Berechnen Sie den Zuschlag nach § 162 Abgabenordnung (AO) bei Nichtvorlage oder verspäteter Vorlage der Verrechnungspreisdokumentation. Unternehmen mit Auslandsbeziehungen über 5 Millionen Euro Jahresumsatz sind nach § 90 Abs. 3 AO zur Dokumentation verpflichtet.
AO Verrechnungspreisdokumentation (§ 90 Abs. 3 AO)
Zuschlag bei Nichtvorlage oder verspäteter Vorlage der Verrechnungspreisdokumentation
Rechtsgrundlage
- § 90 Abs. 3 Abgabenordnung (AO 1977) ↗
Mitwirkungspflichten bei Auslandsbeziehungen — Verrechnungspreisdokumentation
Gültig ab: 1. 1. 2022
- § 162 Abs. 3–4 Abgabenordnung (AO 1977) ↗
Zuschlag bei Nichtvorlage oder verspäteter Vorlage der Verrechnungspreisdokumentation
Gültig ab: 1. 1. 2022
Verrechnungspreisdokumentation nach § 90 Abs. 3 AO — Alles Wichtige
Die Verrechnungspreisdokumentation ist eine zentrale Pflicht für international tätige Unternehmen im deutschen Steuerrecht. Gemäß § 90 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) sind Steuerpflichtige verpflichtet, Art und Inhalt ihrer Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden ausländischen Personen oder Betriebsstätten zu dokumentieren. Diese Regelung dient der Sicherstellung des Fremdvergleichsgrundsatzes und der Verhinderung von Gewinnverlagerungen ins Ausland.
Wann greift die Dokumentationspflicht?
Die allgemeine Dokumentationspflicht greift, wenn der Jahresumsatz aus Auslandsbeziehungen 5 Millionen Euro übersteigt. Für außergewöhnliche Geschäftsvorfälle — etwa Umstrukturierungen, Funktionsverlagerungen oder Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter — gilt bereits eine Grenze von 100.000 Euro. Die Aufzeichnungen müssen zeitnah, d. h. bei außergewöhnlichen Vorfällen innerhalb von sechs Monaten, bei laufenden Transaktionen spätestens bei Abgabe der Steuererklärung, erstellt werden.
Inhalt der Verrechnungspreisdokumentation
Die Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) konkretisiert die Anforderungen. Erforderlich sind ein Stammdossier (Master File) mit Informationen zum gesamten Unternehmensverbund sowie eine landesspezifische Dokumentation (Local File) zu den einzelnen Transaktionen. Das Master File enthält Angaben zur Unternehmensgruppe, Wertschöpfungskette, Finanzdaten und den Verrechnungspreismethoden. Das Local File beschreibt die konkreten Transaktionen, verwendeten Methoden und Vergleichswerte.
Zuschlag bei Nichtvorlage (§ 162 Abs. 4 AO)
Legt ein Steuerpflichtiger die Verrechnungspreisdokumentation nicht oder nicht vollständig vor, kann das Finanzamt nach § 162 Abs. 3 AO Einkünfte schätzen und gleichzeitig einen Zuschlag nach § 162 Abs. 4 AO festsetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5.000 Euro, aber bis zu 10 % des nicht durch die Dokumentation abgedeckten Mehrbetrags der Einkünfte. Bei bloßer Nichtvorlage — also wenn keine Dokumentation existiert — wird ein Zuschlag von 5 % des betroffenen Umsatzes angesetzt.
Verspätete Vorlage: Geringerer Zuschlag
Wird die Dokumentation nach Aufforderung zwar vorgelegt, aber verspätet — d. h. nach Ablauf der 60-Tages-Frist gemäß § 90 Abs. 3 Satz 7 AO — beträgt der Zuschlag lediglich 0,5 % des betroffenen Umsatzes, mindestens jedoch 5.000 Euro. Dies setzt voraus, dass die Dokumentation grundsätzlich verwertbar ist.
Country-by-Country Reporting (CbCR)
Ergänzend zur lokalen Verrechnungspreisdokumentation sind multinationale Konzerne mit einem Gesamtumsatz von mindestens 750 Millionen Euro nach § 138a AO zur Abgabe eines Country-by-Country Reports (CbCR) verpflichtet. Dieser enthält Informationen über Umsätze, Gewinne, Steuern, Mitarbeiter und Vermögenswerte je Land.
OECD-Leitlinien und internationale Entwicklungen
Das deutsche Verrechnungspreisrecht orientiert sich an den OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen. Im Rahmen des BEPS-Projekts (Base Erosion and Profit Shifting) wurden die Dokumentationsanforderungen weltweit verschärft. Seit 2016 gelten in Deutschland auch die überarbeiteten BEPS-Maßnahmen 8–10 und 13, die die dreistufige Dokumentationsstruktur (Master File, Local File, CbCR) eingeführt haben.
Häufige Fragen zur Verrechnungspreisdokumentation (§ 90 AO)
Wann besteht eine Pflicht zur Verrechnungspreisdokumentation?
Nach § 90 Abs. 3 AO sind Steuerpflichtige verpflichtet, Aufzeichnungen über Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen im Ausland zu erstellen, wenn der Jahresumsatz aus diesen Beziehungen 5 Millionen Euro übersteigt. Für außergewöhnliche Geschäftsvorfälle gilt eine Wertgrenze von 100.000 Euro.
Wie hoch ist der Zuschlag bei Nichtvorlage der Verrechnungspreisdokumentation?
Nach § 162 Abs. 4 AO beträgt der Zuschlag bei Nichtvorlage mindestens 5.000 Euro, maximal aber 5 % des Umsatzes der betroffenen Auslandsbeziehungen. Der Mindestbetrag von 5.000 Euro gilt auch dann, wenn 5 % des Umsatzes darunter liegen würden.
Was gilt bei verspäteter Vorlage der Dokumentation?
Bei verspäteter Vorlage — also nach Ablauf der 60-Tages-Frist gemäß § 90 Abs. 3 Satz 7 AO — beträgt der Zuschlag 0,5 % des nicht durch die Dokumentation gedeckten Umsatzes, mindestens 5.000 Euro. Dieser niedrigere Satz gilt im Vergleich zur Nichtvorlage.
Welche Unterlagen müssen für die Verrechnungspreisdokumentation erstellt werden?
Gemäß § 90 Abs. 3 AO und der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) sind zwei Bestandteile erforderlich: Das „Stammdossier" (Master File) mit Informationen zum Unternehmensverbund und die „Landesspezifische Dokumentation" (Local File) zu den einzelnen Geschäftsbeziehungen. Die Unterlagen müssen verwertbar und zeitnah erstellt sein.
Was ist der Fremdvergleichsgrundsatz bei Verrechnungspreisen?
Der Fremdvergleichsgrundsatz (Arm's Length Principle) nach § 1 AStG verlangt, dass Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen zu Bedingungen abgewickelt werden, die auch zwischen unabhängigen Dritten vereinbart worden wären. Die Verrechnungspreisdokumentation muss nachweisen, dass die vereinbarten Preise diesem Grundsatz entsprechen.
Kann der Zuschlag erlassen werden?
Eine Reduzierung des Zuschlags ist möglich, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Ein vollständiger Erlass ist jedoch nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Der Ermessensspielraum des Finanzamts ist bei der Festsetzung des Zuschlags begrenzt.