§ 31 BBhV

Berechnen Sie Ihre Fahrtkostenerstattung nach § 31 BBhV. PKW-Fahrten werden mit 0,20 €/km erstattet, Taxikosten in tatsächlicher Höhe. Je Fahrt fällt ein Eigenanteil von 13 € an.

Beihilfe Fahrtkosten 2026

Fahrtkostenerstattung nach § 31 BBhV — PKW (0,20 €/km) und Taxi

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Letzte Aktualisierung: 24. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Stručně k tématu: Beihilfe Fahrtkosten 2026

Fahrtkostenerstattung im Beihilferecht

Die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) erstattet Bundesbeamten und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen die Fahrtkosten zu medizinisch notwendigen Behandlungen. § 31 BBhV regelt dabei drei Transportarten: Fahrten mit dem privaten PKW (pauschal 0,20 € je km), Taxifahrten (in tatsächlicher Höhe) und die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (tatsächliche Kosten). Die Erstattung setzt grundsätzlich voraus, dass die Fahrt zur ambulanten oder stationären Behandlung medizinisch notwendig war.

PKW-Kilometer und Eigenanteil

Bei Nutzung des privaten PKW werden die tatsächlich gefahrenen Kilometer mit dem pauschalen Satz von 0,20 €/km erstattet. Dieser Satz liegt unter dem steuerlichen Kilometersatz von 0,30 €/km (§ 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG), weil er nur den Kraftstoffanteil der Fahrzeugkosten abdecken soll. Von dem ermittelten Fahrtkostenersatz ist je Fahrt ein Eigenanteil von 13 € abzuziehen (§ 31 Abs. 3 BBhV). Hin- und Rückfahrt zählen dabei als separate Fahrten und lösen jeweils den Eigenanteil aus.

Wann ist Taxi beihilfefähig?

Taxikosten sind beihilfefähig, wenn die Benutzung eines Taxis aus medizinischen Gründen (z. B. Gehbehinderung, Infektionsgefahr) oder aus verkehrstechnischen Gründen (z. B. fehlende öffentliche Anbindung) notwendig ist. Im Unterschied zum PKW werden die tatsächlichen Taxikosten erstattet, nicht ein Kilometerpauschale. Auch hier gilt der Eigenanteil von 13 € je Fahrt. Bei regelmäßigen Behandlungen wie Dialyse kann die Beihilfestelle eine ärztliche Bescheinigung über die Transportnotwendigkeit verlangen.

Belastungsgrenze und jährliche Abrechnung

Wie bei Arzneimittelkosten gilt auch für Fahrtkosten die Belastungsgrenze nach § 50 BBhV von 2 % des Jahreseinkommens (1 % für chronisch Kranke). Ist diese Grenze erreicht, entfällt der Eigenanteil von 13 € je Fahrt für den Rest des Jahres. Beihilfeberechtigte sollten daher ihre Eigenanteile im Laufe des Jahres dokumentieren und bei Erreichen der Belastungsgrenze eine Freistellungsbescheinigung beim Beihilfefestsetzungsamt beantragen.

Abgrenzung zu Reisekosten und sonstigen Fahrten

Fahrtkosten nach § 31 BBhV sind von Reisekosten für stationäre Aufenthalte und Vorsorge-Rehabilitationsmaßnahmen zu unterscheiden, die in § 35 BBhV geregelt sind. Fahrten zu Heilmittelbehandlungen (Physiotherapie, Ergotherapie) folgen denselben Grundsätzen wie Arztfahrten. Fahrten zu Apotheken sind in der Regel nicht beihilfefähig, da die Medikamentenbeschaffung als eigenständige Verwaltungsaufgabe gilt.

Häufige Fragen zur Beihilfe für Fahrtkosten

Welche Fahrtkosten werden nach BBhV erstattet?

Nach § 31 BBhV sind Fahrtkosten zu ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Behandlungen sowie zu stationären Aufenthalten beihilfefähig, wenn sie aus medizinischer Notwendigkeit erforderlich sind. Beihilfefähig sind PKW-Kosten (pauschal 0,20 €/km), Taxikosten in tatsächlicher Höhe sowie öffentliche Verkehrsmittel.

Wie hoch ist der Eigenanteil je Fahrt?

Der Eigenanteil beträgt nach § 31 Abs. 3 BBhV 13 € je Fahrt (Hin- und Rückfahrt werden als separate Fahrten gezählt). Dieser Eigenanteil fällt unabhängig von der Transportart an. Bei Überschreitung der Belastungsgrenze nach § 50 BBhV (2 % des Jahreseinkommens) entfällt auch dieser Eigenanteil.

Wann sind Taxikosten beihilfefähig?

Taxikosten sind nach § 31 BBhV in der tatsächlich anfallenden Höhe beihilfefähig, wenn ein Taxi aus medizinischen oder verkehrstechnischen Gründen notwendig ist. Anders als bei PKW-Fahrten wird kein Kilometersatz, sondern der tatsächliche Fahrpreis erstattet. Der Eigenanteil von 13 € je Fahrt gilt auch für Taxifahrten.

Sind Fahrten zum Hausarzt beihilfefähig?

Grundsätzlich ja, sofern die Fahrt medizinisch notwendig ist. Bei routinemäßigen Arztbesuchen ohne besondere medizinische Notwendigkeit für den Transport (z. B. keine Gehbehinderung) kann die Beihilfestelle die Erstattung ablehnen. Für regelmäßige Behandlungen wie Dialyse oder Strahlentherapie ist die Beihilfefähigkeit auch bei längeren Fahrstrecken in der Regel anerkannt.

Muss ich die Fahrtkosten ärztlich bescheinigen lassen?

Für PKW-Fahrten reicht in der Regel eine Eigenbestätigung mit Angabe der Entfernung. Bei Taxikosten ist die Taxirechnung vorzulegen. Bei Fahrten aus medizinischer Notwendigkeit (z. B. wegen Gehbehinderung) kann die Beihilfestelle eine ärztliche Bescheinigung über die Transportnotwendigkeit verlangen. Die Fahrtkosten sind zusammen mit dem Beihilfeantrag einzureichen.

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