§§ 12, 13, 15 BsGaV

Wie viel Dotationskapital steht einer Betriebsstätte zu, und welche Finanzierungsaufwendungen entstehen? Unser Rechner ermittelt Dotationskapital, Fremdkapital und Zinslast nach dem Fremdvergleichsgrundsatz der BsGaV (§§ 12, 13, 15).

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Fremdvergleich für Betriebsstätten (BsGaV) — Dotationskapital und Finanzierungsaufwand

Fremdvergleichsgrundsatz für Betriebsstätten — BsGaV

Seit dem 1. Januar 2015 regelt die Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) in Deutschland, wie der steuerliche Gewinn zwischen einem Unternehmensteil (Stammhaus) und seiner ausländischen Betriebsstätte aufzuteilen ist. Grundlage ist der Fremdvergleichsgrundsatz (Arm's Length Principle) nach § 1 Abs. 5 AStG: Interne Leistungsbeziehungen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte werden so behandelt, als wären sie zwischen unabhängigen Dritten unter Marktbedingungen abgeschlossen worden.

Dotationskapital nach §§ 12, 13 BsGaV

Da eine Betriebsstätte rechtlich kein eigenständiges Rechtssubjekt ist, verfügt sie über kein eigenes Eigenkapital. Stattdessen wird ihr rechnerisch ein Dotationskapital zugeordnet. Nach § 12 BsGaV richtet sich dieses in der Regel nach der Eigenkapitalquote des Gesamtunternehmens: Hat das Unternehmen insgesamt eine Eigenkapitalquote von 30 %, werden auch der Betriebsstätte 30 % ihrer Aktiva als Eigenkapital zugeordnet. Bei Betriebsstättenaktiva von 1.000.000 € ergibt sich damit ein Dotationskapital von 300.000 €.

Fremdkapital und Finanzierungsaufwendungen nach § 15 BsGaV

Das der Betriebsstätte zugeordnete Fremdkapital ergibt sich als Differenz aus Aktiva und Dotationskapital. Im obigen Beispiel also 700.000 €. Nach § 15 BsGaV werden auf dieses Fremdkapital Finanzierungsaufwendungen zum fremdüblichen Zinssatz berechnet. Bei einem Zinssatz von 4 % ergibt sich ein jährlicher Finanzierungsaufwand von 28.000 €. Diese Aufwendungen mindern den der Betriebsstätte zugerechneten Gewinn.

Bedeutung für die Verrechnungspreisdokumentation

Die korrekte Berechnung von Dotationskapital und Finanzierungsaufwand ist wesentlicher Bestandteil der Verrechnungspreisdokumentation nach § 90 Abs. 3 AO in Verbindung mit der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV). Unternehmen mit grenzüberschreitenden Betriebsstätten müssen ihre Berechnungen vollständig dokumentieren. Fehler oder fehlende Dokumentation können zu einer Schätzung durch das Finanzamt und zu erheblichen Steuernachzahlungen mit Zinsen führen.

Praxisbeispiel: Industrieunternehmen mit Auslandsbetriebsstätte

Ein deutsches Industrieunternehmen mit einer Fertigungsbetriebsstätte in Polen hat dort Aktiva von 2.000.000 €. Die konzernweite Eigenkapitalquote beträgt 35 %, der fremdübliche Zinssatz 4,5 %. Das Dotationskapital der Betriebsstätte beträgt dann 700.000 €, das Fremdkapital 1.300.000 € und der jährliche Finanzierungsaufwand 58.500 €. Dieser Aufwand ist bei der polnischen Betriebsstätte als Betriebsausgabe abzugsfähig und mindert den der Betriebsstätte zuzurechnenden steuerpflichtigen Gewinn.

Häufige Fragen zur BsGaV und zum Fremdvergleich

Was ist der Fremdvergleichsgrundsatz im Betriebsstättenrecht?

Der Fremdvergleichsgrundsatz (Arm's Length Principle) besagt, dass Transaktionen zwischen verschiedenen Teilen desselben Unternehmens — etwa zwischen Stammhaus und Betriebsstätte — so behandelt werden müssen, als wären sie zwischen unabhängigen Dritten unter Marktbedingungen durchgeführt worden. Im deutschen Steuerrecht ist er in § 1 AStG und der BsGaV für Betriebsstätten kodifiziert.

Was ist das Dotationskapital einer Betriebsstätte?

Das Dotationskapital ist der Anteil des Eigenkapitals, der einer Betriebsstätte nach § 12 BsGaV rechnerisch zugeordnet wird. Da eine Betriebsstätte rechtlich kein eigenständiges Rechtssubjekt ist, hat sie kein echtes Eigenkapital. Das Dotationskapital wird stattdessen nach dem Fremdvergleichsgrundsatz ermittelt: Die Betriebsstätte erhält denselben Eigenkapitalanteil wie ein vergleichbares unabhängiges Unternehmen — in der Regel entsprechend der Eigenkapitalquote des Gesamtunternehmens.

Wie werden Finanzierungsaufwendungen der Betriebsstätte zugeordnet?

Nach § 15 BsGaV werden der Betriebsstätte Finanzierungsaufwendungen auf das ihr zugeordnete Fremdkapital zugerechnet. Das Fremdkapital der Betriebsstätte ergibt sich als Differenz zwischen ihren Aktiva und dem Dotationskapital. Der anzuwendende Zinssatz entspricht dem fremdüblichen Zinssatz, also dem Satz, den ein unabhängiges Unternehmen für diese Finanzierung zahlen müsste.

Wann ist die BsGaV anzuwenden?

Die BsGaV ist anzuwenden, wenn ein inländisches Unternehmen ausländische Betriebsstätten unterhält oder umgekehrt (grenzüberschreitende Betriebsstättensachverhalte). Sie gilt seit dem 1. Januar 2015 und konkretisiert den in § 1 Abs. 5 AStG verankerten Fremdvergleichsgrundsatz für Betriebsstätten. Rein inländische Betriebsstätten sind von der BsGaV nicht betroffen.

Welche Methoden gibt es zur Dotationskapitalermittlung?

Die BsGaV kennt verschiedene Methoden: Die Kapitalaufteilungsmethode (§ 12 BsGaV) orientiert sich an der Eigenkapitalquote des Gesamtunternehmens. Die Mindestkapitalausstattungsmethode stellt sicher, dass die Betriebsstätte zumindest das aufsichtsrechtlich geforderte Mindestkapital (z. B. für Banken) hat. In besonderen Fällen kann auch eine direkte Zuordnung nach tatsächlichem Kapitalbedarf erfolgen.

Was sind typische Fehler bei der BsGaV-Berechnung?

Häufige Fehler sind: (1) Verwendung einer nicht fremdüblichen Eigenkapitalquote — statt der tatsächlichen Unternehmensquote eine hypothetische branchenübliche Quote; (2) falscher Zinssatz — der Fremdkapitalzinssatz muss dem Markt entsprechen, nicht dem internen Konzernzinssatz; (3) unvollständige Aktivaerfassung — immaterielle Wirtschaftsgüter und Forderungen müssen berücksichtigt werden; (4) fehlende Dokumentation — die Finanzverwaltung verlangt eine umfassende Verrechnungspreisdokumentation.

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