Berechnen Sie Stundungszinsen nach § 234 Abgabenordnung (AO). Wenn das Finanzamt eine fällige Steuerschuld auf Antrag stundet, fallen Zinsen in Höhe von 1,8 % pro Jahr an — berechnet auf den gestundeten Betrag für die gesamte Stundungsdauer.
AO Stundungszinsen Rechner (§ 234 AO)
1,8 % p.a. auf gestundete Steuerforderungen
Rechtsgrundlage
- § 234 Abgabenordnung (AO 1977) ↗
Stundungszinsen 1,8 % p.a. auf gestundete Steuerforderungen
Gültig ab: 1. 1. 2022
- § 238 Abgabenordnung (AO 1977) ↗
Höhe und Berechnung der Zinsen — 0,15 % pro Monat
Gültig ab: 1. 1. 2022
Stundungszinsen nach § 234 AO 2026 — Alles Wichtige
Die Stundungszinsen nach § 234 Abgabenordnung (AO) sind ein wichtiges Instrument des deutschen Steuerrechts. Wenn ein Steuerpflichtiger eine fällige Steuerzahlung nicht leisten kann, besteht die Möglichkeit, beim Finanzamt eine Stundung zu beantragen. Wird diese bewilligt, entsteht keine sofortige Zahlungspflicht — aber es fallen Zinsen auf die gestundete Summe an.
Zinssatz: 1,8 % pro Jahr seit 2019
Der Zinssatz für Stundungszinsen beträgt nach § 238 Abs. 1a AO 0,15 % pro Monat, also 1,8 % pro Jahr. Dieser Satz gilt rückwirkend seit dem 1. Januar 2019 und wurde mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der AO und des EGAO (2022) eingeführt. Der frühere Satz von 0,5 % pro Monat (6 % p.a.) war durch das Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig eingestuft worden.
Beginn und Ende der Stundungszinsen
Anders als bei den Nachzahlungszinsen nach § 233a AO gibt es bei Stundungszinsen keine Karenzzeit. Die Zinsen beginnen am Tag der Stundungsgewährung und laufen bis zum letzten Tag der Stundungsfrist. Für jeden vollen Kalendermonat der Stundungsdauer werden 0,15 % des gestundeten Betrags berechnet.
Antrag auf Stundung — Voraussetzungen
Eine Stundung nach § 222 AO kann gewährt werden, wenn die Einziehung der Steuer zum jetzigen Zeitpunkt eine erhebliche Härte für den Steuerpflichtigen bedeuten würde. Voraussetzung ist, dass der Steueranspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird — das Finanzamt kann daher Sicherheitsleistungen verlangen. Stundungsanträge müssen schriftlich gestellt werden und den Grund der Stundung nachvollziehbar darlegen.
Erlass von Stundungszinsen möglich
Nach § 234 Abs. 2 AO können Stundungszinsen auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung unbillig wäre. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Stundung aus persönlichen Billigkeitsgründen oder im öffentlichen Interesse gewährt wurde. Ein Erlass ist jedoch die Ausnahme und muss begründet werden.
Unterschied zu anderen Zinsarten in der AO
Die AO kennt verschiedene Zinsarten: Nachzahlungszinsen (§ 233a AO)entstehen nach Steuerfestsetzung mit 15-monatiger Karenzzeit. Stundungszinsen (§ 234 AO) entstehen bei bewilligter Zahlungsaufschub ohne Karenzzeit. Säumniszuschläge (§ 240 AO) entstehen bei verspäteter Zahlung ohne Stundung — und sind keine Zinsen, sondern Druckmittel zur Zahlungserzwingung. Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) entstehen bei Steuerhinterziehung und betragen ebenfalls 1,8 % p.a.
Praxistipp: Stundung vs. Aussetzung der Vollziehung
Neben der Stundung gibt es die Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 361 AO, die bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids beantragt werden kann. Bei der AdV fallen keine Stundungszinsen an — allerdings können nach einem verlorenen Einspruchsverfahren rückwirkend Aussetzungszinsen nach § 237 AO anfallen.
Häufige Fragen zu Stundungszinsen (§ 234 AO)
Wie hoch sind Stundungszinsen nach § 234 AO?
Stundungszinsen betragen nach § 234 Abs. 1 AO i. V. m. § 238 AO 0,15 % pro Monat, also 1,8 % pro Jahr. Dieser Zinssatz gilt seit dem 1. Januar 2019 (Anpassung durch das Zweite Gesetz zur Änderung der AO 2022).
Ab wann fallen Stundungszinsen an?
Stundungszinsen entstehen ab dem Tag der Gewährung der Stundung bis zum Fälligkeitstag der gestundeten Steuer. Sie laufen also für die gesamte Stundungsdauer, ohne Karenzzeit.
Kann das Finanzamt Stundungszinsen erlassen?
Ja. Gemäß § 234 Abs. 2 AO können Stundungszinsen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach der Lage des Einzelfalls unbillig wäre — insbesondere wenn die Stundung im öffentlichen Interesse oder aus persönlichen Billigkeitsgründen gewährt wurde.
Sind Stundungszinsen steuerlich absetzbar?
Nein. Stundungszinsen auf private Steuerschulden sind nach § 12 Nr. 3 EStG nicht als Sonderausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Bei betrieblichen Steuern (z. B. Gewerbesteuer) können sie als Betriebsausgabe absetzbar sein.
Unterschied zwischen Stundungszinsen und Nachzahlungszinsen?
Stundungszinsen (§ 234 AO) entstehen, wenn das Finanzamt eine fällige Steuerschuld auf Antrag stundet. Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) entstehen automatisch nach der Steuerfestsetzung — nach einer Karenzzeit von 15 Monaten. Beide betragen 1,8 % p.a., aber Anlass und Beginn der Verzinsung sind verschieden.
Was passiert bei verspäteter Zahlung trotz Stundung?
Wird die gestundete Steuer auch nach Ablauf der Stundungsfrist nicht gezahlt, entstehen zusätzlich Säumniszuschläge nach § 240 AO (1 % pro angefangenen Monat). Die Stundung schützt nur vor Vollstreckung und Säumniszuschlägen während der Stundungsdauer.