§ 42 BBhV

Wie viel Beihilfe erhalten Sie bei Schwangerschaft und Geburt? Unser Rechner berechnet die beihilfefähigen Aufwendungen nach § 42 BBhV — Entbindungspauschale (ambulant 1.000 €, stationär 5.500 €, Geburtshaus 2.500 €), Hebammenkosten und Ihren Beihilfesatz.

Beihilfe Schwangerschaft und Geburt 2026

Beihilfefähige Aufwendungen nach § 42 BBhV — Entbindungspauschale, Hebammenkosten, Beihilfesatz

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Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Beihilfe Schwangerschaft und Geburt 2026 — § 42 BBhV

Beihilfe bei Schwangerschaft und Geburt

Die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) regelt in § 42 die beihilfefähigen Aufwendungen bei Schwangerschaft und Geburt. Beihilfeberechtigte Beamtinnen des Bundes und berücksichtigungsfähige Angehörige aktiver Bundesbeamter haben Anspruch auf Beihilfe zu den Kosten der Entbindung, der Hebammenleistungen und weiterer medizinisch notwendiger Aufwendungen. Der Bemessungssatzbeträgt für aktive Beamte 50 % und für Versorgungsempfänger 70 % — den Eigenanteil deckt die private Krankenversicherung.

Entbindungsarten und ihre Kosten

Die Kosten einer Entbindung variieren erheblich je nach Art: Eine ambulante Entbindung in einer Klinik (Entlassung wenige Stunden nach der Geburt) verursacht Klinik-Belegkosten von etwa 1.000 €. Die stationäre Entbindung mit 2-4 Tagen Aufenthalt wird nach DRG-Fallpauschale abgerechnet und kostet bei einer unkomplizierten Normalgeburt ca. 5.500 €. Bei einem Kaiserschnitt steigen die Kosten auf 7.000-10.000 €. Eine Entbindung im Geburtshaus liegt mit ca. 2.500 € zwischen ambulanter und stationärer Klinikgeburt.

Hebammenleistungen und Vorsorge

Hebammenleistungen sind ein wesentlicher Bestandteil der beihilfefähigen Aufwendungen bei Schwangerschaft und Geburt. Dazu gehören: die Schwangerschaftsvorsorge (Untersuchungen, Beratung), Geburtsvorbereitung (als Einzelleistung), Geburtshilfe(Beistand bei der Entbindung), Wochenbettbetreuung (bis 12 Wochen nach der Geburt, bei Stillschwierigkeiten oder Komplikationen auch länger) und Rückbildungsgymnastik. Die Kosten für Hebammenleistungen liegen typischerweise zwischen 300 € und 800 €, je nach Umfang der Betreuung.

Berechnung und Eigenanteil

Die Beihilfe erstattet den beihilfefähigen Anteil der Gesamtaufwendungen: Bei einemBemessungssatz von 50 % und Gesamtkosten von 6.200 € (5.500 € stationäre Entbindung + 500 € Hebamme + 200 € Sonstiges) beträgt die Beihilfe 3.100 € — den Eigenanteil von 3.100 € deckt die PKV. Bei einemBemessungssatz von 70 % steigt die Beihilfe auf 4.340 €, der PKV-Anteil sinkt auf 1.860 €. Die Beihilfe wird auf Antrag gewährt — der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen gestellt werden.

Häufige Fragen zur Beihilfe bei Schwangerschaft und Geburt

Welche Aufwendungen bei Schwangerschaft und Geburt sind beihilfefähig?

Nach § 42 BBhV sind beihilfefähig: Aufwendungen für die Entbindung (ambulant, stationär oder Geburtshaus), Hebammenleistungen (Vorsorge, Geburtshilfe, Wochenbettbetreuung), Schwangerschaftsvorsorge, ärztliche Leistungen, verordnete Arzneimittel, Schwangerschaftsgymnastik und medizinisch notwendige Fahrten. Die stationäre Entbindung wird nach DRG-Fallpauschale abgerechnet (ca. 5.500 € für eine Normalgeburt).

Wie hoch ist die Pauschale für eine stationäre Entbindung?

Die stationäre Entbindung wird nach dem DRG-System (Diagnosis Related Groups) abgerechnet. Die Fallpauschale für eine unkomplizierte Normalgeburt liegt bei ca. 5.500 €. Bei Komplikationen, Kaiserschnitt oder Frühgeburt kann der Betrag deutlich höher liegen. Die Beihilfe übernimmt den beihilfefähigen Anteil (50 % oder 70 %) der tatsächlichen Krankenhausrechnung — es gibt keine feste Pauschale im engeren Sinne.

Werden Hebammenkosten vollständig von der Beihilfe übernommen?

Hebammenleistungen sind nach § 42 BBhV grundsätzlich beihilfefähig — allerdings nur in Höhe des jeweiligen Bemessungssatzes (50 % bzw. 70 %). Beihilfefähig sind: Vorsorgeuntersuchungen, Geburtsvorbereitung (Einzelleistung), Geburtshilfe, Wochenbettbetreuung (bis 12 Wochen, bei Stillschwierigkeiten länger), Rückbildungsgymnastik. Nicht beihilfefähig sind reine Wunschleistungen wie Geburtsvorbereitungskurse für Partner oder Wellness-Angebote.

Was ist der Unterschied zwischen ambulanter und stationärer Entbindung bei der Beihilfe?

Bei einer ambulanten Entbindung verlässt die Mutter die Klinik wenige Stunden nach der Geburt — die Kosten sind deutlich geringer (ca. 1.000 € Klinik-Belegkosten). Bei stationärer Entbindung beträgt der übliche Aufenthalt 2-4 Tage (Normalgeburt) bzw. 5-7 Tage (Kaiserschnitt), die DRG-Fallpauschale liegt bei ca. 5.500 €. Eine Geburtshausgeburt liegt mit ca. 2.500 € dazwischen. Bei allen Varianten kommen die Hebammenkosten hinzu.

Wie wird der Beihilfesatz bei Schwangerschaft berechnet?

Der Beihilfesatz richtet sich nach der Personengruppe der beihilfeberechtigten Person (nicht der Schwangeren selbst, falls diese berücksichtigungsfähige Angehörige ist). Aktive Beamtinnen und berücksichtigungsfähige Ehepartnerinnen aktiver Beamter erhalten 50 %. Versorgungsempfängerinnen und Witwen erhalten 70 %. Den Eigenanteil deckt die private Krankenversicherung (PKV) ab.

Gibt es einen erhöhten Beihilfesatz bei Komplikationen?

Bei stationärer Behandlung im Zusammenhang mit Schwangerschaftskomplikationen (z.B. vorzeitige Wehen, Gestationsdiabetes, Präeklampsie) gilt der erhöhte Bemessungssatz für stationäre Behandlung nach § 47 BBhV: +5 Prozentpunkte gegenüber dem ambulanten Satz. Für aktive Beamte steigt der Satz von 50 % auf 55 %. Dies gilt jedoch nicht für die reguläre stationäre Entbindung, sondern nur für separate stationäre Behandlungen bei Schwangerschaftskomplikationen.

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