§ 152 AO

Wie hoch ist Ihr Verspätungszuschlag bei verspäteter Steuererklärung? Unser Rechner ermittelt den Zuschlag nach § 152 AO — 0,25 % pro angefangenem Monat, Mindest 25 €, Höchst 25.000 €.

Verspätungszuschlag Steuer (AO § 152) 2026

Verspätungszuschlag bei verspäteter Steuererklärung — 0,25 % pro Monat

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Letzte Aktualisierung: 25. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Verspätungszuschlag nach § 152 AO 2026 — Berechnung und Rechtsgrundlagen

Verspätungszuschlag nach § 152 AO — Grundlagen

Wer seine Steuererklärung zu spät abgibt, riskiert einen Verspätungszuschlag durch das Finanzamt. Rechtsgrundlage ist § 152 Abgabenordnung (AO). Seit der Reform durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (2016, wirksam ab 2017) wurde der Zuschlag weitgehend automatisiert: Ab einer Verspätung von mehr als 14 Monaten wird er zwingend festgesetzt, ohne dass das Finanzamt noch ermessen muss.

Berechnung: 0,25 % pro Monat

Der Verspätungszuschlag beträgt nach § 152 Abs. 2 AO genau 0,25 % der festgesetzten Steuer pro angefangenem Monat der Verspätung. Angefangene Monate zählen voll — wer also 1 Tag zu spät ist, zahlt für einen vollen Monat. Der Mindestbetrag liegt bei 25 €, der Höchstbetrag bei 25.000 €. Bei einer Steuerschuld von 10.000 € und 3 Monaten Verspätung ergibt sich: 10.000 × 0,0025 × 3 = 75 €.

Abgabefrist nach § 149 AO

Für die Einkommensteuererklärung gilt nach § 149 Abs. 2 AO eine gesetzliche Frist bis zum 31. Juli des Folgejahres. Wer einen steuerlichen Berater oder Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, profitiert von der verlängerten Frist bis Ende Februar des zweiten Folgejahres. Auf Antrag kann das Finanzamt eine individuelle Fristverlängerung gewähren. Erst nach Ablauf der maßgeblichen Frist beginnt die Verspätungsdauer.

Automatische Festsetzung ab 15 Monate

Seit 2019 gilt: Wer die Steuererklärung mehr als 14 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums nicht abgegeben hat, muss zwingend mit einem Verspätungszuschlag rechnen — das Finanzamt hat keinen Ermessensspielraum mehr. Bei kürzerer Verspätung kann das Amt noch von der Festsetzung absehen, wenn plausible Entschuldigungsgründe vorliegen. Die Festsetzung erfolgt im Steuerbescheid oder durch gesonderten Bescheid.

Rechtsmittel: Einspruch und Erlass

Gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags kann innerhalb eines Monats Einsprucheingelegt werden (§ 347 AO). Bei erstmaliger Verspätung, besonderer Härte oder technischen Problemen lohnt sich ein begründeter Einspruch. Alternativ kann ein Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründennach § 227 AO gestellt werden. Die Erfolgsquote ist bei nachvollziehbaren Gründen deutlich höher als ohne Begründung.

Häufige Fragen zum Verspätungszuschlag

Was ist der Verspätungszuschlag nach § 152 AO?

Der Verspätungszuschlag ist eine Sanktion des Finanzamts für die nicht rechtzeitige Abgabe der Steuererklärung. Er beträgt nach § 152 Abs. 2 AO 0,25 % der festgesetzten Steuer pro angefangenem Monat der Verspätung, mindestens jedoch 25 € und höchstens 25.000 €. Das Finanzamt setzt ihn zusammen mit dem Steuerbescheid fest.

Ab wann fällt der Verspätungszuschlag an?

Der Verspätungszuschlag fällt an, wenn die Steuererklärung nicht fristgerecht abgegeben wird. Die gesetzliche Abgabefrist nach § 149 Abs. 2 AO für die Einkommensteuer endet am 31. Juli des Folgejahres. Wer einen Steuerberater beauftragt, hat bis Ende Februar des übernächsten Jahres Zeit. Das Finanzamt kann Fristverlängerungen gewähren — während dieser Zeit entsteht kein Verspätungszuschlag.

Wie wird der Verspätungszuschlag berechnet?

Der Grundbetrag ergibt sich aus: festgesetzte Steuerschuld × 0,25 % × Anzahl angefangener Monate. Beispiel: 10.000 € Steuerschuld, 4 Monate Verspätung → 10.000 × 0,0025 × 4 = 100 €. Liegt das Ergebnis unter 25 €, wird der Mindestbetrag von 25 € festgesetzt. Liegt es über 25.000 €, wird auf 25.000 € gekappt.

Gilt der Verspätungszuschlag auch bei Steuerschuld null?

Ja. Auch wenn die festgesetzte Steuerschuld null beträgt, kann das Finanzamt nach § 152 Abs. 2 Satz 2 AO einen Verspätungszuschlag von mindestens 25 € festsetzen. Der Mindestbetrag gilt unabhängig von der Höhe der Steuerschuld. In der Praxis wird bei Null-Steuerschuld aber oft auf die Festsetzung verzichtet, wenn keine wiederholte Verspätung vorliegt.

Kann der Verspätungszuschlag erlassen oder reduziert werden?

Das Finanzamt hat bei der Festsetzung des Verspätungszuschlags ein Ermessen. Bei erstmaliger Verspätung oder besonderen Umständen (Krankheit, technische Probleme) kann der Zuschlag auf Antrag reduziert oder erlassen werden. Wichtig: Der Einspruch gegen den Steuerbescheid muss innerhalb eines Monats eingelegt werden. Eine schriftliche Begründung erhöht die Erfolgschancen erheblich.

Ist der Verspätungszuschlag steuerlich absetzbar?

Nein. Der Verspätungszuschlag nach § 152 AO ist eine Nebenleistung zur Steuer und nach § 12 Nr. 3 EStG nicht als Betriebsausgabe oder Werbungskosten absetzbar. Er gehört zu den steuerlichen Nebenleistungen, die aus dem Privatvermögen zu bezahlen sind. Gleiches gilt für Säumniszuschläge und Verspätungszinsen.

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