§ 4 ZVsG

Berechnen Sie Ihre Rente nach dem Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetz (ZVsG). Dieser Rechner ermittelt den neu berechneten Monatsbetrag auf Basis der Entgeltpunkte aus dem Sozialpflichtversicherungs-Verdienst ab 1.3.1971 und prüft die Mindestbetragssicherung nach § 4 Abs. 1 Satz 5 ZVsG. Gültig für 2026.

Letzte Aktualisierung: 7. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Das Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetz (ZVsG) ist ein Spezialgesetz der deutschen Rentenüberleitung nach der Wiedervereinigung. Es betrifft einen eng begrenzten Personenkreis: ehemalige Mitarbeiter der Carl-Zeiss-Stiftung Jena und deren Hinterbliebene, die Ansprüche aus dem historischen Pensionsstatut der Stiftung vom 3. Dezember 1888 erworben haben. Das Gesetz ermöglicht die Gleichstellung dieser Ansprüche mit Ansprüchen aus den Zusatzversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (der ehemaligen DDR) im Rahmen des gesamtdeutschen Rentenrechts.

Rentenberechnung ohne Gleichstellung (§ 4 ZVsG)

Wird kein Antrag auf Gleichstellung gestellt, greift § 4 ZVsG. In diesem Fall wird eine Rentenneuberechnung vorgenommen, bei der ausschließlich der in der Sozialpflichtversicherung (SPV) des Beitrittsgebiets versicherte Verdienst ab dem 1. März 1971 zugrunde gelegt wird. Verdienste aus dem Pensionsstatut, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) oder anderen Zusatzversorgungssystemen bleiben außer Betracht. Die Rentenberechnung folgt der allgemeinen Rentenformel des § 64 SGB VI: Monatliche Rente = Entgeltpunkte × Zugangsfaktor × Rentenartfaktor × aktueller Rentenwert. Die Entgeltpunkte ergeben sich dabei aus dem Verhältnis des individuellen SVP-Verdienstes zum Durchschnittsverdienst aller Versicherten.

Mindestbetragssicherung und Übergangsregelungen

Ein zentrales Schutzinstrument des § 4 ZVsG ist die Mindestbetragssicherung: Fällt die neu berechnete Rente niedriger aus als die bisherige Rente, wird der bisherige (höhere) Betrag so lange weitergezahlt, bis die neu berechnete Rente durch reguläre Rentenanpassungen den bisherigen Betrag erreicht oder übersteigt. Während der Übergangszeit — zwischen der Datenmeldung des Versorgungsträgers und dem Beginn der neu berechneten Rente — wird der Erhöhungsbetrag aus Rentenanpassungen nach § 4 Abs. 1 Satz 4 ZVsG einbehalten, um eine Doppelbegünstigung zu vermeiden. Diese Regelung ist gemäß § 307c SGB VI anzuwenden.

Historischer Kontext und praktische Bedeutung

Das ZVsG entstand im Zuge der deutschen Wiedervereinigung, als die betriebliche Altersversorgung der DDR in das bundesdeutsche Rentensystem überführt werden musste. Die Carl-Zeiss-Stiftung Jena hatte seit 1888 ein eigenes Pensionsstatut, das für die Beschäftigten der Zeiss-Werke galt. Nach der Wende mussten diese historischen Ansprüche mit dem gesamtdeutschen Rentenrecht in Einklang gebracht werden. Das ZVsG gab den Berechtigten die Wahl zwischen einer Gleichstellung mit DDR-Zusatzversorgungssystemen (§ 3 ZVsG) und einer Neuberechnung auf Basis des SVP-Verdienstes (§ 4 ZVsG). Die Antragsfrist für die Gleichstellung ist seit dem 30. Juni 1994 abgelaufen, sodass heute nur noch die Regelungen des § 4 für Neuberechnungen relevant sind. Praktisch betrifft das ZVsG heute einen sehr kleinen und weiter schrumpfenden Personenkreis, hat aber für die Betroffenen erhebliche finanzielle Bedeutung.

Häufig gestellte Fragen zur ZVsG-Rentenberechnung

Was regelt § 4 des Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetzes (ZVsG)?

§ 4 ZVsG regelt die Rentenberechnung für Personen, die Ansprüche aus dem Pensionsstatut der Carl-Zeiss-Stiftung Jena hatten und gleichzeitig Zeiten in einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der DDR zurückgelegt haben, aber keinen Antrag auf Gleichstellung nach § 1 Abs. 2 ZVsG gestellt haben. In diesen Fällen wird eine Rentenneuberechnung vorgenommen, bei der nur der in der Sozialpflichtversicherung des Beitrittsgebiets versicherte Verdienst ab dem 1. März 1971 zugrunde gelegt wird.

Was ist die Mindestbetragssicherung nach § 4 Abs. 1 Satz 5 ZVsG?

Die Mindestbetragssicherung stellt sicher, dass Berechtigte durch die Rentenneuberechnung nicht schlechter gestellt werden als zuvor. Unterschreitet der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den Monatsbetrag der bisherigen Rente, wird der bisherige (höhere) Betrag solange weitergezahlt, bis die neu berechnete Rente — etwa durch Rentenanpassungen — den bisherigen Betrag erreicht oder übersteigt.

Welche Verdienste werden bei der Rentenneuberechnung berücksichtigt?

Gemäß § 4 Abs. 3 ZVsG wird für Zeiten ab dem 1. März 1971 ausschließlich der in der Sozialpflichtversicherung des Beitrittsgebiets versicherte Verdienst zugrunde gelegt. Verdienste aus dem Pensionsstatut der Carl-Zeiss-Stiftung oder der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) werden nicht berücksichtigt. Für Zeiten vor dem 1. März 1971 gelten die allgemeinen Regeln des Rentenüberleitungsrechts.

Was ist der aktuelle Rentenwert und wie wirkt er sich auf die Berechnung aus?

Der aktuelle Rentenwert (aRW) ist der Eurobetrag, den ein Entgeltpunkt in der gesetzlichen Rentenversicherung wert ist. Seit dem 1. Juli 2024 sind die Rentenwerte Ost und West angeglichen und betragen einheitlich 39,32 €. Der Rentenwert geht als Multiplikator in die Rentenformel ein: Monatliche Rente = Entgeltpunkte × Zugangsfaktor × Rentenartfaktor × aktueller Rentenwert. Durch Rentenanpassungen (§ 68 SGB VI) wird der Rentenwert regelmäßig angepasst.

Was passiert mit dem Erhöhungsbetrag bei Rentenanpassungen?

Nach § 4 Abs. 1 Satz 4 ZVsG wird der Erhöhungsbetrag, der sich aus Rentenanpassungen nach den Vorschriften des SGB VI ergibt, in der Übergangszeit nicht ausgezahlt. Diese Übergangszeit läuft ab dem Ablauf des Kalendermonats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger die Meldung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 erstattet hat, bis zum Beginn der neu berechneten Rente. Damit soll eine Doppelbegünstigung vermieden werden.

Für wen gilt das ZVsG?

Das Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetz gilt ausschließlich für Personen mit Ansprüchen und Anwartschaften nach dem Pensionsstatut der Carl-Zeiss-Stiftung Jena vom 3. Dezember 1888. Es betrifft damit einen eng begrenzten Personenkreis ehemaliger Mitarbeiter der Carl-Zeiss-Werke in Jena und deren Hinterbliebene. Das Gesetz ermöglicht die Gleichstellung dieser Ansprüche mit Ansprüchen aus DDR-Zusatzversorgungssystemen im Rahmen der Rentenüberleitung nach der Wiedervereinigung.

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