§ 3 APASGebV — Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle

Berechnen Sie die Verfahrensgebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) nach § 3 APASGebV. Wählen Sie die Verfahrensart, eine etwaige Ermäßigung nach § 4 APASGebV sowie anfallende Auslagen — der Rechner ermittelt die Gesamtgebühr des APAS-Verfahrens.

Letzte Aktualisierung: 3. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

APAS Gebühren 2026 — Abschlussprüferaufsicht und APASGebV

Die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist die zuständige Behörde für die öffentliche Aufsicht über Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzliche Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (z. B. börsennotierte Gesellschaften, Banken, Versicherungen) durchführen.

Rechtliche Grundlage: APASGebV

Die Gebühren der APAS sind in der APAS-Gebührenverordnung (APASGebV)geregelt, die seit dem 1. Juli 2016 in Kraft ist. § 3 APASGebV legt für jede Verfahrensart eine Grundgebühr fest. Diese Grundgebühren sind Pauschalen und unabhängig vom tatsächlichen Verfahrensaufwand.

Arten von APAS-Verfahren

Die APAS führt verschiedene Verfahrensarten durch: Anlassprüfungen bei konkreten Verdachtsmomenten (500 €), reguläre Qualitätskontrollen (2.500 €),Sonderuntersuchungen bei schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten (5.000 €),Sanktionsverfahren mit möglichen Berufsverboten (10.000 €) sowieBeschwerdeverfahren bei Beschwerden gegen APAS-Entscheidungen (25.000 €).

Ermäßigung nach § 4 APASGebV

§ 4 APASGebV ermöglicht eine Ermäßigung der Grundgebühr um bis zu 25 % in regulären Fällen und bis zu 50 % im Härtefall, wenn die volle Gebühr für den Betroffenen eine unbillige Härte darstellen würde. Kriterien für die Härtefall-Ermäßigung sind insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des betroffenen Wirtschaftsprüfers und die Verhältnismäßigkeit der Gebühr zum Jahresumsatz.

Auslagen

Neben der Grundgebühr können Auslagen entstehen, die die tatsächlichen Verfahrenskosten abdecken. Dies umfasst Reise- und Übernachtungskosten der APAS-Mitarbeiter, Kosten für externe Sachverständige sowie Übersetzungs- und Dolmetscherkosten. Auslagen werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten berechnet und gesondert in Rechnung gestellt.

Bedeutung für Wirtschaftsprüfer

Für Wirtschaftsprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Mandate bei Unternehmen von öffentlichem Interesse halten, sind APAS-Verfahren ein wesentliches Compliance-Risiko. Eine frühzeitige und vollständige Kooperation mit der APAS kann die Verfahrensdauer verkürzen und das Risiko von Sanktionen mindern. Im Sanktionsverfahren drohen neben der Gebühr auch Geldbußen, Rügen oder der Widerruf der Zulassung.

Häufige Fragen zu APAS-Gebühren (APASGebV)

Was ist die APAS und wofür erhebt sie Gebühren?

Die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überwacht Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen. Für die Durchführung von Aufsichtsverfahren erhebt sie Gebühren nach der APASGebV.

Wie hoch sind die APAS-Grundgebühren?

Die Grundgebühren nach § 3 APASGebV betragen: Anlassprüfung 500 €, Qualitätskontrolle 2.500 €, Sonderuntersuchung 5.000 €, Sanktionsverfahren 10.000 €, Beschwerdeverfahren 25.000 €. Hinzu kommen Auslagen für die tatsächlich entstandenen Kosten.

Wann kann eine Ermäßigung der APAS-Gebühren beantragt werden?

Nach § 4 APASGebV kann die APAS die Grundgebühr um bis zu 25 % oder in Härtefällen um bis zu 50 % reduzieren. Voraussetzung ist, dass die volle Gebühr für den Betroffenen eine unbillige Härte darstellt — etwa bei kleinen Wirtschaftsprüfern mit geringem Umsatz.

Was sind Auslagen im APAS-Verfahren?

Auslagen sind die tatsächlich entstandenen Kosten des Verfahrens, die nicht durch die Grundgebühr abgedeckt sind. Dazu können Reisekosten der APAS-Prüfer, Kosten für externe Sachverständige oder Dolmetscherkosten gehören. Sie werden zusätzlich zur Grundgebühr in Rechnung gestellt.

Wer muss die APAS-Gebühren zahlen?

Gebührenpflichtig ist grundsätzlich der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, gegen den/die das Verfahren geführt wird. Bei Beschwerdeverfahren kann auch der Beschwerdeführer kostenpflichtig werden, wenn die Beschwerde unbegründet war.

Verwandte Rechner