Berechnen Sie das privatärztliche Honorar nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Die Gebühr ergibt sich aus Punktzahl × Punktwert (5,82873 Ct) × Steigerungsfaktor. Im Regelfall gilt 2,3x für Allgemeinleistungen — Laborleistungen maximal 1,3x, technische Leistungen maximal 2,5x.
Arzthonorar GOÄ Rechner (§ 5 GOÄ)
Privatärztliches Honorar nach Gebührenordnung für Ärzte berechnen
Rechtsgrundlage
- § 5 Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ↗
Bemessung der Gebühren: Punktwert 5,82873 Cent, Steigerungsfaktoren je nach Leistungsart
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 12 Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ↗
Fälligkeit und Abrechnung der privatärztlichen Vergütung — Rechnungsinhalt und Begründungspflicht
Gültig ab: 1. 1. 2026
Privatärztliches Honorar nach GOÄ 2026 — Punktwert, Steigerungsfaktor und Abrechnung
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) regelt die Vergütung privatärztlicher Leistungen in Deutschland. Sie gilt für alle Behandlungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung — also für Privatpatienten sowie für sogenannte individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) bei gesetzlich Versicherten. Die GOÄ ist für alle approbierten Ärzte verbindlich; eine eigene Preisgestaltung ist nicht erlaubt.
Berechnung nach § 5 GOÄ: Punktzahl × Punktwert × Steigerungsfaktor
Das Honorar ergibt sich aus drei Faktoren: Die Punktzahl ist für jede Leistungsziffer in der GOÄ festgelegt. Der Punktwert beträgt nach § 5 Abs. 1 GOÄ exakt 5,82873 Cent — er ist seit 1996 unverändert und gilt einheitlich für alle Leistungen. Der Steigerungsfaktor darf je nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umständen der Leistung variiert werden.
Steigerungsfaktoren und Leistungsarten
Die GOÄ unterscheidet drei Leistungsgruppen mit unterschiedlichen Höchstfaktoren: Allgemeinleistungen (persönliche ärztliche Tätigkeit) können bis zum 3,5-fachen Satz berechnet werden, der Regelfall liegt bei 2,3x. Laborleistungen sind auf maximal 1,3x begrenzt — der geringere Faktor spiegelt den geringeren persönlichen Arztaufwand wider. Technische Leistungen (apparative Untersuchungen, operative Eingriffe) dürfen bis zum 2,5-fachen Satz abgerechnet werden.
Begründungspflicht bei Überschreitung des Regelfaktors
Wird der Regelfall-Steigerungsfaktor (Allgemein: 2,3x; Labor: 1,15x; Technisch: 1,8x) überschritten, muss der Arzt die Abweichung in der Rechnung schriftlich begründen. Eine Pauschalformulierung wie "besondere Schwierigkeit" ist nicht ausreichend — die Begründung muss auf die konkrete Behandlungssituation eingehen. Bei Überschreitung des Höchstfaktors ist zudem eine vorherige schriftliche Vereinbarung mit dem Patienten erforderlich (§ 2 GOÄ).
Umsatzsteuer bei privatärztlichen Leistungen
Heilbehandlungsleistungen sind nach § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Die Befreiung setzt voraus, dass die Leistung der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung oder Heilung von Krankheiten dient. Reine Gutachtertätigkeiten für Versicherungen, nicht medizinisch indizierte ästhetische Eingriffe oder Bescheinigungen können hingegen der 19-prozentigen Mehrwertsteuer unterliegen.
Inhalt der GOÄ-Rechnung nach § 12 GOÄ
Eine GOÄ-Rechnung muss zwingend enthalten: Datum der Leistungserbringung, GOÄ-Leistungsziffer und -bezeichnung, Anzahl und Art erbrachter Leistungen, berechneten Betrag (Einfachgebühr × Steigerungsfaktor), bei erhöhtem Faktor die Begründung sowie bei Labors die Kosten des Fremdlabors. Fehlerhafte oder unvollständige Rechnungen können vom Patienten beanstandet werden.
Häufige Fragen zur Arzthonorar-Abrechnung nach GOÄ
Wie wird das Arzthonorar nach der GOÄ berechnet?
Das Honorar ergibt sich aus der Formel: Punktzahl × Punktwert × Steigerungsfaktor. Der Punktwert ist in § 5 Abs. 1 GOÄ auf 5,82873 Cent festgelegt. Die Punktzahl ist in den GOÄ-Leistungsziffern verankert. Der Arzt kann den Steigerungsfaktor je nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umständen der Leistung wählen.
Was ist der Regelfall-Steigerungsfaktor nach GOÄ?
Bei Allgemeinleistungen liegt der Regelfall bei 2,3x. Dieser Faktor kann ohne gesonderte schriftliche Begründung berechnet werden. Bei Laborleistungen gilt 1,15x als Regelfall (Maximum 1,3x), bei technischen Leistungen 1,8x (Maximum 2,5x). Eine Überschreitung des Regelfaktors ist möglich, bedarf aber einer schriftlichen Begründung in der Rechnung.
Wann ist ärztliches Honorar umsatzsteuerpflichtig?
Heilbehandlungsleistungen sind nach § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit — dies gilt für Leistungen, die der Diagnose, Behandlung und Heilung von Krankheiten dienen. Nicht-heilkundliche Leistungen (z. B. Gutachten für Versicherungen, ästhetische Eingriffe ohne medizinische Indikation) können hingegen umsatzsteuerpflichtig sein und unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 %.
Was passiert, wenn der Arzt den Höchstsatz überschreitet?
Bei Überschreitung des leistungsartspezifischen Höchstfaktors (Allgemeinleistung 3,5x, Laborleistung 1,3x, Technische Leistung 2,5x) ist eine schriftliche Begründung in der GOÄ-Rechnung Pflicht (§ 12 GOÄ). Eine Vereinbarung eines höheren Faktors ist grundsätzlich möglich, muss aber vorab schriftlich zwischen Arzt und Patient vereinbart werden.
Gilt die GOÄ auch für gesetzlich Versicherte?
Nein. Die GOÄ gilt ausschließlich für privatärztliche Leistungen — also für Privatpatienten oder für Leistungen, die nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten sind (sog. IGeL-Leistungen). Gesetzlich Versicherte können jedoch für Privatleistungen (z. B. als Selbstzahler) nach GOÄ abgerechnet werden. Die Abrechnung gegenüber gesetzlichen Krankenkassen erfolgt über den EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab).
Wie unterscheiden sich Allgemein-, Labor- und Technische Leistungen?
Allgemeinleistungen umfassen die klassische ärztliche Tätigkeit wie Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen (max. 3,5x). Laborleistungen betreffen Untersuchungen im Labor (max. 1,3x) — die geringere Faktorobergrenze reflektiert den geringeren persönlichen Arztaufwand. Technische Leistungen umfassen apparative Untersuchungen und Eingriffe (max. 2,5x). Die genaue Einordnung ergibt sich aus den Leistungslegenden der jeweiligen GOÄ-Ziffer.