§ 27a SGB XII — Regelbedarfsstufen 1–6 für 2026

Berechnen Sie den Sozialhilfe-Regelbedarf 2026 nach § 27a SGB XII: Von 563 € für Alleinlebende (Stufe 1) bis 357 € für Kleinkinder (Stufe 6). Sozialhilfe gilt für ältere und dauerhaft erwerbsgeminderte Menschen außerhalb des Bürgergeldsystems. Zusätzlich werden Unterkunftskosten und Mehrbedarfe übernommen.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 2026-DE

Rechtsgrundlage

Sozialhilfe Regelbedarf 2026 — Grundlagen nach SGB XII

Die Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) sichert den notwendigen Lebensunterhalt für Menschen, die nicht erwerbsfähig sind und keinen Anspruch auf Bürgergeld haben. Die zentralen Empfängergruppen sind ältere Menschen (ab 65 Jahren, die Grundsicherung im Alter beziehen), dauerhaft erwerbsgeminderte Personen und Pflegebedürftige. Der Regelbedarfdeckt den grundlegenden persönlichen Bedarf für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Haushaltsenergie und alltägliche Bedürfnisse.

Die sechs Regelbedarfsstufen 2026

Die Regelbedarfsstufen werden durch das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) festgelegt und in der Anlage zu § 28 RBEG aufgeführt. Für das Jahr 2026 gelten folgende Monatssätze: Stufe 1 (Alleinlebende): 563 €,Stufe 2 (Partner/Ehepartner, je Person): 506 €,Stufe 3 (Erwachsene im Haushalt ab 25 Jahren): 451 €,Stufe 4 (Jugendliche 14–17 Jahre): 471 €,Stufe 5 (Kinder 6–13 Jahre): 390 €,Stufe 6 (Kinder 0–5 Jahre): 357 €.

Abgrenzung zum Bürgergeld (SGB II)

Das Bürgergeld nach SGB II ist für erwerbsfähige Personen zwischen 15 und 64 Jahren gedacht. Wer nicht (mehr) erwerbsfähig ist oder das 65. Lebensjahr vollendet hat, erhält Leistungen nach SGB XII — entweder alsGrundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41–46b SGB XII) oder als allgemeine Sozialhilfe (§§ 27–40 SGB XII). Die Regelbedarfssätze sind annähernd gleich, aber die Träger und Verfahren unterscheiden sich.

Zusätzliche Leistungen neben dem Regelbedarf

Der Regelbedarf deckt nur den standardisierten Grundbedarf. Daneben können gewährt werden: angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung(§ 35 SGB XII), Mehrbedarfszuschläge für besondere Lebenslagen (z.B. Schwerbehinderung, kostenaufwendige Ernährung, Alleinerziehende),einmalige Bedarfe für Anschaffungen wie Haushaltsgeräte undBildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder (§ 34 SGB XII).

Antragsstellung und zuständige Behörde

Zuständig für die Sozialhilfe sind die kommunalen Sozialämter und überörtlichen Sozialhilfeträger (Landschaftsverbände, Bezirke). Der Antrag ist beim örtlich zuständigen Sozialamt zu stellen. Leistungen können grundsätzlich frühestens ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden — eine rückwirkende Zahlung ist in der Regel nicht möglich.

Häufige Fragen zur Sozialhilfe 2026

Was ist Sozialhilfe und wer hat Anspruch?

Sozialhilfe nach SGB XII ist eine staatliche Grundsicherungsleistung für Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften decken können und keinen Anspruch auf Bürgergeld haben. Typische Berechtigte sind ältere Menschen (ab 65 Jahren), dauerhaft erwerbsgeminderte Personen und Personen mit besonderen Bedarfen.

Was sind die Regelbedarfsstufen 2026?

Die sechs Regelbedarfsstufen nach § 27a SGB XII i.V.m. Anlage zu § 28 RBEG betragen für 2026: Stufe 1 (Alleinlebende): 563 €, Stufe 2 (Partner/Ehepartner): 506 €, Stufe 3 (Erwachsene im Haushalt ab 25 J.): 451 €, Stufe 4 (Jugendliche 14–17 J.): 471 €, Stufe 5 (Kinder 6–13 J.): 390 €, Stufe 6 (Kinder 0–5 J.): 357 €.

Was ist der Unterschied zwischen Sozialhilfe und Bürgergeld?

Bürgergeld (SGB II) richtet sich an erwerbsfähige Personen zwischen 15 und 64 Jahren. Sozialhilfe (SGB XII) gilt für Personen, die nicht erwerbsfähig sind — insbesondere Ältere, dauerhaft Erwerbsgeminderte und Pflegebedürftige. Die Regelbedarfe sind ähnlich, aber die Zuständigkeiten und Zusatzleistungen unterscheiden sich.

Werden Unterkunftskosten zusätzlich übernommen?

Ja. Neben dem Regelbedarf werden angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) nach § 35 SGB XII übernommen. Auch Mehrbedarfszuschläge (z.B. für Schwerbehinderte, Alleinerziehende) und einmalige Bedarfe (z.B. Haushaltsgeräte) können zusätzlich gewährt werden.

Wie oft werden die Regelsätze angepasst?

Die Regelbedarfe werden nach dem RBEG alle fünf Jahre neu ermittelt und jährlich durch Rechtsverordnung angepasst. Die Anpassung orientiert sich an der Preisentwicklung und der Veränderung der Nettolöhne. Die aktuelle Erhöhung gilt ab dem 1. Januar 2026.

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