Berechnen Sie die jährliche Energiesteuerentlastung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe nach § 57 EnergieStG. Der Entlastungssatz beträgt 214,80 € je 1.000 Liter Agrardiesel. Höchstmenge: 10.000 Liter pro 60 Hektar Betriebsfläche. Gültig für 2026.
Rechtsgrundlage
- § 57 Energiesteuergesetz (EnergieStG) ↗
Steuerentlastung für die Landwirtschaft — Agrardiesel
Gültig ab: 1. 1. 2022
- § 2 Energiesteuergesetz (EnergieStG) ↗
Steuertarife für Energieerzeugnisse
Gültig ab: 1. 1. 2022
Agrardiesel-Entlastung nach § 57 EnergieStG
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe in Deutschland erhalten eine Energiesteuerentlastung für den Einsatz von Dieselkraftstoff in der Landwirtschaft. Diese Regelung basiert auf § 57 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) und soll die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Landwirtschaft im europäischen Vergleich sichern, da in vielen EU-Mitgliedstaaten ähnliche Begünstigungen bestehen.
Berechnung der Entlastung
Der Entlastungsbetrag beträgt 214,80 € je 1.000 Liter eingesetzten Agrardiesels (Stand 2026). Die maximale erstattungsfähige Menge ist auf 10.000 Liter pro Jahr für einen Standardbetrieb mit 60 Hektar begrenzt. Bei kleineren Betriebsflächen reduziert sich die Höchstmenge proportional. Der Antrag muss beim zuständigen Hauptzollamt gestellt werden, die Antragsfrist beträgt zwei Jahre ab Ende des Verwendungsjahres.
Buchführungs- und Nachweispflichten
Zur Inanspruchnahme der Entlastung müssen Landwirte und Forstwirte entsprechende Nachweise führen. Dazu gehören Kraftstoff-Verbrauchsaufzeichnungen, Tankbelege und der Nachweis der landwirtschaftlichen Nutzfläche (z. B. durch Bodennutzungs- nachweise). Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren. Bei Betriebsprüfungen durch das Hauptzollamt können diese Unterlagen angefordert werden.
Europäische Perspektive
Die Agrardiesel-Begünstigung ist nach EU-Beihilferecht grundsätzlich zulässig, da sie durch die Energiesteuerrichtlinie 2003/96/EG der EU gedeckt ist. Die EU-Kommission hat Deutschland jedoch mehrfach zur Überprüfung und möglichen Abschaffung aufgefordert, da Agrardiesel-Subventionen als nicht nachhaltig betrachtet werden. Im Kontext des European Green Deal und der EU-Taxonomie-Verordnung steht die Begünstigung zunehmend unter Druck.
Häufig gestellte Fragen zur Agrardiesel-Entlastung
Wer hat Anspruch auf die Agrardiesel-Entlastung?
Anspruch auf die Energiesteuerentlastung nach § 57 EnergieStG haben land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die Dieselkraftstoff für Arbeiten in der Land- und Forstwirtschaft verwenden. Dazu gehören der Betrieb von Traktoren, Mähdreschern, Erntemaschinen und anderen landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Geräten. Der Betrieb muss im Inland ansässig sein und den Kraftstoff für steuerbegünstigte Zwecke einsetzen.
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag für Agrardiesel 2026?
Der Entlastungsbetrag nach § 57 Abs. 1 EnergieStG beträgt 214,80 € je 1.000 Liter Dieselkraftstoff (Stand 2026). Dieser Satz entspricht der Differenz zwischen dem vollen Energiesteuersatz für Dieselkraftstoff und dem ermäßigten Satz für landwirtschaftliche Verwendungen. Der Betrag wird jährlich auf Antrag beim zuständigen Hauptzollamt erstattet.
Welche Höchstmenge gilt für die Agrardiesel-Entlastung?
Gemäß § 57 Abs. 4 EnergieStG gilt eine Höchstmenge von 10.000 Litern pro Jahr für einen Betrieb mit 60 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche. Bei kleineren Betrieben reduziert sich die Höchstmenge proportional. Diese Begrenzung soll eine missbräuchliche Inanspruchnahme verhindern und richtet sich nach der Betriebsgröße.
Wie wird der Antrag auf Energiesteuerentlastung gestellt?
Der Antrag auf Energiesteuerentlastung ist beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Die Frist für die Antragstellung beträgt zwei Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Kraftstoff verwendet wurde. Dem Antrag sind Nachweise über den Kraftstoffverbrauch, die Betriebsfläche und die landwirtschaftliche Verwendung beizufügen. Für die Buchführung und den Nachweis gelten die Anforderungen der Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV).
Gilt die Entlastung auch für Biodiesel und andere Kraftstoffe?
Die Entlastung nach § 57 EnergieStG gilt grundsätzlich für alle Energieerzeugnisse der Position 2710 der Kombinierten Nomenklatur (KN), die als Kraftstoff für landwirtschaftliche Zwecke verwendet werden. Das umfasst neben mineralischem Diesel auch Biodiesel und Kraftstoffgemische. Rein elektrisch betriebene Fahrzeuge und Maschinen sind nicht von der Energiesteuer betroffen.
Wird die Agrardiesel-Entlastung 2026 abgeschafft?
Im Rahmen des Bundeshaushalts 2024 wurde eine schrittweise Reduzierung der Agrardiesel-Subvention beschlossen. Ab 2026 ist eine weitere Reduzierung des Entlastungssatzes geplant. Landwirte sollten aktuelle Informationen beim Deutschen Bauernverband oder beim Bundesfinanzministerium einholen, da sich die Regelungen ändern können.