Berechnen Sie die Wegzugsteuer nach § 6 Außensteuergesetz (AStG) bei einem geplanten Wohnsitzwechsel ins Ausland. Die Exit Tax erfasst den fiktiven Veräußerungsgewinn auf § 17 EStG-Beteiligungen (mind. 1 % an Kapitalgesellschaften). Bei Wegzug in EU/EWR-Staaten kann die Steuer auf sieben Jahresraten gestundet werden.
AStG Wegzugsteuer (Exit Tax) 2026
Besteuerung des Vermögenszuwachses bei Wohnsitzwechsel ins Ausland — § 6 AStG
Rechtsgrundlage
- § 6 Außensteuergesetz (AStG) ↗
Wegzugsteuer bei Wohnsitzwechsel ins Ausland — Besteuerung des Vermögenszuwachses auf § 17 EStG-Beteiligungen
Gültig ab: 1. 1. 2022
- § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften — Grundlage für § 6 AStG
Gültig ab: 1. 1. 2022
Wegzugsteuer nach § 6 AStG 2026 — Exit Tax bei Auswanderung
Die Wegzugsteuer (englisch: Exit Tax) nach § 6 Außensteuergesetz (AStG) ist eine der komplexesten Regelungen im deutschen internationalen Steuerrecht. Sie stellt sicher, dass stille Reserven in wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in Deutschland besteuert werden, bevor der Steuerpflichtige das Land verlässt und sich dem deutschen Steuerrecht entzieht.
Anwendungsbereich: Wann greift § 6 AStG?
Die Wegzugsteuer greift, wenn eine natürliche Person, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war (mindestens sieben von zwölf Jahren in den letzten zwölf Jahren), ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt. Voraussetzung ist außerdem, dass die Person innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Wegzug zu mindestens 1 % an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligt war (§ 17 EStG-Beteiligung).
Berechnung der Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage ist der fiktive Veräußerungsgewinn: Die Differenz aus dem gemeinen Wert (Verkehrswert) der Beteiligung zum Zeitpunkt des Wegzugs und den ursprünglichen Anschaffungskosten, multipliziert mit der Beteiligungsquote. Dieser Gewinn wird so behandelt, als ob die Anteile tatsächlich veräußert worden wären — obwohl keine tatsächliche Transaktion stattgefunden hat.
Steuersatz und Teileinkünfteverfahren
Im Privatvermögen unterliegt der Wegzugsgewinn grundsätzlich dem Abgeltungsteuersatz von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Auf Antrag kann die Besteuerung nach dem individuellen Einkommensteuersatz erfolgen, wenn dieser günstiger ist. Bei Beteiligungen im Betriebsvermögen ist das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG anwendbar: nur 60 % des Gewinns sind steuerpflichtig, aber 60 % der Werbungskosten abziehbar.
Stundung bei EU/EWR-Wegzug (§ 6 Abs. 4 AStG)
Eine wesentliche Erleichterung gilt für Wegzüge innerhalb der EU und des EWR: Hier kann die Wegzugsteuer auf Antrag in sieben gleichen Jahresraten zinslos gestundet werden. Diese Regelung trägt den EU-Grundfreiheiten (insbesondere der Niederlassungsfreiheit) Rechnung. Der Steuerpflichtige muss das Finanzamt jährlich über den Verbleib der Beteiligung informieren; wird die Beteiligung tatsächlich veräußert, wird die Stundung sofort beendet.
Rückkehrerregelung nach § 6 Abs. 3 AStG
Kehrt der Steuerpflichtige innerhalb von sieben Jahren nach Deutschland zurück, kann die Wegzugsteuer auf Antrag rückwirkend entfallen. Voraussetzung ist, dass die Beteiligung durchgehend gehalten wurde und kein endgültiger Wegzug vorlag. Diese Rückkehrerregelung sichert, dass nur tatsächliche Wegzüge besteuert werden und keine Besteuerung vorübergehender Auslandsaufenthalte erfolgt.
Praxistipps zur Wegzugsteuerplanung
Eine frühzeitige Planung ist entscheidend: Die Wegzugsteuer entsteht im Zeitpunkt der Aufgabe des deutschen Wohnsitzes — nicht erst bei tatsächlicher Veräußerung. Mögliche Gestaltungen umfassen die Übertragung von Anteilen auf Holding-Gesellschaften vor dem Wegzug, die Nutzung von Doppelbesteuerungsabkommen und die sorgfältige Terminierung des Wegzugs. Ein Steuerberater mit internationalem Steuerrecht ist in diesen Fällen unerlässlich.
Häufige Fragen zur Wegzugsteuer nach § 6 AStG
Was ist die Wegzugsteuer nach § 6 AStG?
Die Wegzugsteuer (Exit Tax) nach § 6 Außensteuergesetz (AStG) besteuert den Vermögenszuwachs auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, wenn eine natürliche Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus Deutschland ins Ausland verlegt. Besteuert wird der fiktive Veräußerungsgewinn — also der Unterschied zwischen dem gemeinen Wert der Beteiligung und den ursprünglichen Anschaffungskosten.
Welche Beteiligungen sind von der Wegzugsteuer betroffen?
Betroffen sind Beteiligungen nach § 17 EStG: der Steuerpflichtige muss innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligt gewesen sein. Kleinere Beteiligungen unter 1 % lösen grundsätzlich keine Wegzugsteuer aus.
Kann die Wegzugsteuer gestundet werden?
Ja. Bei Wegzug in einen EU- oder EWR-Mitgliedstaat kann die Wegzugsteuer auf Antrag zinslos in sieben gleichen Jahresraten gestundet werden (§ 6 Abs. 4 AStG). Bei Wegzug in Drittstaaten ist eine Stundung grundsätzlich nicht möglich — die Steuer ist sofort fällig.
Was ist der „gemeine Wert" der Beteiligung?
Der gemeine Wert ist der Verkehrswert der Beteiligung zum Zeitpunkt des Wegzugs. Er wird nach § 9 BewG bestimmt und entspricht dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Bei GmbH-Anteilen wird häufig ein Ertragswertverfahren angewendet.
Wie wird die Wegzugsteuer berechnet?
Die Bemessungsgrundlage ist der fiktive Veräußerungsgewinn: (Gemeiner Wert − Anschaffungskosten) × Beteiligungsquote. Auf diesen Gewinn wird der individuelle Steuersatz (oft 25 % Abgeltungsteuer oder persönlicher ESt-Satz) angewendet. Das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG kann anwendbar sein, wenn Beteiligungen im Betriebsvermögen gehalten werden.
Was passiert bei einer späteren Rückkehr nach Deutschland?
Kehrt der Steuerpflichtige innerhalb von sieben Jahren zurück und bestand kein endgültiger Wegzug, entfällt die Wegzugsteuer auf Antrag rückwirkend (§ 6 Abs. 3 AStG). Die Rückkehr muss nachgewiesen werden. Während der Abwesenheit muss das Finanzamt jährlich über den Verbleib der Beteiligung unterrichtet werden.