Berechnen Sie steuerliche Fristen nach § 108 Abgabenordnung (AO). Der Rechner ermittelt das genaue Fristablaufdatum für Monats-, Jahres- und Wochenfristen und verschiebt Fristenden automatisch auf den nächsten Werktag, wenn sie auf einen Samstag oder Sonntag fallen.
AO Fristberechnung (§ 108 AO)
Monatsfrist, Jahresfrist, Wochenfrist — Verschiebung bei Wochenenden
Rechtsgrundlage
- § 108 Abgabenordnung (AO 1977) ↗
Fristen und Termine — Berechnung, Verschiebung bei Samstag/Sonntag/Feiertag
Gültig ab: 1. 1. 1977
Fristberechnung nach § 108 AO — Grundlagen und Praxisregeln
Im deutschen Steuerrecht spielen Fristen eine entscheidende Rolle. Wer eine Frist versäumt, verliert möglicherweise wichtige Rechte — etwa das Recht auf Einspruch gegen einen Steuerbescheid oder auf Erstattung zu viel gezahlter Steuern. § 108 Abgabenordnung (AO) regelt die Berechnung steuerlicher Fristen und Termine und legt insbesondere fest, wie mit Fristenden an Wochenenden und Feiertagen umzugehen ist.
Berechnung von Monatsfristen
Eine Monatsfrist endet mit Ablauf des Tages des Folgemonats, der dem Ausgangstag entspricht. Beginnt die Einspruchsfrist etwa am 15. März, endet sie am 15. April. Gibt es diesen Tag im Folgemonat nicht (z. B. 31. Januar + 1 Monat = kein 31. Februar), endet die Frist am letzten Tag dieses Monats. Diese Regeln basieren auf § 108 Abs. 1 AO i. V. m. §§ 187–193 BGB, die ergänzend angewendet werden.
Die Wochenendverschiebung nach § 108 Abs. 3 AO
Eine der praktisch wichtigsten Regeln: Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag. In der Praxis ist das in der Regel der Montag. Diese Verschiebung gilt für alle Fristen in der AO — also auch für Einspruchsfristen, Klagefrist oder Zahlungsfristen. Der Rechner berücksichtigt Wochenenden automatisch, nicht jedoch bundeslandspezifische gesetzliche Feiertage (diese variieren und müssen manuell geprüft werden).
Jahresfristen im Steuerrecht
Jahresfristen kommen z. B. bei der Festsetzungsverjährung nach §§ 169–171 AO vor. Die reguläre Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre; bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, bei Steuerhinterziehung zehn Jahre. Diese langen Fristen beginnen i. d. R. mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist.
Einspruchsfrist: 1 Monat nach Bekanntgabe
Die wichtigste Frist im Alltag ist die Einspruchsfrist nach § 355 AO: Ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe eingelegt werden. Bei schriftlichen Bescheiden gilt nach § 122 Abs. 2 AO eine Bekanntgabefiktion von drei Tagen nach Aufgabe zur Post. Fristbeginn ist der Tag nach Bekanntgabe, nicht der Tag der Bekanntgabe selbst.
Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis
Wer eine Frist ohne eigenes Verschulden versäumt, kann nach § 110 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Voraussetzung ist, dass das Hindernis ohne Verschulden eingetreten ist — z. B. durch schwere Krankheit, unvorhergesehene Abwesenheit oder technisches Versagen beim elektronischen Versand. Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden, spätestens jedoch ein Jahr nach Fristablauf.
Aufbewahrungsfristen nach § 147 AO
Neben Verfahrensfristen regelt die AO auch Aufbewahrungsfristen für Unterlagen. Bücher, Aufzeichnungen, Jahresabschlüsse und Buchungsbelege müssen 10 Jahre aufbewahrt werden, Handels- und Geschäftsbriefe sowie sonstige steuerlich relevante Dokumente 6 Jahre. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.
Häufige Fragen zur Fristberechnung (§ 108 AO)
Wie berechnet man eine Monatsfrist nach § 108 AO?
Eine Monatsfrist nach § 108 Abs. 1 AO endet mit Ablauf des Tages im Folgemonat, der dem Tag des fristauslösenden Ereignisses entspricht. Beginnt die Frist z. B. am 15. Januar, endet eine Einmonatsfrist am 15. Februar. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag.
Was passiert, wenn das Fristende auf einen Samstag oder Sonntag fällt?
Gemäß § 108 Abs. 3 AO gilt: Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktages (in der Regel Montag). Dies gilt für alle in der AO genannten Fristen, also z. B. Einspruchsfrist, Klagefrist, Zahlungsfristen.
Welche Fristen gibt es im deutschen Steuerrecht?
Die wichtigsten steuerlichen Fristen sind: Einspruchsfrist (1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheids, § 355 AO), Klagefrist vor dem Finanzgericht (1 Monat, § 47 FGO), Verjährungsfristen (4 oder 10 Jahre bei Hinterziehung, §§ 169–171 AO), Festsetzungsfrist (4 Jahre, bei Steuerhinterziehung 10 Jahre) und Aufbewahrungsfristen für Unterlagen (6 oder 10 Jahre, § 147 AO).
Ab wann beginnt eine Frist nach der AO?
Fristen beginnen nach § 108 Abs. 1 AO i. V. m. § 187 BGB in der Regel am Tag nach dem fristauslösenden Ereignis. Bei einem Steuerbescheid, der am 15. des Monats zugeht, beginnt die Einspruchsfrist am 16. und endet einen Monat später am 15. des Folgemonats (24:00 Uhr).
Was ist der Unterschied zwischen Ausschlussfrist und Einspruchsfrist?
Ausschlussfristen (Ausnahmen: z. B. § 110 AO Wiedereinsetzung) können nicht verlängert werden und führen zum endgültigen Verlust eines Rechts. Einspruchsfristen sind zwar gesetzliche Fristen, aber bei unverschuldeter Fristversäumung kann nach § 110 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden.
Kann eine steuerliche Frist verlängert werden?
Ja. Abgabefristen für Steuererklärungen können nach § 109 AO auf Antrag verlängert werden, wenn der Steuerpflichtige ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Angehörige steuerberatender Berufe erhalten im Regelfall verlängerte Fristen bis zum 28. Februar des Folgejahres (§ 149 Abs. 3 AO). Einspruchsfristen können dagegen nicht verlängert werden.