Berechnen Sie die Belastungsgrenze für Eigenbehalte bei der Bundesbeihilfe nach § 50 BBhV. Die Grenze liegt bei 2 % des Bruttoeinkommens (oder 1 % bei chronischer Erkrankung). Sobald Ihre Eigenbehalte die Grenze erreichen, entfallen alle weiteren Zuzahlungen im Kalenderjahr.
Beihilfe Belastungsgrenze Berechnung 2026
Rechtsgrundlage
- § 50 BBhV (BBhV) ↗
Belastungsgrenze für Eigenbehalte
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 49 BBhV (BBhV) ↗
Eigenbehalte bei Beihilfe
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 46 BBhV (BBhV) ↗
Bemessungssätze für Beihilfe
Gültig ab: 1. 1. 2026
Belastungsgrenze bei Beihilfe 2026 — Eigenbehalte und Befreiung
Belastungsgrenze bei Beihilfe — Grundlagen
Die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) regelt die Beihilfe für Bundesbeamte, Richter des Bundes und Versorgungsempfänger. Bei beihilfefähigen Aufwendungen fallen nach § 49 BBhVEigenbehalte an — pauschalierte Abzüge, die der Beihilfeberechtigte selbst tragen muss. Um eine übermäßige finanzielle Belastung zu vermeiden, sieht § 50 BBhV eine Belastungsgrenze vor: Übersteigen die Eigenbehalte einen bestimmten Prozentsatz des Jahresbruttoeinkommens, werden weitere Eigenbehalte für das restliche Kalenderjahr erlassen.
Regelfall: 2 % des Bruttoeinkommens
Im Regelfall liegt die Belastungsgrenze bei 2 % der jährlichen Bruttobezüge. Unter Bruttobezügen versteht man die Dienst- oder Versorgungsbezüge vor Abzug von Steuern und Sozialabgaben. Bei einem Jahresbruttoeinkommen von 60.000 € beträgt die Grenze somit 1.200 €. Sobald die Summe aller im Kalenderjahr geleisteten Eigenbehalte diesen Betrag erreicht oder überschreitet, entfallen alle weiteren Eigenbehalte bis zum Jahresende. Der Beihilfeberechtigte muss einen entsprechenden Antrag bei der Beihilfestelle einreichen.
Chronisch Kranke: 1 % Belastungsgrenze
Für chronisch kranke Beihilfeberechtigte gilt nach § 50 Abs. 2 BBhV eine reduzierte Belastungsgrenze von 1 % des Bruttoeinkommens. Als chronisch krank gilt, wer seit mindestens einem Jahr wegen derselben Erkrankung mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wird. Die chronische Erkrankung muss gegenüber der Beihilfestelle durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Bei 60.000 € Bruttoeinkommen liegt die Grenze dann bei nur 600 € statt 1.200 €.
Welche Eigenbehalte zählen zur Belastungsgrenze?
Zur Belastungsgrenze zählen alle Eigenbehalte nach § 49 BBhV, die im laufenden Kalenderjahr von der Beihilfe abgezogen wurden. Typische Eigenbehalte sind: 5 € je Arzneimittel, 10 € je Heilbehandlung (Physiotherapie, Ergotherapie etc.), Eigenanteile bei Zahnersatz und Wahlleistungen im Krankenhaus. Nicht dazu zählen Aufwendungen, die ohnehin nicht beihilfefähig sind, sowie Eigenbehalte, die von der privaten Krankenversicherung übernommen werden.
Antrag auf Befreiung — Verfahren
Die Befreiung von Eigenbehalten erfolgt nicht automatisch. Der Beihilfeberechtigte muss einen Antrag bei der zuständigen Beihilfestelle stellen und alle geleisteten Eigenbehalte nachweisen. Als Nachweise dienen Beihilfebescheide, aus denen die abgezogenen Eigenbehalte ersichtlich sind, sowie Quittungen für Zuzahlungen. Die Befreiung gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Erreichung der Grenze bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres. Im Folgejahr beginnt die Zählung von vorn — ein neuer Antrag ist erforderlich, sobald die Grenze erneut erreicht wird.
Häufige Fragen zur Belastungsgrenze
Was ist die Belastungsgrenze bei der Beihilfe?
Die Belastungsgrenze nach § 50 BBhV begrenzt die Summe der Eigenbehalte, die ein Beihilfeberechtigter im Kalenderjahr tragen muss. Sie beträgt 2 % des Jahresbruttoeinkommens (Dienstbezüge bzw. Versorgungsbezüge). Bei chronisch Kranken liegt die Grenze bei nur 1 %. Sind die Eigenbehalte in einem Kalenderjahr über der Grenze, werden weitere Eigenbehalte für das restliche Jahr erlassen.
Was zählt als Eigenbehalt bei der Beihilfe?
Eigenbehalte (§ 49 BBhV) fallen bei beihilfefähigen Aufwendungen an: z.B. 5 € je Arzneimittel, 10 € je Heilbehandlung, Eigenanteile bei Zahnersatz und Wahlleistungen im Krankenhaus. Die Eigenbehalte werden vom beihilfefähigen Betrag abgezogen, bevor die Beihilfe berechnet wird. Nicht alle Aufwendungen unterliegen Eigenbehalten — z.B. sind Sehhilfen und bestimmte Präventionsleistungen befreit.
Wann gilt die reduzierte Belastungsgrenze von 1 %?
Die reduzierte Belastungsgrenze von 1 % des Bruttoeinkommens gilt für chronisch kranke Beihilfeberechtigte nach § 50 Abs. 2 BBhV. Als chronisch krank gilt, wer mindestens ein Jahr lang wegen derselben Erkrankung mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wird (Dauerbehandlung). Der Nachweis erfolgt in der Regel durch ärztliche Bescheinigung gegenüber der Beihilfestelle.
Wie wird die Belastungsgrenze berechnet?
Die Belastungsgrenze wird als Prozentsatz des Jahresbruttoeinkommens berechnet: 2 % im Regelfall, 1 % bei chronischer Erkrankung. Bei einem Bruttoeinkommen von 50.000 € beträgt die Grenze also 1.000 € (normal) bzw. 500 € (chronisch krank). Sobald die Summe der Eigenbehalte im Kalenderjahr diese Grenze erreicht, werden alle weiteren Eigenbehalte für das restliche Jahr erlassen.
Was passiert, wenn die Belastungsgrenze erreicht ist?
Sobald die Belastungsgrenze erreicht ist, entfallen alle weiteren Eigenbehalte für das restliche Kalenderjahr. Der Beihilfeberechtigte muss einen Antrag auf Befreiung bei der Beihilfestelle stellen und die geleisteten Eigenbehalte nachweisen (Quittungen, Beihilfebescheide). Die Befreiung gilt ab dem Zeitpunkt der Erreichung bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres.
Welches Einkommen wird für die Belastungsgrenze herangezogen?
Maßgeblich sind die Bruttobezüge im Kalenderjahr, also die Dienst- oder Versorgungsbezüge vor Abzug von Steuern und Sozialabgaben. Bei aktiven Beamten sind das die Grundbezüge inkl. Zulagen, bei Versorgungsempfängern das Ruhegehalt oder die Witwenversorgung. Einkünfte aus Nebentätigkeit und Kapitalerträge bleiben in der Regel unberücksichtigt.