§ 2 EWKFondsV

Berechnen Sie die Einwegkunststoffabgabe nach § 2 der Einwegkunststofffondsverordnung (EWKFondsV). Die Abgabe gilt für Hersteller und Importeure bestimmter Einwegkunststoffprodukte.

Einwegkunststoffabgabe 2026

§ 2 EWKFondsV — Abgabe nach Produktkategorie und Gewicht

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Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Einwegkunststoffabgabe 2026 — EWKFondsV Abgabesätze

Die Einwegkunststofffondsverordnung (EWKFondsV) setzt die EU-Einwegkunststoffrichtlinie (SUPD 2019/904) in deutsches Recht um und verpflichtet Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte zur Zahlung einer Abgabe in den Einwegkunststofffonds.

Abgabepflichtige Produkte

Die EWKFondsV erfasst folgende Produktkategorien: Lebensmittelbehälter aus Kunststoff, Getränkebehälter und -becher, Tüten und Beutel aus Kunststoff, Tragetaschen, Feuchttücher, Luftballons sowie Tabakprodukte mit Kunststofffiltern (Zigarettenfilter). Die Abgabesätze wurden nach dem geschätzten Reinigungsaufwand für die Kommunen je Produktkategorie festgelegt.

Abgabesätze nach § 2 EWKFondsV

Die Sätze liegen zwischen 0,061 €/kg (Feuchttücher) und 8,972 €/kg (Tabakprodukte mit Kunststofffilter). Die große Bandbreite erklärt sich durch die unterschiedliche Häufigkeit, mit der die Produkte in der Umwelt gefunden werden und Reinigungskosten verursachen. Zigarettenfilter sind besonders problemreich und werden deshalb am höchsten belastet.

Meldung und Zahlung

Abgabepflichtige müssen sich beim Umweltbundesamt (UBA) im Einwegkunststofffondsregister registrieren. Jährlich sind die in Verkehr gebrachten Mengen nach Produktkategorien in Kilogramm zu melden. Die Abgabe wird auf Basis dieser Meldung berechnet und jährlich fällig.

Zweck des Einwegkunststofffonds

Die Einnahmen aus der Abgabe fließen direkt in den EWKFonds. Von dort erhalten Kommunen Erstattungen für die Kosten der Reinigung öffentlicher Flächen, Aufstellung und Leerung von Abfallbehältern sowie Sensibilisierungsmaßnahmen. Das Verursacherprinzip soll Anreize schaffen, auf umweltfreundlichere Verpackungsalternativen umzusteigen.

Häufige Fragen zur Einwegkunststoffabgabe

Wer muss die Einwegkunststoffabgabe zahlen?

Die Einwegkunststoffabgabe nach § 2 EWKFondsV müssen Hersteller und Importeure zahlen, die bestimmte Einwegkunststoffprodukte erstmals in Deutschland in Verkehr bringen. Dazu zählen Lebensmittelbehälter, Getränkebecher, Tragetaschen, Feuchttücher, Luftballons und Tabakprodukte mit Kunststofffilter.

Wie hoch ist die Einwegkunststoffabgabe 2026?

Die Sätze variieren stark nach Produktkategorie: Tabakprodukte mit Kunststofffilter: 8,972 €/kg, Luftballons: 4,340 €/kg, Tragetaschen: 3,801 €/kg, Getränkebecher: 1,236 €/kg, Tüten und Beutel: 0,876 €/kg, Getränkebehälter: 0,181 €/kg, Lebensmittelbehälter: 0,177 €/kg, Feuchttücher: 0,061 €/kg.

Wofür werden die Einnahmen aus der Abgabe verwendet?

Die Einnahmen fließen in den Einwegkunststofffonds (EWKFonds). Aus diesem Fonds werden die Kommunen für die Reinigung öffentlicher Flächen von Einwegkunststoffabfällen entschädigt. Das Verursacherprinzip soll Hersteller zur Entwicklung umweltfreundlicherer Alternativen anregen.

Wann muss die Abgabe angemeldet und gezahlt werden?

Abgabepflichtige müssen sich beim Umweltbundesamt registrieren und jährlich die in Verkehr gebrachten Mengen melden. Die Abgabe wird auf Basis der gemeldeten Gewichte nach den gesetzlichen Sätzen berechnet und jährlich fällig.

Gilt die Abgabe auch für importierte Einwegkunststoffprodukte?

Ja, Importeure von Einwegkunststoffprodukten sind genauso abgabepflichtig wie inländische Hersteller, sofern die Produkte erstmals in Deutschland in Verkehr gebracht werden.

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