Berechnen Sie die Einkunftskorrektur bei Auslandsbeziehungen nach § 1 AStG: Geben Sie tatsächlichen und fremdüblichen Verrechnungspreis ein — der Rechner zeigt Korrekturbetrag und Steuermehrbelastung sofort.
AStG Verrechnungspreiskorrektur 2026
Einkunftskorrektur bei Auslandsbeziehungen nach § 1 AStG — Fremdvergleichsgrundsatz
Rechtsgrundlage
- § 1 Außensteuergesetz (AStG) ↗
Berichtigung von Einkünften bei Auslandsbeziehungen — Fremdvergleichsgrundsatz
Gültig ab: 1. 7. 2022
- § 1a Außensteuergesetz (AStG) ↗
Preisanpassungsklausel bei Verrechnungspreisen (ATAD-Umsetzungsgesetz 2021)
Gültig ab: 1. 7. 2022
AStG Verrechnungspreise — Fremdvergleich und Einkunftskorrektur
Verrechnungspreise und das Außensteuergesetz
Verrechnungspreise sind die internen Preise, die verbundene Unternehmen eines Konzerns für Lieferungen, Leistungen, Darlehen und Lizenzen untereinander berechnen. Sie haben erhebliche steuerliche Bedeutung, da sie bestimmen, in welchem Land der Gewinn entsteht und versteuert wird. Das deutsche Außensteuergesetz (AStG) regelt in § 1, wie Einkünfte bei Abweichungen vom Fremdvergleich zu korrigieren sind.
Fremdvergleichsgrundsatz nach § 1 Abs. 1 AStG
Kern des deutschen Verrechnungspreisrechts ist das Arm's-length-Prinzip: Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen müssen so bepreist werden, als würden sie zwischen unabhängigen Dritten unter gleichen Bedingungen abgeschlossen. Liegt der tatsächliche Verrechnungspreis unter dem fremdüblichen Preis, werden die deutschen Einkünfte nach oben korrigiert — die Einkunftskorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG. Dies verhindert eine Verlagerung von Steuersubstrat ins Ausland.
ATAD-Reform 2022 und Verschärfungen
Mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz 2021 (in Kraft ab 2022) wurde § 1 AStG grundlegend reformiert. Wesentliche Neuerungen: Der Fremdvergleichsmaßstab wurde international angleichen, die Funktionsverlagerungsregelungen verschärft und die neue Preisanpassungsklausel § 1a AStG eingeführt. Zudem wurde der Begriff der nahestehenden Person (§ 1 Abs. 2 AStG) überarbeitet.
Steuermehrbelastung durch Einkunftskorrektur
Wird eine Einkunftskorrektur vorgenommen, erhöhen sich die steuerpflichtigen Einkünfte des deutschen Unternehmens um die Differenz zwischen fremdüblichem und tatsächlichem Preis. Die daraus resultierende Steuermehrbelastung ergibt sich aus der Einkunftskorrektur multipliziert mit dem anwendbaren Steuersatz (Körperschaftsteuer 15 % + Gewerbesteuer durchschnittlich ca. 14 % + ggf. Solidaritätszuschlag).
OECD BEPS und internationale Entwicklungen
Deutschland hat die OECD BEPS-Maßnahmen (Base Erosion and Profit Shifting) weitgehend umgesetzt. Insbesondere die BEPS-Aktionspunkte 8–10 (Verrechnungspreise bei immateriellen Werten, Risiken und Kapital) und Aktionspunkt 13 (Country-by-Country-Reporting) haben die deutschen Verrechnungspreisregeln beeinflusst. Die OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2022 sind für die Auslegung des deutschen Rechts maßgeblich.
Häufige Fragen zu Verrechnungspreisen und § 1 AStG
Was ist der Fremdvergleichsgrundsatz nach § 1 AStG?
Der Fremdvergleichsgrundsatz (Arm's-length-Prinzip) nach § 1 Abs. 1 AStG besagt, dass Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen steuerlich so behandelt werden, als wären sie zwischen unabhängigen Dritten zu Marktpreisen abgeschlossen worden. Weicht der tatsächliche Verrechnungspreis vom fremdüblichen Preis ab, werden die Einkünfte des deutschen Unternehmens nach oben korrigiert (Einkunftskorrektur). Ziel ist es, eine Verlagerung von Steuersubstrat ins Ausland zu verhindern.
Wann greift § 1 AStG und was sind verbundene Unternehmen?
Der § 1 AStG greift bei Geschäftsbeziehungen zwischen einem inländischen Steuerpflichtigen und einer nahestehenden Person im Ausland. Nahestehend sind Personen und Unternehmen, wenn der Steuerpflichtige an ihnen zu mindestens 25 % beteiligt ist oder umgekehrt, oder wenn beide von einer dritten Person kontrolliert werden. Typische Fälle: Lieferungen und Leistungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft, Darlehen, Lizenzen und Dienstleistungen innerhalb eines Konzerns.
Welche Methoden gibt es für die Fremdvergleichspreisermittlung?
Das Außensteuergesetz kennt nach § 1 Abs. 3 AStG verschiedene Methoden zur Bestimmung des fremdüblichen Preises: Die Preisvergleichsmethode (Vergleich mit Transaktionen zwischen unabhängigen Dritten), die Wiederverkaufspreismethode (Rückrechnung vom Wiederverkaufspreis) und die Kostenaufschlagsmethode (Herstellungskosten plus Gewinnaufschlag). Sekundär kommen die transaktionsbezogene Nettomargenmethode (TNMM) und die Gewinnaufteilungsmethode in Betracht.
Was ist die Preisanpassungsklausel nach § 1a AStG?
Die 2022 eingeführte Preisanpassungsklausel nach § 1a AStG erlaubt der Finanzverwaltung, Verrechnungspreise nachträglich anzupassen, wenn sich herausstellt, dass der anfänglich vereinbarte Preis nicht dem Fremdvergleich entspricht. Sie gilt insbesondere für Transaktionen mit immateriellen Wirtschaftsgütern (Patente, Marken), deren Wert sich erst im Nachhinein zeigt. Die Klausel kann rückwirkend für bis zu 10 Jahre angewendet werden.
Welche Dokumentationspflichten bestehen für Verrechnungspreise?
Unternehmen mit Auslandsbeziehungen müssen nach §§ 90 Abs. 3 und 162 Abs. 3 AO Verrechnungspreisdokumentationen erstellen. Ab einem Umsatz von 5 Mio. € aus Auslandstransaktionen im Wirtschaftsjahr besteht eine Aufzeichnungspflicht (§ 1 Abs. 1 GAufzV). Für Unternehmen mit einem Konzernumsatz ab 750 Mio. € gilt zusätzlich das Country-by-Country-Reporting (§ 138a AO). Fehlende Dokumentation kann zu Schätzungen und Strafzuschlägen führen.