Berechnen Sie Zinsen auf Sozialversicherungsbeiträge nach § 27 SGB IV für Beitragserstattungen und Nachzahlungen. Der gesetzliche Mindest-Zinssatz beträgt 4 % p.a. (2 Prozentpunkte über EZB-Basiszinssatz). Zinsen werden für volle Monate berechnet.
Rechtsgrundlage
- § 27 Sozialgesetzbuch IV — Zinsen auf Beiträge (SGB IV) ↗
Verzinsung von Beitragserstattungen und -nachzahlungen: 4 % p.a. Mindest-Zinssatz
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 26 Sozialgesetzbuch IV — Beitragserstattung (SGB IV) ↗
Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema
§ 27 SGB IV regelt die Verzinsung von Sozialversicherungsbeiträgen in beide Richtungen: Arbeitgeber und Versicherte erhalten Zinsen auf zu Unrecht entrichtete Beiträge (§ 26 SGB IV); umgekehrt können Träger Zinsen auf verspätet gezahlte oder nachzuzahlende Beiträge verlangen.
Mindest-Zinssatz 4 % p.a. — Begründung
Der Zinssatz nach § 27 SGB IV beträgt 2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der EZB, mindestens 4 % p.a. Diese Untergrenze soll sicherstellen, dass eine faktische Mindestverzinsung gewährleistet ist, auch wenn der EZB-Basiszinssatz sehr niedrig oder negativ ist. In 2026 (Basiszins 1,27 %) greift der Mindestsatz.
Zinszeitraum: volle Monate
Abweichend von zivilrechtlichen Zinsenregelungen werden nach § 27 SGB IV Zinsen nur für volle Monate berechnet. Ein Monat gilt als voll, wenn die Überzahlung vom Anfang bis Ende des Monats bestand. Für den Monat der Überzahlung und den Monat der Rückzahlung fallen i.d.R. keine oder reduzierte Zinsen an — die genaue Abgrenzung nimmt der Träger vor.
Häufig gestellte Fragen zu § 27 SGB IV
Wann gibt es Zinsen auf Sozialversicherungsbeiträge?
Nach § 27 SGB IV werden Zinsen auf Beitragserstattungen und Nachzahlungen berechnet. Zinsen auf Erstattungen entstehen, wenn ein Arbeitgeber oder Versicherter zu viel gezahlte Beiträge zurückerhält. Zinsen auf Nachzahlungen entstehen, wenn Beiträge zu spät gezahlt wurden und der Träger Zinsen fordert.
Wie hoch ist der Zinssatz nach § 27 SGB IV?
Der Zinssatz beträgt 2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank (EZB-Basiszinssatz), mindestens jedoch 4 % p.a. Da der Basiszinssatz 2026 bei 1,27 % liegt, ergibt sich 2 + 1,27 = 3,27 % — da dies unter 4 % liegt, gilt der Mindest-Zinssatz von 4 % p.a.
Wie werden die Zinsen berechnet?
Zinsen werden nach § 27 SGB IV für volle Monate berechnet — angefangen mit dem Monat der Überzahlung. Für angebrochene Monate am Anfang und Ende des Zinszeitraums fallen keine Zinsen an. Der monatliche Zinsbetrag berechnet sich als: Beitrag × 4 % / 12.
Ab wann beginnt die Verzinsung?
Bei Erstattungen beginnt die Verzinsung nach § 27 Abs. 1 SGB IV mit dem Monat der Überzahlung. Bei Nachzahlungen hängt der Beginn vom jeweiligen Bescheid ab. Die Einzugsstelle oder der Versicherungsträger teilt den exakten Zinszeitraum mit.
Ist die Verzinsung automatisch oder muss sie beantragt werden?
Die Verzinsung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und muss nicht ausdrücklich beantragt werden. Bei Erstattungsbescheiden fügen die Sozialversicherungsträger den Zinsbetrag automatisch hinzu. Wer meint, dass Zinsen falsch berechnet wurden, kann Widerspruch einlegen.