Berechnen Sie den Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG. Der Betrag mindert steuerpflichtige Einkünfte für Personen, die vor dem Veranlagungszeitraum das 64. Lebensjahr vollendet haben. Die Höhe richtet sich nach dem Eintrittsjahrgang.
Rechtsgrundlage
- § 24a Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Altersentlastungsbetrag — Steuerermäßigung für Rentner ab 64 Jahren
Gültig ab: 1. 1. 2005
- § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Gültig ab: 1. 1. 2005
Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG
Der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG ist eine Steuerermäßigung für ältere Steuerpflichtige, die vor Beginn des Veranlagungszeitraums das 64. Lebensjahr vollendet haben. Der Betrag mindert die steuerpflichtigen Einkünfte.
Im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes von 2004 wurde eine schrittweise Übergangsregelung eingeführt: Für Eintrittsjahrgänge bis 2005 beträgt der Altersentlastungsbetrag 40 % der berechtigten Einkünfte, maximal 1.900 €. Dieser Betrag reduziert sich mit jedem späteren Eintrittsjahrgang. Im Jahr 2026 liegt er bei 11,2 %, maximal 532 €.
Ein praktisches Beispiel für den Eintrittsjahrgang 2026: Bei Arbeitslohn von 20.000 € ergibt sich ein Altersentlastungsbetrag von 20.000 € × 11,2 % = 2.240 €, der jedoch auf den Höchstbetrag von 532 € gekappt wird.
Wichtig: Der Altersentlastungsbetrag wird von Amts wegen gewährt — er muss nicht gesondert beantragt werden. Das Finanzamt berechnet ihn automatisch.
Häufig gestellte Fragen zum Altersentlastungsbetrag
Wer hat Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG?
Den Altersentlastungsbetrag erhalten Steuerpflichtige, die vor Beginn des Veranlagungszeitraums das 64. Lebensjahr vollendet haben. Der Betrag richtet sich nach dem Eintrittsjahrgang — dem Jahr, in dem das 64. Lebensjahr vollendet wurde.
Auf welche Einkünfte wird der Altersentlastungsbetrag angewendet?
Der Betrag wird auf Arbeitslöhne sowie positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, Land- und Forstwirtschaft und Vermietung angewendet. Versorgungsbezüge wie Beamtenpensionen und Leibrenten sind ausgenommen.
Warum sinkt der Altersentlastungsbetrag jährlich?
Im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes von 2004 wurde eine schrittweise Angleichung eingeführt. Der Prozentsatz sinkt je Eintrittsjahrgang um 1,6 Prozentpunkte (bis 2020) und danach um 0,8 Prozentpunkte. Ab 2040 entfällt der Betrag vollständig.
Wie unterscheidet sich der Altersentlastungsbetrag vom Rentenfreibetrag?
Der Rentenfreibetrag gilt für Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Altersentlastungsbetrag gilt für andere Einkünfte älterer Steuerpflichtiger (Arbeitslohn, Kapitaleinkünfte, Gewerbeeinkünfte).
Muss der Altersentlastungsbetrag beantragt werden?
Nein, der Altersentlastungsbetrag wird von Amts wegen gewährt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Das Finanzamt berechnet ihn automatisch anhand des Geburtsdatums.
Gilt der Altersentlastungsbetrag auch für Kapitalerträge?
Grundsätzlich ja — jedoch nur, wenn Kapitalerträge im Rahmen der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG der tariflichen Einkommensteuer unterworfen werden. Bei Abgeltungsteuer greift der Betrag nicht.