§ 237 AO 1977 — 1,8 % p.a.

Berechnen Sie Aussetzungszinsen nach § 237 Abgabenordnung (AO). Wenn ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid mit gleichzeitiger Aussetzung der Vollziehung (AdV) keinen Erfolg hat, setzt das Finanzamt rückwirkend Zinsen auf den ausgesetzten Betrag fest — für die gesamte Dauer der Aussetzung in Höhe von 1,8 % pro Jahr.

AO Aussetzungszinsen Rechner (§ 237 AO)

1,8 % p.a. auf den ausgesetzten Steuerbetrag

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Letzte Aktualisierung: 23. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Aussetzungszinsen nach § 237 AO 2026 — Alles Wichtige

Die Aussetzungszinsen nach § 237 Abgabenordnung (AO) sind ein bedeutsames Instrument des deutschen Steuerverfahrensrechts. Sie entstehen, wenn ein Steuerpflichtiger gegen einen Steuerbescheid Einspruch einlegt und gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragt. Die AdV schützt zunächst vor sofortiger Zahlung — doch wenn der Einspruch letztlich scheitert, fordert das Finanzamt rückwirkend Zinsen auf den gesamten ausgesetzten Betrag.

Zinssatz: 1,8 % p.a. seit 2019

Der Zinssatz für Aussetzungszinsen beträgt nach § 237 Abs. 2 i. V. m. § 238 Abs. 1a AO 0,15 % pro Monat, also 1,8 % pro Jahr. Dieser abgesenkte Satz gilt seit dem 1. Januar 2019 und wurde eingeführt, nachdem das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 8. Juli 2021, 1 BvR 2237/14) den früheren Zinssatz von 6 % p.a. für verfassungswidrig erklärt hatte. Die Anpassung erfolgte durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung (2022).

Voraussetzungen für Aussetzungszinsen

Die Zinspflicht nach § 237 AO tritt ein, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen den Steuerbescheid erhoben worden sein. Zweitens muss die Vollziehung des Steuerbescheids auf Antrag ausgesetzt worden sein (§ 361 AO oder § 69 FGO). Drittens muss das Rechtsmittel ganz oder teilweise keinen Erfolg gehabt haben.

Beginn und Ende der Zinsen

Nach § 237 Abs. 3 AO beginnt die Verzinsung mit dem Tag, an dem die Steuer ohne die Aussetzung erstmals fällig geworden wäre. Sie endet, wenn die ausgesetzte Steuer nach Abschluss des Einspruchs- oder Klageverfahrens fällig wird. Maßgeblich ist immer der Zeitpunkt der regulären Fälligkeit, nicht der Zeitpunkt der AdV-Gewährung.

Berechnung: Monatliche Genauigkeit

Die Zinsen werden nach § 238 Abs. 1 AO für jeden vollen Kalendermonatberechnet. Angefangene Monate bleiben unberücksichtigt. Der Zinsbetrag ergibt sich aus: AdV-Betrag × 1,8 % × (Monate / 12). Beispiel: 10.000 € für 6 Monate = 10.000 × 0,018 × 0,5 = 90 € Zinsen.

Erlass von Aussetzungszinsen

Das Finanzamt kann Aussetzungszinsen auf Antrag ganz oder teilweise erlassen, wenn ihre Einziehung im Einzelfall unbillig wäre (§ 237 Abs. 4 i. V. m. § 234 Abs. 2 AO). Unbilligkeit kann vorliegen, wenn die Rechtslage zum Zeitpunkt des Einspruchs noch unklar war, der Steuerpflichtige berechtigte Gründe für den Einspruch hatte oder die Belastung aus persönlichen Gründen unzumutbar ist. Ein Erlass ist jedoch die Ausnahme.

Unterschied zu anderen Zinsarten in der AO

Die AO kennt mehrere Zinsarten, die zu unterscheiden sind: Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) entstehen automatisch nach Steuerfestsetzung mit 15-monatiger Karenzzeit. Stundungszinsen (§ 234 AO) entstehen bei bewilligter Stundung. Aussetzungszinsen (§ 237 AO) entstehen bei erfolglosem Einspruch nach AdV. Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) entstehen bei Steuerhinterziehung. Alle betragen seit 2019 einheitlich 1,8 % p.a.

Häufige Fragen zu Aussetzungszinsen (§ 237 AO)

Was sind Aussetzungszinsen nach § 237 AO?

Aussetzungszinsen entstehen nach § 237 AO, wenn ein Steuerpflichtiger Einspruch gegen einen Steuerbescheid eingelegt und dabei Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragt hat, der Einspruch aber letztlich keinen Erfolg hatte. Das Finanzamt setzt dann rückwirkend Zinsen auf den ausgesetzten Betrag fest — für die gesamte Dauer der Aussetzung.

Wie hoch sind Aussetzungszinsen 2026?

Der Zinssatz beträgt nach § 237 Abs. 2 i. V. m. § 238 AO 0,15 % pro Monat, also 1,8 % pro Jahr. Dieser abgesenkte Satz gilt seit dem 1. Januar 2019 aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 6/17), der den früheren Satz von 0,5 % pro Monat (6 % p.a.) für verfassungswidrig erklärte.

Ab wann entstehen Aussetzungszinsen?

Die Zinspflicht beginnt nach § 237 Abs. 3 AO mit dem Tag, an dem die Steuer ohne die Aussetzung fällig geworden wäre — also in der Regel mit dem Tag nach dem Ende der regulären Zahlungsfrist. Sie endet mit dem Tag, an dem die Steuerforderung fällig wird (nach Ablehnung des Einspruchs oder Abschluss des Klageverfahrens).

Gilt AdV nur beim Finanzamt oder auch bei Gericht?

Aussetzungszinsen können sowohl bei finanzamtlicher AdV nach § 361 AO als auch bei gerichtlicher Aussetzung nach § 69 FGO anfallen. In beiden Fällen gilt § 237 AO — die Zinsen entstehen, wenn das Rechtsmittel (Einspruch oder Klage) erfolglos bleibt.

Kann das Finanzamt Aussetzungszinsen erlassen?

Ja. Nach § 237 Abs. 4 AO i. V. m. § 234 Abs. 2 AO können Aussetzungszinsen auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung im Einzelfall unbillig wäre. Dies gilt z. B. wenn der Steuerpflichtige gutgläubig gehandelt hat oder die Rechtslage zum Zeitpunkt des Einspruchs noch unklar war.

Unterschied zwischen Stundungs- und Aussetzungszinsen?

Stundungszinsen (§ 234 AO) entstehen bei bewilligter Stundung einer fälligen Steuerschuld. Aussetzungszinsen (§ 237 AO) entstehen bei AdV während eines laufenden Einspruchs- oder Klageverfahrens. Beide betragen 1,8 % p.a., aber Voraussetzungen und Anlass sind verschieden: Die Stundung erfordert eine erhebliche Härte, die AdV setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids voraus.

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