§ 33 EStG

Berechnen Sie den steuerlich abzugsfähigen Betrag für außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG. Der Rechner ermittelt die zumutbare Eigenbelastung abhängig von Familienstand und Einkommen und zeigt den abzugsfähigen Restbetrag.

Letzte Aktualisierung: 8. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG

Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und über das normale Maß hinausgehen. § 33 EStG ermöglicht es, solche Kosten steuerlich geltend zu machen — jedoch nur, soweit sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen.

Die zumutbare Eigenbelastung nach § 33 Abs. 3 EStG ist ein prozentualer Anteil des Gesamtbetrags der Einkünfte. Die Höhe hängt von Familienstand und Einkommenshöhe ab: Für Ledige ohne Kinder beträgt der Prozentsatz je nach Einkommenshöhe 5, 6 oder 7 %. Für Verheiratete 4, 5 oder 6 % und für Personen mit 3+ Kindern nur 1 %.

Neben § 33 EStG gibt es weitere Sonderregelungen: § 33a EStG für Unterhaltsaufwendungen (2026: bis zu 11.784 € pro Jahr) und § 33b EStG mit Pauschbeträgen für behinderte Menschen (310–7.400 €) und Pflegepersonen (924 €).

Alle geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen müssen durch Belege nachgewiesen werden. Belege sollten mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden.

Häufig gestellte Fragen zu außergewöhnlichen Belastungen

Was sind außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG?

Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und höher sind als bei der Mehrheit vergleichbarer Personen. Typische Beispiele: Krankheitskosten, Pflegekosten, Kurkosten, behinderungsbedingte Aufwendungen.

Wie hoch ist die zumutbare Eigenbelastung?

Die zumutbare Eigenbelastung nach § 33 Abs. 3 EStG ist ein prozentualer Anteil des Gesamtbetrags der Einkünfte. Für Ledige ohne Kinder: 5–7 %, Verheiratete: 4–6 %, Personen mit 1-2 Kindern: 2–4 %, Personen mit 3+ Kindern: 1 %.

Was unterscheidet § 33 von § 33a und § 33b EStG?

§ 33 EStG ist die allgemeine Regelung mit zumutbarer Eigenbelastung. § 33a EStG regelt Unterhaltsleistungen (max. 11.784 € in 2026). § 33b EStG gewährt Pauschbeträge für Behinderte (310–7.400 €) und Pflegepersonen (924 €) ohne Einzelnachweise.

Werden Krankheitskosten automatisch als außergewöhnliche Belastungen anerkannt?

Krankheitskosten, die nicht von der Krankenversicherung erstattet werden, sind grundsätzlich abzugsfähig — jedoch nur in medizinisch notwendigem Umfang. Für Heilkuren kann vorab ein amtsärztliches Attest erforderlich sein.

Wie werden außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend gemacht?

Außergewöhnliche Belastungen werden in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen eingetragen. Alle Aufwendungen müssen durch Belege nachgewiesen werden können. Das Finanzamt zieht automatisch die zumutbare Eigenbelastung ab.

Gibt es einen Unterschied zwischen § 33 EStG und dem Pflegepauschbetrag?

Wer eine pflegebedürftige Person (mind. Pflegegrad 2) unentgeltlich pflegt, kann den Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG von 924 € geltend machen — ohne Einzelnachweise. Alternativ können tatsächliche Pflegekosten nach § 33 EStG mit Belegen geltend gemacht werden.

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