Wie hoch ist der Säumniszuschlag bei verspäteter Steuerzahlung? Berechnen Sie nach § 240 AO: 1 % je angefangenen Monat auf den auf 50 € abgerundeten Steuerbetrag — plus Fälligkeitsdatum nach § 220 AO.
Rechtsgrundlage
- § 218 AO — Verwirklichung von Steueransprüchen (AO) ↗
Steueransprüche werden auf Grundlage von Steuerbescheiden verwirklicht (§ 218 Abs. 1 AO).
Gültig ab: 1. 1. 1977
- § 240 AO — Säumniszuschläge (AO) ↗
1 % je angefangenen Monat auf den auf 50 € abgerundeten Betrag (§ 240 AO).
Gültig ab: 1. 1. 1977
- § 220 AO — Fälligkeit (AO) ↗
Standard-Zahlungsfrist: 1 Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids (§ 220 Abs. 2 AO).
Gültig ab: 1. 1. 1977
Steuerfälligkeit 2026 — §§ 218, 220, 240 AO: Säumniszuschlag und Fälligkeit
Steuerfälligkeit nach § 218, § 220 AO
Die Verwirklichung von Steueransprüchen ist in § 218 AO geregelt: Steuern werden auf Grundlage des Steuerbescheids fällig. Die Fälligkeit tritt nach § 220 Abs. 2 AO grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ein. Das Finanzamt kann im Bescheid abweichende Fristen setzen.
Säumniszuschlag nach § 240 AO
Bei verspäteter Zahlung entsteht nach § 240 AO ein Säumniszuschlag von 1 % je angefangenem Monat. Als Berechnungsbasis gilt der auf volle 50 € abgerundete Steuerbetrag. Der Zuschlag beginnt automatisch ohne Mahnung — er entsteht von Gesetzes wegen. Beachten Sie: Beträge unter 10 € Säumniszuschlag werden nicht erhoben (§ 240 Abs. 3 AO).
Verhältnis zu § 233a AO Zinsen
Neben dem Säumniszuschlag können auch Nachzahlungszinsen nach § 233a AO anfallen (1,8 % p.a., also 0,15 %/Monat). Diese entstehen unabhängig davon, ob die Steuer rechtzeitig gezahlt wurde — sie berechnen sich auf den Zeitraum zwischen dem 15. Monat nach Steuerentstehung und der Festsetzung. Beide Belastungen können kumulieren.
Stundung und Billigkeitsmaßnahmen
Wer die Steuer nicht fristgerecht zahlen kann, sollte rechtzeitig Stundung nach § 222 AO beim Finanzamt beantragen. Eine bewilligte Stundung stoppt den Säumniszuschlag — stattdessen fallen Stundungszinsen nach § 234 AO an (1,8 % p.a.). Stundungszinsen sind günstiger als eine Kombination aus Säumniszuschlag (12 % p.a.) und Vollstreckungskosten.
Häufige Fragen zu Steuerfälligkeit und Säumniszuschlag
Wann wird eine Steuer fällig?
Nach § 220 Abs. 2 AO wird eine Steuer, die durch Steuerbescheid festgesetzt wird, einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig — soweit keine andere Frist im Bescheid angegeben ist. Einige Steuerarten haben spezifische Fälligkeitsdaten (z. B. Umsatzsteuer monatlich zum 25. des Folgemonats).
Wie wird der Säumniszuschlag berechnet?
§ 240 AO sieht vor: Für jeden angefangenen Monat der Säumnis wird 1 % des auf volle 50 € abgerundeten rückständigen Steuerbetrags fällig. Beispiel: Bei 5.075 € Steuerrückstand werden 5.050 € (auf 50 € abgerundet) als Basis genommen → 50,50 €/Monat Säumniszuschlag.
Ab wann beginnt der Säumniszuschlag zu laufen?
Der Säumniszuschlag beginnt mit dem Ablauf des Fälligkeitstages (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO). Fällt der Fälligkeitstag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich die Fälligkeit gemäß § 108 Abs. 3 AO auf den nächsten Werktag. Für den Beginn des Säumniszuschlags gilt dann dieser Werktag.
Kann der Säumniszuschlag erlassen werden?
Ja. Das Finanzamt kann Säumniszuschläge aus Billigkeitsgründen erlassen (§ 227 AO), wenn der Steuerpflichtige sie unverschuldet nicht zahlen konnte (z. B. durch Stundung, Aufschub oder höhere Gewalt). Ein Antrag auf Erlass ist formlos möglich.
Was ist der Unterschied zwischen Säumniszuschlag und Nachzahlungszinsen?
Nachzahlungszinsen nach § 233a AO (1,8 % p.a.) entstehen bei einer Steuernachzahlung und werden für den Zeitraum zwischen dem 15. Monat nach dem Entstehen der Steuer und der Festsetzung berechnet. Säumniszuschläge nach § 240 AO entstehen hingegen ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit, wenn nicht rechtzeitig gezahlt wird — also bei verspäteter Zahlung.
Wie viel kostet 1 Monat Zahlungsverzug bei 10.000 € Steuerschuld?
Bei 10.000 € Steuerschuld (auf 10.000 € gerundet) beträgt der Säumniszuschlag nach § 240 AO: 10.000 × 0,01 × 1 = 100 €. Hinzu kommen ggf. Nachzahlungszinsen nach § 233a AO (1,8 % p.a. = 0,15 %/Monat), also weitere 15 €/Monat. Gesamtbelastung: ca. 115 €/Monat.