Berechnen Sie den Zuschlag zur Besteuerung nach § 162 AO: 10 % bei leichten Mängeln, 25 % bei schweren Mängeln in den Aufzeichnungen.
Rechtsgrundlage
- § 162 Abgabenordnung (AO) ↗
Schaetzung von Besteuerungsgrundlagen bei fehlenden oder unzureichenden Aufzeichnungen
Gültig ab: 1. 1. 2020
Schaetzung von Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO
Die Schaetzung nach § 162 AO ist ein wichtiges Instrument der Finanzverwaltung, das dann zur Anwendung kommt, wenn der Steuerpflichtige seiner Aufzeichnungspflicht nicht nachgekommen ist oder die Besteuerungsgrundlagen nicht ordnungsgemäß nachweisen kann. Anders als eine reguläre Steuerfestsetzung auf Basis lückenloser Aufzeichnungen basiert die Schaetzung auf einer Gesamtwürdigung aller erkennbaren Umstände.
Grundlagen der Schaetzung
Das Finanzamt ist nach § 162 AO zur Schaetzung berechtigt, wenn der Steuerpflichtige keine oder keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen vorlegt. Die Schaetzung muss sich an der Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit orientieren — das heißt, das Finanzamt soll anhand verfügbarer Informationen (Vermögensverhältnisse, Lebensführung, branchenübliche Ergebnisse) eine plausible Schaetzung vornehmen. Die Schaetzung darf nicht überhöht sein und muss die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit wahren.
Zuschlagsätze im Detail
§ 162 Abs. 4 AO normiert Zuschläge zur geschätzten Differenz: Bei leichten Mängeln in den Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag 10 % der Differenz zwischen geschätzten und nachgewiesenen Einnahmen. Bei schweren Mängeln — insbesondere bei fehlenden Aufzeichnungen zu den Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben — erhöht sich der Zuschlag auf 25 %. Diese Zuschläge sollen den erhöhten Prüfungsaufwand und die Erschwernis der Steuerfestsetzung kompensieren.
Rechte des Steuerpflichtigen
Der Steuerpflichtige hat das Recht, im Einspruchsverfahren gegen den Schaetzungsbescheid vorzugehen und nachträglich Nachweise vorzulegen. Gelingt es ihm, die Richtigkeit seiner Angaben zu belegen, muss das Finanzamt die Schaetzung berichtigen. Auch eine Teilberichtigung ist möglich, wenn nur ein Teil der Schaetzungsgrundlagen nachgewiesen wird. Bei fortdauernder Schaetzungsproblematik empfiehlt sich die Beratung durch einen Steuerberater.
Häufig gestellte Fragen
Wann darf das Finanzamt schätzen?
Das Finanzamt darf nach <strong>§ 162 AO</strong> die <strong>Besteuerungsgrundlagen schätzen</strong>, wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten verletzt — insbesondere wenn er seiner Aufzeichnungspflicht nicht nachkommt oder die Besteuerungsgrundlagen nicht nachweisen kann. Die Schaetzung muss sich auf eine <strong>Gesamtwürdigung aller Umstände</strong> stützen und darf nicht willkürlich sein.
Welche Zuschlagsätze gibt es?
Nach <strong>§ 162 Abs. 4 AO</strong> beträgt der Zuschlag <strong>10 %</strong> der Differenz zwischen geschätzten und nachgewiesenen Einnahmen bei leichten Mängeln. Bei <strong>schweren Mängeln</strong> — insbesondere bei fehlenden Aufzeichnungen über Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben — beträgt der Zuschlag <strong>25 %</strong>. Die Unterscheidung liegt im Ermessen des Finanzamts.
Wie wird die Schaetzung berechnet?
Die Berechnung erfolgt in drei Schritten: Zunächst ermittelt das Finanzamt die <strong>Differenz</strong> zwischen den geschätzten Einnahmen (auf Basis der Gesamtwürdigung) und den tatsächlich nachgewiesenen Einnahmen. Dann wird der <strong>Zuschlag</strong> als Prozentsatz dieser Differenz berechnet. Schließlich werden die <strong>zu versteuernden Einnahmen</strong> als Summe aus nachgewiesenen Einnahmen und Zuschlag festgesetzt.
Kann man sich gegen eine Schaetzung wehren?
Ja. Gegen einen <strong>Schaetzungsbescheid</strong> kann innerhalb eines Monats <strong>Einspruch</strong> eingelegt werden. Im Einspruchsverfahren sollte der Steuerpflichtige nach Möglichkeit <strong>nachträgliche Nachweise</strong> (z.B. Kontoauszüge, Rechnungen) vorlegen, um die Schaetzung zu widerlegen. Gelingt der Nachweis, muss das Finanzamt die Schaetzung berichtigen. Im äußersten Fall ist auch eine <strong>Klage vor dem Finanzgericht</strong> möglich.
Was ist der Unterschied zur Festsetzungsverjährung?
Die <strong>Festsetzungsverjährung</strong> (§ 169 AO) begrenzt den Zeitraum, in dem das Finanzamt einen Steuerbescheid erlassen kann, auf 4 Jahre (regulär) oder 5 Jahre bei Steuerhinterziehung. Die <strong>Schaetzung nach § 162 AO</strong> betrifft hingegen die Methode der Steuerfestsetzung — sie ist das Mittel, mit dem das Finanzamt trotz fehlender Aufzeichnungen zu einer Steuerfestsetzung kommt. Beide Institute sind unabhängig voneinander.