Berechnen Sie Hinterziehungszinsen nach § 235 Abgabenordnung (AO). Bei Steuerhinterziehung fallen neben der Nachzahlung der hinterzogenen Steuer und möglichen Strafen auch Zinsen in Höhe von 1,8 % pro Jahr an — rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Steuerentstehung.
Hinterziehungszinsen Rechner (§ 235 AO)
1,8 % p.a. auf hinterzogene Steuern — § 235 + § 238 AO
Rechtsgrundlage
- § 235 Abgabenordnung (AO 1977) ↗
Verzinsung von hinterzogenen Steuern — Zinspflicht ab Entstehung bis Steuerfestsetzung
Gültig ab: 1. 1. 2022
- § 238 Abgabenordnung (AO 1977) ↗
Höhe und Berechnung der Zinsen — 0,15 % pro Monat (1,8 % p.a.)
Gültig ab: 1. 1. 2022
Hinterziehungszinsen nach § 235 AO — Berechnung und Folgen
Steuerhinterziehung ist nach § 370 AO eine Straftat — aber neben der strafrechtlichen Verfolgung entstehen auch steuerliche Folgen. Eine der wichtigsten: Hinterziehungszinsen nach § 235 Abgabenordnung (AO). Diese Zinsen entstehen auf den Betrag der hinterzogenen Steuer und laufen rückwirkend ab dem Zeitpunkt, an dem die Steuer ursprünglich hätte entstehen müssen.
Zinssatz: 1,8 % pro Jahr seit 2019
Der Zinssatz für Hinterziehungszinsen beträgt nach § 238 Abs. 1a AO 0,15 % pro Monat, also 1,8 % pro Jahr. Dieser Satz wurde mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der AO (2022) rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 eingeführt. Davor galt ein Satz von 0,5 % pro Monat (6 % p.a.), den das Bundesverfassungsgericht 2021 für verfassungswidrig erklärt hatte.
Beginn und Ende der Verzinsung
Die Zinsen beginnen nach § 235 Abs. 2 AO mit dem Entstehungszeitpunkt der hinterzogenen Steuer — also dem Zeitpunkt, zu dem die Steuer nach dem Steuergesetz entstanden wäre. Bei der Einkommensteuer ist das i. d. R. der 31. Dezember des betreffenden Steuerjahres. Die Verzinsung endet mit der Festsetzung der Steuer (Tag des Steuerbescheids), nicht erst mit der Zahlung.
Anrechnung auf Nachzahlungszinsen
Werden für denselben Zeitraum Nachzahlungszinsen nach § 233a AO festgesetzt, werden diese nach § 235 Abs. 4 AO auf die Hinterziehungszinsen angerechnet. Es findet also keine Doppelbelastung statt. In der Praxis bedeutet das: Der Steuerpflichtige zahlt nur den Differenzbetrag zwischen Hinterziehungszinsen und bereits festgesetzten Nachzahlungszinsen.
Strafrechtliche Aspekte der Steuerhinterziehung
§ 370 AO stellt Steuerhinterziehung unter Strafe. Bei einem hinterzogenen Betrag bis 50.000 Euro ist eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren möglich. Bei besonders schweren Fällen (z. B. Nutzung gefälschter Belege, bandenmäßiges Vorgehen) droht Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Selbstanzeige nach § 371 AO kann unter bestimmten Bedingungen Straffreiheit bewirken.
Selbstanzeige und Zinswirkung
Eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO befreit von der strafrechtlichen Verfolgung, nicht aber von der Nachzahlungspflicht inklusive der Hinterziehungszinsen. Voraussetzung ist die vollständige Offenbarung aller unverkürzten Steuerbeträge und die vollständige Nachzahlung innerhalb der gesetzten Frist. Dabei fallen für hinterzogene Beträge über 25.000 Euro zusätzliche Zuschläge an.
Unterschied zu Stundungs- und Säumniszinsen
Alle drei Zinsarten betragen heute 1,8 % p.a., haben aber unterschiedliche Auslöser: Stundungszinsen (§ 234 AO) entstehen bei bewilligter Zahlungsaufschub, Säumniszuschläge (§ 240 AO) bei verspäteter Zahlung ohne Stundung (kein Zinsbegriff — eher Druckmittel), und Hinterziehungszinsen (§ 235 AO)bei rechtswidrig hinterzogenen Steuern — rückwirkend ab Steuerentstehung.
Häufige Fragen zu Hinterziehungszinsen (§ 235 AO)
Wie hoch sind Hinterziehungszinsen nach § 235 AO?
Hinterziehungszinsen betragen nach § 235 Abs. 1 AO i. V. m. § 238 AO 0,15 % pro Monat, also 1,8 % pro Jahr. Dieser Zinssatz gilt seit dem 1. Januar 2019 — der frühere Satz von 0,5 % pro Monat (6 % p.a.) wurde durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt und gesenkt.
Ab wann laufen Hinterziehungszinsen?
Hinterziehungszinsen entstehen nach § 235 Abs. 2 AO ab dem Zeitpunkt, in dem die hinterzogene Steuer nach dem Gesetz entstanden ist — also bereits ab der ursprünglichen Entstehung der Steuerschuld, nicht erst ab der Entdeckung der Tat. Die Zinsen enden mit der Festsetzung der Steuer (Steuerbescheid).
Was ist der Unterschied zwischen Hinterziehungszinsen und Nachzahlungszinsen?
Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) entstehen automatisch bei jeder Steuerfestsetzung nach einer 15-monatigen Karenzzeit. Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) entstehen dagegen nur bei Steuerhinterziehung und beginnen bereits ab Entstehung der hinterzogenen Steuer — ohne Karenzzeit. Dabei werden Nachzahlungszinsen, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, angerechnet.
Werden Hinterziehungszinsen auf Nachzahlungszinsen angerechnet?
Ja. Nach § 235 Abs. 4 AO werden bereits festgesetzte Nachzahlungszinsen nach § 233a AO auf die Hinterziehungszinsen angerechnet, soweit sie auf denselben Zeitraum und dieselbe Steuer entfallen. Eine Doppelbelastung durch beide Zinsarten wird dadurch verhindert.
Wer schuldet die Hinterziehungszinsen?
Hinterziehungszinsen schuldet nach § 235 Abs. 1 AO der Steuerhinterzieher selbst — also derjenige, der die Steuerhinterziehung begangen hat. Bei Mittätern oder Gehilfen kann die Zinspflicht ebenfalls entstehen, wenn sie von der Hinterziehung profitiert haben. Die Zinsen werden zusätzlich zur Strafverfolgung (§§ 369 ff. AO, § 370 AO) festgesetzt.
Können Hinterziehungszinsen erlassen werden?
Ein Erlass von Hinterziehungszinsen nach § 227 AO ist grundsätzlich möglich, aber in der Praxis selten. Es müssen besondere sachliche oder persönliche Billigkeitsgründe vorliegen. Allein die wirtschaftliche Schwäche des Steuerpflichtigen reicht nicht aus — es muss ein atypischer Sachverhalt vorliegen, der ein Abweichen vom gesetzlichen Normalfall rechtfertigt.