Berechnen Sie den Anteil der Zwischenlagerkosten an den Einzahlungsbeträgen in den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke nach § 1 Zwischenlagerkosten-Anteilsfestsetzungsverordnung (ZKAV). Die Verordnung legt gesetzliche Festbeträge für vier Standortgruppen fest: von 23,3 Mio. € (Biblis, Gundremmingen, Emsland) bis 103,6 Mio. € (Brokdorf, Grafenrheinfeld, Grohnde u.a.). Wählen Sie die Standortgruppe und geben Sie den Einzahlungsbetrag ein, um den prozentualen Zwischenlageranteil zu ermitteln.
Rechtsgrundlage
- § 1 Zwischenlagerkosten-Anteilsfestsetzungsverordnung (ZKAV) ↗
Festsetzung der Zwischenlagerkostenanteile je Standortgruppe
Gültig ab: 1. 1. 2017
- § 3 Abs. 6 Entsorgungsübergangsgesetz (EntsorgÜG) ↗
Grundlage für Einzahlungsbeträge in den Entsorgungsfonds (EntsorgungsfondsGesetz)
Gültig ab: 1. 1. 2017
Zwischenlagerkosten nach ZKAV — Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke
Die Zwischenlagerkosten-Anteilsfestsetzungsverordnung (ZKAV) ist Teil des 2017 verabschiedeten Gesetzgebungspakets zur Übertragung der Atommüll-Entsorgungsverantwortung auf den Staat. Sie konkretisiert, wie die Kosten für Zwischenlager und Nachrüstungen auf die Einzahlungsbeträge der AKW-Betreiber in den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsfondsanzurechnen sind.
Hintergrund: Der Atomfonds
Im Jahr 2017 übertrugen die deutschen Kernkraftwerksbetreiber (E.ON, RWE, EnBW, Vattenfall) ihre Rückstellungen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle an den neu gegründeten Entsorgungsfonds. Im Gegenzug wurden die Betreiber von den Risiken steigender Endlagerkosten befreit. Der Fonds erhielt Einzahlungen von insgesamt rund 24 Milliarden Euro. Rechtsgrundlagen sind das Entsorgungsübergangsgesetz (EntsorgÜG) und das Entsorgungsfondsgesetz (EntsorgFondsG).
Die vier Standortgruppen der ZKAV
§ 1 ZKAV unterscheidet vier Standortgruppen mit unterschiedlichen Festbeträgen: Die größte Gruppe umfasst sieben Standorte (Brokdorf, Grafenrheinfeld, Grohnde, Isar, Unterweser, Stade, Würgassen) mit 103,6 Millionen Euro. Drei Standorte (Neckarwestheim, Obrigheim, Philippsburg) wurden mit 70,4 Mio. €, zwei Standorte (Brunsbüttel, Krümmel) mit 78,8 Mio. € und drei weitere (Biblis, Gundremmingen, Emsland) mit 23,3 Mio. € festgesetzt.
Zwischenlager vs. Endlager
Die ZKAV betrifft ausschließlich die Zwischenlagerung — also die vorübergehende Aufbewahrung hochradioaktiver Abfälle (hauptsächlich abgebrannte Brennelemente in Castorbehältern) bis zur Inbetriebnahme eines Endlagers. Deutschland plant das Endlager im Rahmen des Standortauswahlverfahrens bis ca. 2031 zu benennen und bis 2050 in Betrieb zu nehmen. Die Kosten für das Endlager selbst sind nicht Gegenstand der ZKAV, sondern werden gesondert geregelt.
Berechnung des Kostenanteils
Der Rechner zeigt für die gewählte Standortgruppe den gesetzlich festgesetzten Festbetrag nach § 1 ZKAV und berechnet dessen prozentualen Anteil am eingegebenen Einzahlungsbetrag. Dies ist nützlich für Betreiber, Behörden und Fachplaner, die die Kostenstruktur der Einzahlungen in den Entsorgungsfonds analysieren oder für buchhalterische und regulatorische Zwecke aufschlüsseln müssen.
