Berechnen Sie die Alkoholsteuer für Abfindungsbrennereien auf Basis der amtlichen Ausbeutesätze nach § 24 Alkoholsteuerverordnung (AlkStV). Wählen Sie Ihren Rohstoff, geben Sie die eingesetzte Menge und den Alkoholgehalt des Erzeugnisses ein — der Rechner ermittelt den Reinalkohol und die anfallende Alkoholsteuer nach § 130 AlkStG (1.303 €/hl rA).
Rechtsgrundlage
- § 24 Alkoholsteuerverordnung (AlkStV) ↗
Amtliche Ausbeutesätze für Abfindungsbrennereien
Gültig ab: 1. 1. 2018
- § 130 Alkoholsteuergesetz (AlkStG) ↗
Steuersatz 1.303 €/Liter Reinalkohol
Gültig ab: 1. 1. 2018
Amtliche Ausbeutesätze nach § 24 AlkStV — Alkoholsteuer für Abfindungsbrennereien 2026
Die amtlichen Ausbeutesätze nach § 24 Alkoholsteuerverordnung (AlkStV) bilden die Grundlage für die vereinfachte Alkoholsteuerermittlung bei Abfindungsbrennereien in Deutschland. Statt die tatsächlich erzeugte Alkoholmenge zu messen, wird der Reinalkoholgehalt auf Basis der eingesetzten Rohstoffmenge und des gesetzlichen Ausbeutesatzes berechnet.
Was sind Abfindungsbrennereien?
Abfindungsbrennereien sind landwirtschaftliche Kleinbetriebe mit einer zulässigen Jahresproduktion von höchstens 300 Litern reinen Alkohols. Sie verarbeiten typischerweise eigenes Obst, Getreide oder andere landwirtschaftliche Erzeugnisse zu Branntwein. Das Abfindungsverfahren nach § 57 AlkStG ermöglicht eine pauschale Steuerermittlung ohne aufwändige Einzelmessungen — ein bedeutendes Privileg für kleine Landwirtschaftsbetriebe.
Die amtlichen Ausbeutesätze im Überblick
§ 24 AlkStV legt für die häufigsten Rohstoffe folgende amtliche Ausbeutesätze fest: Kartoffeln erzielen 8,5 Liter Reinalkohol pro 100 kg, Getreide (Weizen und Roggen) 38,5 l/100 kg, Äpfel und Birnen 6,5 l/100 kg sowie Pflaumen und Zwetschgen 11,0 l/100 kg. Die Unterschiede spiegeln den natürlichen Stärke- und Zuckergehalt der Rohstoffe wider.
Berechnung der Alkoholsteuer
Die Alkoholsteuer errechnet sich aus dem Reinalkohol multipliziert mit dem Steuersatz von 1.303 Euro je Hektoliter reinen Alkohols (= 13,03 €/Liter rA) nach § 130 AlkStG. Der Reinalkohol wird dabei auf Basis der eingesetzten Rohstoffmenge und des amtlichen Ausbeutesatzes bestimmt, angepasst um den tatsächlichen Alkoholgehalt des erzeugten Destillats. Die Formel lautet: Reinalkohol (l) = Rohstoffmenge (kg) / 100 × Ausbeutesatz (l/100 kg) × Alkoholgehalt (%).
Steuerliche Vereinfachung durch das Abfindungsverfahren
Im Abfindungsverfahren wird die Steuerschuld vor Beginn des Brennvorgangs festgesetzt. Die Abfindungsbrennerei meldet die geplante Rohstoffmenge bei der zuständigen Zollbehörde an, die dann die Steuerschuld auf Basis der amtlichen Ausbeutesätze vorab festsetzt. Dies vereinfacht die Bürokratie erheblich und ermöglicht kleinen landwirtschaftlichen Betrieben, ihr Eigenobst wirtschaftlich zu Branntwein zu verarbeiten.
Abgrenzung zur gewerblichen Brennerei
Gewerbliche Brennereien und Verschlussbrennereien unterliegen anderen steuerlichen Verfahren: Hier wird die tatsächlich erzeugte Alkoholmenge mithilfe geeichter Messgeräte erfasst. Die Ausbeutesätze nach § 24 AlkStV sind ausschließlich für Abfindungsbrennereien anwendbar. Bei Überschreitung der 300-Liter-Grenze verliert die Brennerei ihren Abfindungsstatus.
Häufige Fragen zu amtlichen Ausbeutesätzen (§ 24 AlkStV)
Was sind amtliche Ausbeutesätze nach § 24 AlkStV?
Amtliche Ausbeutesätze sind gesetzlich festgelegte Richtwerte, die angeben, wie viel Liter reinen Alkohol (100 % vol.) pro 100 kg eines bestimmten Rohstoffs bei der Destillation erzielt werden. Sie gelten für Abfindungsbrennereien und vereinfachen die Steuerermittlung, weil keine Einzelmessung jeder Charge erforderlich ist.
Was ist eine Abfindungsbrennerei?
Eine Abfindungsbrennerei ist ein landwirtschaftlicher Kleinbetrieb, der Obst, Getreide oder andere Rohstoffe zu Branntwein verarbeitet. Der Name leitet sich davon ab, dass die Steuerschuld pauschal nach den amtlichen Ausbeutesätzen "abgefunden" wird — ohne individuelle Mengenmessung des Erzeugnisses (§ 57 AlkStG).
Wie hoch ist die Alkoholsteuer 2026?
Die Alkoholsteuer beträgt nach § 130 AlkStG 1.303 Euro je Hektoliter reinen Alkohol (rA), also 13,03 Euro je Liter rA. Dieser Steuersatz gilt seit der Alkoholsteuerreform 2018 und hat sich seitdem nicht geändert.
Welcher Ausbeutesatz gilt für Kartoffeln?
Für Kartoffeln gilt nach § 24 AlkStV ein amtlicher Ausbeutesatz von 8,5 Litern Reinalkohol pro 100 kg Rohstoff. Dieser Wert ist ein Durchschnittswert und berücksichtigt typische Stärkegehalte landwirtschaftlicher Kartoffeln.
Warum unterscheiden sich die Ausbeutesätze für verschiedene Rohstoffe?
Die Ausbeutesätze unterscheiden sich, weil verschiedene Rohstoffe unterschiedliche Gehalte an vergärbaren Zuckern und Stärke aufweisen. Getreide (Weizen/Roggen) hat mit 38,5 l/100 kg den höchsten Ausbeutesatz, Äpfel und Birnen den niedrigsten mit 6,5 l/100 kg — entsprechend ihres natürlichen Zuckergehalts.
Gilt die Berechnung auch für gewerbliche Brennereien?
Nein. Für gewerbliche Brennereien (nicht Abfindungsbrennereien) werden die tatsächlich erzeugten Alkoholmengen gemessen und versteuert. Die amtlichen Ausbeutesätze nach § 24 AlkStV sind ein Vereinfachungsverfahren ausschließlich für Abfindungsbrennereien mit einer Jahresproduktion von höchstens 300 Litern Reinalkohol.