Was kostet ein Arzneimittel in der Apotheke wirklich? Unser Rechner ermittelt den Apothekenverkaufspreis (AVP) nach §§ 2, 3 AMPreisV: Großhandelszuschlag (7 % + 0,24 €), Apothekenfix zuschlag (8,35 €), Apothekenprozent (3 %) und Mehrwertsteuer — transparent aufgeschlüsselt.
AMPreisV Apothekenzuschlag Rechner 2026
Apotheken- und Großhandelszuschlag nach §§ 2, 3 AMPreisV berechnen
Rechtsgrundlage
- § 3 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) ↗
Apothekenzuschlag: 8,35 € Fixbetrag + 3 % des Einkaufspreises nach Großhandel
Gültig ab: 1. 1. 1980
- § 2 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) ↗
Großhandelszuschlag: gestaffelte Prozentsätze nach Herstellerpreis (7 % + 0,24 € für Standardpreise)
Gültig ab: 1. 1. 1980
AMPreisV Apothekenzuschlag — Aufbau und Berechnung
Arzneimittelpreisverordnung — Grundlagen
Die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) regelt die Preisgestaltung für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel in deutschen Apotheken. Sie legt fest, welche Zuschläge Großhändler und Apotheken auf den Herstellerpreis aufschlagen dürfen. Ziel ist eine einheitliche Preisgestaltung und Transparenz im Arzneimittelmarkt.
Apothekenzuschlag nach § 3 AMPreisV
Der Apothekenzuschlag nach § 3 AMPreisV besteht aus zwei Komponenten: einem fixen Zuschlag von 8,35 € pro Packung und einem prozentualen Zuschlag von 3 % auf den Einkaufspreis (nach Großhandelszuschlag). Der Fixzuschlag ist einheitlich für alle Packungsgrößen — ob ein kleines Fläschchen oder eine große Packung. Damit sollen die Fixkosten der Apotheke (Beratung, Logistik, Kühlung) abgedeckt werden.
Großhandelszuschlag nach § 2 AMPreisV
Der Großhandelszuschlag nach § 2 AMPreisV ist gestaffelt: Bis zu einem Herstellerpreis von 3 € beträgt er 15 %. Von 3 € bis 1.200 € gilt ein Satz von 7 % + 0,24 €. Über 1.200 € ist der Zuschlag auf 84,24 € gedeckelt. Dieser Zuschlag vergütet die Logistik- und Verwaltungsleistungen des pharmazeutischen Großhandels, der die Apotheken in ganz Deutschland täglich beliefert.
Mehrwertsteuer auf Arzneimittel
Für die meisten Arzneimittel gilt der Regelsteuersatz von 19 %. Der ermäßigte Satz von 7 % gilt für bestimmte Produkte — insbesondere für Humaninsulin (seit 2023 vollständig auf 7 % reduziert) und einzelne Medizinprodukte. Die korrekte Einordnung ist für Apotheker, Großhändler und Hersteller steuerlich relevant.
Preisgestaltung für OTC-Arzneimittel
Für nicht verschreibungspflichtige (OTC) Arzneimittel gilt seit der Liberalisierung im Jahr 2004 Preisfreiheit. Apotheken können OTC-Produkte zu selbst gewählten Preisen anbieten. Die AMPreisV ist damit nur für verschreibungspflichtige Arzneimittel relevant — und für Arzneimittel, die von der GKV erstattet werden und daher dem Regelpreissystem unterliegen.
Häufige Fragen zur AMPreisV
Wie hoch ist der Apothekenzuschlag nach § 3 AMPreisV?
Der Apothekenzuschlag setzt sich nach § 3 Abs. 1 AMPreisV aus zwei Komponenten zusammen: einem fixen Betrag von 8,35 € pro Packung und einem prozentualen Zuschlag von 3 % auf den Einkaufspreis (nach Großhandelszuschlag). Hinzu kommt ein Nacht- und Notdienstfondszuschlag von 0,21 € (nicht im Rechner), den Apotheken für das Sicherstellungssystem zu zahlen haben.
Wie wird der Großhandelszuschlag nach § 2 AMPreisV berechnet?
Der Großhandelszuschlag nach § 2 AMPreisV ist gestaffelt: Bis zu einem Herstellerpreis von 3 € beträgt er 15 %. Von 3 € bis 1.200 € gilt ein Satz von 7 % zuzüglich 0,24 €. Über 1.200 € ist der Zuschlag auf 84,24 € gedeckelt. Der Zuschlag soll die Logistik- und Verwaltungskosten des pharmazeutischen Großhandels abbilden.
Für welche Arzneimittel gilt die AMPreisV?
Die Arzneimittelpreisverordnung gilt für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel in Deutschland. Für nicht verschreibungspflichtige (OTC) Arzneimittel besteht seit 2004 Preisfreiheit. Für Arzneimittel, die von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erstattet werden, gelten die Preisregelungen der AMPreisV. Bei importierten Arzneimitteln aus EU-Staaten gelten besondere Regelungen.
Welcher Mehrwertsteuersatz gilt für Arzneimittel?
Für die meisten Arzneimittel gilt der Regelsteuersatz von 19 %. Der ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt für bestimmte Produkte, darunter Humaninsulin (seit 2023 vollständig auf 7 % abgesenkt) und bestimmte Medizinprodukte. Apotheker sind zur Anwendung des korrekten Steuersatzes verpflichtet.
Was ist der Unterschied zwischen AEP und AVP?
Der Apothekeneinkaufspreis (AEP) ist der Preis, den der Hersteller dem Großhandel berechnet — Ausgangspunkt der AMPreisV-Kalkulation. Der Apothekenverkaufspreis (AVP) ist der gesetzlich geregelte Endpreis, den der Patient in der Apotheke zahlt. Er ergibt sich aus dem AEP zuzüglich Großhandelszuschlag (§ 2 AMPreisV), Apothekenzuschlag (§ 3 AMPreisV) und Mehrwertsteuer.