§§ 49–50 BBhV

Wie viel müssen Beamte an Beihilfe-Eigenbehalten selbst tragen? Unser Rechner berechnet die Belastungsgrenze nach § 50 BBhV2 % des Jahreseinkommens (sonstige) oder 1 % (chronisch krank) — und ermittelt den erstattbaren Betrag.

Beihilfe Eigenbehalte Rechner 2026

Belastungsgrenze nach §§ 49–50 BBhV — 1 % (chronisch krank) oder 2 % des Jahreseinkommens

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Letzte Aktualisierung: 24. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Beihilfe Eigenbehalte und Belastungsgrenze — BBhV 2026

Eigenbehalte in der Beihilfe — Überblick

Das Beihilfesystem für Bundesbeamte, Richter und Soldaten sieht nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) sogenannte Eigenbehalte vor. Diese Zuzahlungen bei Arzneimitteln, Heilmitteln und Hilfsmitteln mindern den beihilfefähigen Betrag und müssen vom Beihilfeberechtigten selbst getragen werden. Sie sind vergleichbar mit den Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), jedoch nach eigenen Regeln ausgestaltet (§ 49 BBhV).

Die Belastungsgrenze schützt vor Überlastung

Um eine übermäßige Belastung zu verhindern, normiert § 50 Abs. 1 BBhV eine Belastungsgrenze: Die jährlichen Eigenbehalte dürfen 2 % des maßgeblichen Jahreseinkommens nicht überschreiten. Für chronisch kranke Beihilfeberechtigte gilt eine reduzierte Grenze von 1 % des Jahreseinkommens. Übersteigen die Eigenbehalte diese Grenze, werden die darüber hinausgehenden Beträge auf Antrag erstattet.

Beispielrechnung

Ein Beamter mit einem Jahreseinkommen von 50.000 € (sonstige Personengruppe) darf maximal 1.000 € an Eigenbehalten tragen (2 % × 50.000 €). Hat er im Laufe des Jahres 1.500 € an Eigenbehalten geleistet, werden auf Antrag 500 € erstattet. Ein chronisch kranker Beamter mit gleichem Einkommen trüge nur 500 € selbst (1 % × 50.000 €) — die verbleibenden 1.000 € würden erstattet. Die Erstattung mindert nicht die Beihilfefähigkeit der übrigen Aufwendungen.

Antragstellung und Fristen

Die Erstattung von Eigenbehalten über der Belastungsgrenze ist nicht automatisch — sie muss beantragt werden. Zuständig ist die jeweilige Festsetzungsstelle (Bundesamt für zentrale Dienste — BADV für Bundesbeamte; für Landesbeamte die zuständige Landesbehörde). Dem Antrag sind sämtliche Belege über die geleisteten Eigenbehalte beizufügen. Es empfiehlt sich, Belege das gesamte Jahr zu sammeln und einen Jahresantrag zu stellen. Für die Anerkennung als chronisch krank bedarf es eines ärztlichen Attests.

Häufige Fragen zu Beihilfe Eigenbehalten

Was sind Eigenbehalte in der Beihilfe?

Eigenbehalte sind Zuzahlungen, die Beihilfeberechtigte (Bundesbeamte, Richter, Soldaten) bei bestimmten Gesundheitsleistungen selbst tragen müssen. Nach § 49 BBhV werden Eigenbehalte insbesondere bei Arzneimitteln (5 €/10 %/15 €), Heilmitteln (10 %) und Hilfsmitteln (10 %, max. 25 €) erhoben. Sie sollen das Kostenbewusstsein stärken und sind vergleichbar mit den GKV-Zuzahlungen.

Was ist die Belastungsgrenze in der Beihilfe?

Die Belastungsgrenze nach § 50 BBhV begrenzt die jährliche Gesamtbelastung durch Eigenbehalte. Für sonstige Beihilfeberechtigte beträgt sie 2 % des Jahreseinkommens, für chronisch kranke Beihilfeberechtigte nur 1 % des Jahreseinkommens. Eigenbehalte, die die Belastungsgrenze überschreiten, werden auf Antrag erstattet — das heißt, niemand muss mehr als diesen Prozentsatz seines Einkommens für Eigenbehalte aufwenden.

Wer gilt als chronisch krank im Sinne der Beihilfe?

Als chronisch krank gilt, wer wegen derselben Erkrankung mindestens einmal pro Quartal in ärztlicher Behandlung ist und entweder eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit mit mindestens einem Jahr ärztlicher Behandlung, eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit vorliegt. Chronisch kranke Beihilfeberechtigte müssen die Anerkennung bei ihrer Festsetzungsstelle beantragen und ärztliche Nachweise einreichen.

Wie beantrage ich die Erstattung von Eigenbehalten über der Belastungsgrenze?

Die Erstattung erfolgt auf Antrag bei der zuständigen Festsetzungsstelle (z.B. Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen — BADV für Bundesbeamte, oder die Landesbehörde für Landesbeamte). Dem Antrag sind alle Belege über die geleisteten Eigenbehalte des Kalenderjahres beizufügen. Der Antrag sollte zum Jahresende oder Jahresbeginn gestellt werden.

Welches Einkommen ist für die Belastungsgrenze maßgeblich?

Maßgeblich ist das Jahreseinkommen des Beihilfeberechtigten — in der Regel das Bruttojahreseinkommen (Grundgehalt, Zulagen, Zuschläge) ohne steuerfreie Bezüge. Bei Verheirateten wird nur das eigene Einkommen zugrunde gelegt, nicht das des Ehegatten. Das genaue Berechnungsschema ergibt sich aus § 50 i.V.m. den Ausführungsvorschriften der jeweiligen Festsetzungsstelle.

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