Rechtliche Einordnung
Die ZKAV ist eine Rechtsverordnung des Bundeswirtschaftsministeriums (heute BMWK) auf Grundlage von § 3 Abs. 6 Satz 1 EntsorgÜG. Sie ist Teil des umfassenden Rechtsrahmens für den deutschen Atomausstieg und steht im Kontext der politischen Entscheidungen nach der Reaktorkatastrophe von Fukushima 2011. Das letzte deutsche Kernkraftwerk wurde am 15. April 2023 vom Netz genommen.
Häufige Fragen zur ZKAV und zu Zwischenlagerkosten
Was regelt die ZKAV?
Die Zwischenlagerkosten-Anteilsfestsetzungsverordnung (ZKAV) setzt fest, welcher Teil der Einzahlungsbeträge in den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsfonds auf die notwendigen Kosten für den Bau von Zwischenlagern und für Nachrüstungen entfällt. Rechtsgrundlage ist § 3 Abs. 6 Satz 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes. Die Verordnung legt für vier Standortgruppen unterschiedliche Festbeträge fest.
Welche Standortgruppen gibt es nach § 1 ZKAV?
Die ZKAV unterscheidet vier Standortgruppen: (1) Biblis, Gundremmingen, Emsland — 23,3 Mio. €; (2) Brokdorf, Grafenrheinfeld, Grohnde, Isar, Unterweser, Stade, Würgassen — 103,6 Mio. €; (3) Neckarwestheim, Obrigheim, Philippsburg — 70,4 Mio. €; (4) Brunsbüttel, Krümmel — 78,8 Mio. €. Die Unterschiede spiegeln die Größe und Komplexität der jeweiligen Standorte wider.
Was ist der Entsorgungsfonds?
Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke (auch "Atomfonds" genannt) wurde 2017 gegründet, als die Betreiber von Kernkraftwerken ihre Rückstellungen für Endlagerung und Zwischen- lagerung auf den Staat übertrugen. Geregelt ist dies im Entsorgungsfondsgesetz (EntsorgFondsG). Im Gegenzug übernahm der Staat die Verantwortung und das Kostenrisiko für die Endlagerung. Die Betreiber zahlten knapp 24 Milliarden Euro ein.
Was sind Zwischenlager im Kernkraftwerkskontext?
Zwischenlager sind Einrichtungen zur vorübergehenden Aufbewahrung hochradioaktiver Abfälle (insbesondere abgebrannter Brennelemente in Castorbehältern) bis zur Verfügbarkeit eines Endlagers. An jedem AKW-Standort in Deutschland gibt es solche standortnahen Zwischenlager. Die ZKAV regelt, wie die Baukosten dieser Zwischenlager und notwendige Nachrüstungen den Einzahlungsbeträgen zugeordnet werden.
Warum unterscheiden sich die Festbeträge zwischen den Standortgruppen?
Die unterschiedlichen Festbeträge nach § 1 ZKAV spiegeln den unterschiedlichen Umfang der an den jeweiligen Standorten betriebenen Zwischenlager sowie den Nachrüstungsbedarf wider. Standortgruppe 2 mit dem höchsten Betrag (103,6 Mio. €) umfasst die meisten Standorte mit insgesamt sieben Kernkraftwerken. Die Staffelung wurde auf Basis einer technischen und wirtschaftlichen Bewertung der Zwischenlagerkapazitäten festgelegt.
Wann wurde die ZKAV erlassen?
Die ZKAV trat 2017 in Kraft, zeitgleich mit dem Entsorgungsübergangsgesetz und dem Entsorgungsfondsgesetz. Diese Gesetzgebungspaket bildete die Grundlage für die Übertragung der Atommüll-Entsorgungsverantwortung von den Kernkraftwerksbetreibern auf den Staat. Der politische Hintergrund war die Atomausstiegsentscheidung nach Fukushima 2011 und die damit verbundene Notwendigkeit einer rechtssicheren Finanzierung der Entsorgung.