§ 323 BGB

§ 323 BGB regelt den Rücktritt vom Vertrag wegen Nichterfüllung oder nicht vertragsgemäßer Erfüllung nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist. Dieser Rechner ermittelt den Schadensersatzanspruch nach § 325 BGB — insbesondere Mehrkosten eines Deckungskaufs und entgangener Gewinn.

Letzte Aktualisierung: 2. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Rücktritt und Schadensersatz nach § 323 BGB — Nichterfüllung im Kaufrecht

Das Recht auf Rücktritt vom Vertrag bei Nichterfüllung ist ein zentrales Instrument des deutschen Schuldrechts. § 323 BGB gibt dem Gläubiger die Möglichkeit, den Vertrag aufzulösen und die bereits erbrachten Leistungen zurückzufordern, wenn der Schuldner seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt. Ergänzend dazu kann nach § 325 BGB Schadensersatz geltend gemacht werden.

Voraussetzungen des Rücktrittsrechts nach § 323 BGB

Für den Rücktritt nach § 323 BGB müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Der Anspruch auf die Leistung muss fällig sein. Der Schuldner hat die Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht. Der Gläubiger hat dem Schuldner eine angemessene Nachfrist zur Leistung gesetzt. Diese Nachfrist ist erfolglos abgelaufen — der Schuldner hat also innerhalb der Frist nicht geleistet.

Entbehrlichkeit der Fristsetzung

In bestimmten Fällen ist die Fristsetzung nach § 323 Abs. 2 BGB nicht erforderlich: wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, wenn er die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt (absolutes Fixgeschäft) oder wenn besondere Umstände vorliegen, die den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

Schadensersatz neben dem Rücktritt — § 325 BGB

Nach § 325 BGB schließen Rücktritt und Schadensersatz einander nicht aus. Der Gläubiger kann also gleichzeitig zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Dieser Schadensersatz umfasst insbesondere: die Mehrkosten eines Deckungskaufs (Differenz zwischen Deckungskauf und ursprünglichem Kaufpreis), den entgangenen Gewinn (wenn die Ware zur Weiterveräußerung bestimmt war) sowie weitere Schäden, die durch die Nichterfüllung entstanden sind.

Berechnung des Deckungskaufschadens

Der Deckungskaufschaden berechnet sich als Differenz zwischen dem Kaufpreis des Ersatzgeschäfts und dem ursprünglichen Kaufpreis. Voraussetzung ist, dass der Deckungskauf zeitnah, wirtschaftlich vernünftig und zum marktüblichen Preis durchgeführt wurde. Überhöhte Deckungskaufpreise werden im Schadensersatz nicht berücksichtigt. Der Schadensersatzanspruch besteht nur, wenn der Schuldner die Nichterfüllung zu vertreten hat (§ 276 BGB).

Häufige Fragen — Rücktritt bei Nichterfüllung § 323 BGB Rechner 2026

Wann kann ich nach § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten?

Nach § 323 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten, wenn der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht hat und eine dem Schuldner gesetzte angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung erfolglos abgelaufen ist. Ein Fristsetzung ist nach § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert.

Was versteht man unter einem Deckungskauf?

Ein Deckungskauf (oder Deckungsgeschäft) ist der Ersatzkauf, den der Käufer nach einem berechtigten Rücktritt vom ursprünglichen Kaufvertrag vornimmt, um den benötigten Gegenstand anderweitig zu erwerben. Die Mehrkosten des Deckungskaufs gegenüber dem ursprünglichen Kaufpreis sind als Schadensersatz nach § 325 i.V.m. § 280 BGB ersatzfähig.

Kann ich nach einem Rücktritt noch Schadensersatz verlangen?

Ja, nach § 325 BGB schließen Rücktritt und Schadensersatz einander nicht aus. Der Gläubiger kann also gleichzeitig vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Dieser Schadensersatz umfasst insbesondere die Mehrkosten eines Deckungskaufs und den entgangenen Gewinn, sofern der Schuldner die Nichterfüllung zu vertreten hat.

Welche Frist muss ich dem Schuldner setzen?

Die Nachfrist muss angemessen sein. Was "angemessen" bedeutet, hängt vom Einzelfall ab: Art und Umfang der Leistung, branchenübliche Lieferzeiten und bereits vergangene Verzugsdauer sind maßgeblich. Zu kurze Fristen sind unwirksam und lösen keine Rechtsfolgen aus. Im Zweifel sollte die Frist schriftlich und mit einem konkreten Datum gesetzt werden.

Was ist der Unterschied zwischen Rücktritt und Kündigung?

Der Rücktritt nach § 323 BGB wirkt grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurück (ex tunc) und führt zur Rückabwicklung des gesamten Vertrags. Die Kündigung wirkt dagegen nur für die Zukunft (ex nunc) und ist typisch für Dauerschuldverhältnisse. Bei einem Kaufvertrag ist Rücktritt die richtige Rechtsfolge; bei Miet- oder Dienstverträgen die Kündigung.

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