Wie hoch ist die Restforderung beim Eigentumsvorbehalt? Berechnen Sie nach § 449 BGB: Restkaufpreis, Sicherungswert und ob das Rücktrittsrecht besteht — für einfachen, verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehalt.
Rechtsgrundlage
- § 449 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ↗
Eigentumsvorbehalt: Eigentumsübergang erst bei vollständiger Kaufpreiszahlung.
Gültig ab: 1. 1. 2002
- § 929, § 158 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ↗
Übereignung unter aufschiebender Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung.
Gültig ab: 1. 1. 1900
BGB § 449 Eigentumsvorbehalt 2026 — einfach, verlängert, erweitert
Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB
Der Eigentumsvorbehalt ist das wichtigste Sicherungsmittel beim Warenverkauf auf Kredit. Nach § 449 Abs. 1 BGB geht das Eigentum an der Kaufsache erst dann auf den Käufer über, wenn er den Kaufpreis vollständig bezahlt hat. Bis dahin bleibt der Verkäufer Eigentümer — er kann die Ware bei Zahlungsverzug grundsätzlich zurückfordern.
Drei Formen des Eigentumsvorbehalts
Einfacher EV: Der Standardfall. Eigentum geht erst bei vollständiger Zahlung über. Weiterverkauf durch den Käufer schließt den EV aus (da Käufer nicht Eigentümer ist und kein Eigentum übertragen kann). Verlängerter EV: Der Käufer darf die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkaufen. Im Gegenzug tritt er die entstehenden Forderungen vorab an den Verkäufer ab. Dieser EV ist im Handelsverkehr der Standard. Erweiterter EV (Kontokorrentvorbehalt): Das Eigentum an der gelieferten Ware sichert alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des Käufers gegenüber dem Verkäufer.
Rücktrittsrecht und Pflichtverletzung (§ 449 Abs. 2 BGB)
Trotz Eigentumsvorbehalt kann der Verkäufer nicht beliebig zurücktreten. Nach § 449 Abs. 2 BGB ist der Rücktritt nur möglich, wenn der Käufer eine erhebliche Pflichtverletzung begangen hat (§ 323 BGB). Bei geringfügigen Rückständen ist er ausgeschlossen — der Verkäufer muss zunächst eine angemessene Frist setzen.
Der Rechner ermöglicht die Berechnung von Restforderung und Sicherungswert für alle drei Formen des Eigentumsvorbehalts nach § 449 BGB.
Häufige Fragen zum Eigentumsvorbehalt § 449 BGB
Was ist ein Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB?
Ein Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB) bedeutet: Der Verkäufer übergibt die Ware, behält aber das Eigentum so lange, bis der Käufer den Kaufpreis vollständig bezahlt hat. Es handelt sich um eine aufschiebend bedingte Übereignung (§ 158 BGB). Der Käufer erhält „Anwartschaftsrecht" — ähnlich einem schwachen Eigentumsrecht.
Was ist der verlängerte Eigentumsvorbehalt?
Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt wird dem Käufer erlaubt, die Ware weiterzuverkaufen — mit der Vereinbarung, dass Forderungen aus dem Weiterverkauf an den ursprünglichen Verkäufer abgetreten werden. So sichert sich der Verkäufer auch nach Weiterveräußerung der Ware ab.
Was ist der erweiterte Eigentumsvorbehalt?
Der erweiterte Eigentumsvorbehalt (Kontokorrentvorbehalt) sichert nicht nur den Kaufpreis der gelieferten Ware, sondern alle bestehenden Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer. Das Eigentum verbleibt beim Verkäufer, bis alle laufenden Schulden (z. B. aus Lieferungen auf Rechnung) beglichen sind.
Wann kann der Verkäufer bei Eigentumsvorbehalt zurücktreten?
Der Verkäufer kann gemäß § 449 Abs. 2 BGB i.V.m. § 323 BGB nur dann wirksam zurücktreten, wenn der Käufer seine Zahlungspflichten erheblich verletzt hat. Geringfügige Pflichtverletzungen berechtigen grundsätzlich nicht zum Rücktritt. Bei Insolvenz des Käufers kann der Insolvenzverwalter das Recht zur Erfüllung wählen (§ 103 InsO).
Ist Eigentumsvorbehalt auch im B2B-Bereich üblich?
Ja, sehr. Im Geschäftsverkehr ist der verlängerte Eigentumsvorbehalt Standard bei Warenlieferungen auf Ziel. Handelsvertreter, Lieferanten und Großhändler vereinbaren regelmäßig Eigentumsvorbehaltsklauseln in den AGB. Im B2C-Bereich ist der einfache Eigentumsvorbehalt üblich (z. B. Ratenkauf beim Möbelhaus).
Muss der Eigentumsvorbehalt schriftlich vereinbart werden?
Eine bestimmte Form ist gesetzlich nicht vorgeschrieben — ein mündlicher Eigentumsvorbehalt ist wirksam. Aus Beweiszwecken sollte er aber schriftlich in Lieferschein, Rechnung oder AGB aufgenommen werden. Bei AGB-Klauseln ist die Einbeziehungskontrolle nach §§ 305 ff. BGB zu beachten.