§ 14 BBhV

Berechnen Sie Ihre Beihilfe für Zahnersatz als Bundesbeamter oder Pensionär. Der Beihilfesatz beträgt je nach Status 50%, 70% oder 80% der beihilfefähigen Aufwendungen nach § 14 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV).

Beihilfe Zahnersatz 2026

§ 14 BBhV — Beihilfe für zahnärztlichen Ersatz bei Bundesbeamten

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Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Beihilfe für Zahnersatz nach BBhV 2026 — Beihilfesätze und Versorgungsarten

Bundesbeamte, Richter und deren Angehörige haben Anspruch auf Beihilfe zu den Kosten für zahnärztlichen Ersatz nach § 14 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). Die Beihilfe ergänzt die private Kranken- oder Zusatzversicherung und reduziert den Eigenanteil erheblich.

Beihilfesätze nach § 14 BBhV

Die Höhe des Beihilfesatzes richtet sich nach dem Status des Beihilfeberechtigten: Aktive Beamte und Richter erhalten 50% der beihilfefähigen Aufwendungen. Pensionäre und Hinterbliebene erhalten 70%. Berücksichtigungsfähige Ehegatten und Lebenspartner erhalten ebenfalls 70%. Berücksichtigungsfähige Kinder erhalten 80% — den höchsten Satz.

Regelversorgung, gleichartige und andersartige Versorgung

Das Beihilferecht unterscheidet drei Versorgungsarten: Bei der Regelversorgung wird die Beihilfe auf die vollen Kosten berechnet. Bei der gleichartigen Versorgung (höherwertiger, aber vergleichbarer Zahnersatz) gilt ebenfalls die volle Kostengrundlage. Bei andersartiger Versorgung (z.B. Implantate über dem Kassenstandard, Keramikverblendungen im Seitenzahnbereich) begrenzt § 14 Abs. 1 BBhV die Beihilfe auf 60% der Kosten als Bemessungsgrundlage.

Kieferorthopädie § 15a BBhV

Kieferorthopädische Behandlungen werden nach § 15a BBhV ebenfalls bezuschusst. Die Beihilfesätze entsprechen denen für Zahnersatz. Voraussetzung ist ein vorab genehmigter Behandlungsplan. Für Kinder gelten die günstigeren Altersvoraussetzungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend.

Abrechnungsablauf

Für die Beihilfeerstattung legen Sie nach Abschluss der Behandlung eine Originalrechnung des Zahnarztes bei der zuständigen Beihilfestelle vor. Die Beihilfe wird direkt ausgezahlt. Der Eigenanteil verbleibt beim Beamten und kann durch eine Beihilfe-Ergänzungsversicherung abgedeckt werden.

Häufige Fragen zur Beihilfe für Zahnersatz

Wie hoch ist die Beihilfe für Zahnersatz bei Bundesbeamten?

Der Beihilfesatz für Zahnersatz hängt vom Status des Beihilfeberechtigten ab: Für den Beamten selbst 50%, für Ehegatten und Pensionäre 70%, für Kinder 80%. Die Beihilfe wird auf die beihilfefähigen Aufwendungen nach § 14 BBhV angewendet.

Was ist der Unterschied zwischen Regelversorgung und andersartiger Versorgung?

Bei der Regelversorgung und gleichartigen Versorgung wird die Beihilfe auf die vollen Behandlungskosten berechnet. Bei andersartiger Versorgung (z.B. Implantate über dem Kassenstandard) wird die Beihilfe nur auf 60% der Kosten bezogen — das ist die Kostenbegrenzung nach § 14 Abs. 1 BBhV.

Gilt die Beihilfe auch für Kieferorthopädie?

Ja, kieferorthopädische Leistungen nach § 15a BBhV werden mit denselben Beihilfesätzen wie Zahnersatz bezuschusst. Voraussetzung ist ein Behandlungsplan, der vor Beginn der Behandlung eingereicht wird.

Wer ist beihilfeberechtigt nach der BBhV?

Beihilfeberechtigt sind aktive Bundesbeamte und Richter, Versorgungsempfänger (Pensionäre, Witwen/Witwer) sowie deren berücksichtigungsfähige Angehörige (Ehegatten und Kinder unter bestimmten Voraussetzungen).

Welchen Eigenanteil muss ich bei Zahnersatz tragen?

Den Eigenanteil tragen Sie selbst — er entspricht den Behandlungskosten abzüglich der Beihilfe. Für den Beamten selbst (50%-Satz) beträgt der Eigenanteil 50% der Kosten, bei Regelversorgung. Privatversicherungen können den Eigenanteil übernehmen.

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