Berechnen Sie Eigenbehalt und Beihilfezahlung für Arzneimittel nach § 22 BBhV. Der Rechner ermittelt den Eigenbehalt (10 %, mind. 5 €, max. 10 € je Mittel) und prüft, ob die Belastungsgrenze von 2 % des Jahreseinkommens erreicht ist.
Beihilfe Arzneimittel 2026
Eigenbehalt und Beihilfezahlung nach § 22 BBhV — Bundesbeamte
Rechtsgrundlage
- § 22 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) ↗
Arznei- und Verbandmittel — Eigenbehalte
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 50 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) ↗
Belastungsgrenze — 2 % des Jahreseinkommens
Gültig ab: 1. 1. 2024
Stručně k tématu: Beihilfe für Arzneimittel 2026
Das Beihilfesystem für Bundesbeamte
Die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) regelt die Beihilfe für Bundesbeamte, Bundesrichter und Versorgungsempfänger des Bundes sowie deren berücksichtigungsfähige Angehörige. Die Beihilfe ergänzt als staatliche Leistung die private Krankenversicherung der Beamten und deckt einen Teil der Krankheitskosten ab. Der Beihilfebemessungssatz beträgt grundsätzlich 50 % für aktive Beamte, 70 % für Versorgungsempfänger und Ehegatten sowie 80 % für Kinder (§ 46 BBhV).
Eigenbehalt für Arzneimittel (§ 22 BBhV)
Bei beihilfefähigen Arzneimitteln ist nach § 22 Abs. 3 BBhV ein Eigenbehalt von 10 % des Abgabepreises zu leisten. Dieser Eigenbehalt ist auf mindestens 5 € und höchstens 10 € je Arzneimittel begrenzt. Für Kinder unter 18 Jahren und Versicherte mit bestimmten chronischen Erkrankungen gelten abweichende Regelungen. Der Eigenbehaltsrahmen von 5 bis 10 € orientiert sich an der gesetzlichen Krankenversicherung nach SGB V, um eine vergleichbare Eigenbeteiligung zu gewährleisten.
Belastungsgrenze und Freistellungsantrag (§ 50 BBhV)
Um eine übermäßige finanzielle Belastung zu vermeiden, sieht § 50 BBhV eine Belastungsgrenze von 2 % des Jahreseinkommens vor (für chronisch Kranke 1 %). Überschreiten die in einem Kalenderjahr geleisteten Eigenbehalte diese Grenze, kann beim zuständigen Beihilfefestsetzungsamt eine Freistellungsbescheinigung beantragt werden. Ab dem Zeitpunkt der Feststellung entfällt für den Rest des Jahres der Eigenbehalt vollständig.
Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln
Nicht alle Arzneimittel sind automatisch beihilfefähig. Nach § 22 BBhV sind apothekenpflichtige Arzneimittel auf ärztliche Verordnung grundsätzlich beihilfefähig. Ausgenommen sind insbesondere: nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (OTC), es sei denn, sie sind bei bestimmten Erkrankungen ausnahmsweise verordnungsfähig (z. B. Antazida bei schwerer Gastritis), sowie Arzneimittel zur Potenzsteigerung, Gewichtsabnahme oder Raucherentwöhnung (ohne medizinische Notwendigkeit). Die Festbetragsregelungen und Ausschlussregelungen entsprechen weitgehend dem GKV-System.
Praktisches Vorgehen bei der Beihilfeabrechnung
Beihilfeanträge sind beim zuständigen Beihilfefestsetzungsamt einzureichen, üblicherweise dem für die Dienststelle zuständigen Amt. Arzneimittelquittungen müssen den Abgabepreis, das Arzneimittel und das Ausstellungsdatum enthalten. Viele Bundesbehörden nutzen heute digitale Beihilfeportale, über die Anträge eingereicht und der Bearbeitungsstatus verfolgt werden kann. Die Abrechnungsfristen betragen grundsätzlich zwei Jahre nach Entstehung der Aufwendungen.
Häufige Fragen zur Beihilfe für Arzneimittel
Wie hoch ist der Eigenbehalt für Arzneimittel nach BBhV?
Der Eigenbehalt für beihilfefähige Arzneimittel beträgt nach § 22 Abs. 3 BBhV 10 % des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 € und höchstens 10 € je Arzneimittel. Diese Eigenbehaltsregelung gilt pro Packung bzw. pro verordnetem Arzneimittel.
Was ist die Belastungsgrenze bei der Beihilfe?
Nach § 50 BBhV gilt eine Belastungsgrenze von 2 % des Jahreseinkommens des Beihilfeberechtigten (für chronisch Kranke 1 %). Überschreiten die geleisteten Eigenbehalte in einem Kalenderjahr diese Grenze, entfällt für den Rest des Jahres der Eigenbehalt. Die beihilfefähigen Aufwendungen werden dann vollständig erstattet.
Welche Arzneimittel sind beihilfefähig nach § 22 BBhV?
Beihilfefähig sind nach ärztlicher Verschreibung beschaffte Arznei- und Verbandmittel, die apothekenpflichtig sind oder bei einer Erkrankung medizinisch notwendig sind. Nicht beihilfefähig sind OTC-Produkte ohne ärztliche Verordnung (mit Ausnahmen für bestimmte Erkrankungen), Nahrungsergänzungsmittel und Arzneimittel, die primär der Prävention dienen.
Wie wird die Beihilfezahlung berechnet?
Die Beihilfe ergibt sich aus den Gesamtkosten der Arzneimittel abzüglich des Eigenbehalts, multipliziert mit dem Beihilfebemessungssatz (§ 46 BBhV: 50 % für Beamte, 70 % für Versorgungsempfänger, 80 % für Kinder). Der Rechner zeigt die Zahlung vor Anwendung des Bemessungssatzes. Hat der Beihilfeberechtigte die Belastungsgrenze erreicht, wird die volle Beihilfe ohne Eigenbehalt erstattet.
Gilt die BBhV für alle Bundesbeamten?
Die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) gilt für aktive Bundesbeamte, Bundesrichter und Bundesversorgungsempfänger sowie deren beihilfeberechtigte Angehörige. Landesbeamte unterliegen den jeweiligen Landesbeihilfeverordnungen, die von der BBhV abweichen können. Für Bundeswehrangehörige gelten besondere Regelungen nach der Bundeswehrbeihilfeverordnung.