 Prozent jährlich. Er wird anteilig für jeden Monat der Verzögerung nach Ablauf der Karenzzeit berechnet.

Wer ist anspruchsberechtigt nach ZRBG?

Anspruchsberechtigt sind Personen, die aufgrund von NS-Verfolgung in einem Ghetto beschäftigt waren und die allgemeinen Voraussetzungen der deutschen Rentenversicherung erfüllen. Nach Urteilen des BSG von 2009 wurden die Anspruchsvoraussetzungen erheblich erweitert.

Wo stelle ich einen Antrag nach ZRBG?

Anträge nach ZRBG werden bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt. Zuständig ist in der Regel die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund). Für Beratung steht auch der Claims Conference (Conference on Jewish Material Claims Against Germany) zur Verfügung.

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