Berechnen Sie Ihre Stromsteuer 2026 nach dem Stromsteuergesetz (StromStG). Der Standardsatz nach § 3 StromStG beträgt 2,05 ct/kWh. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes erhalten nach § 9b StromStG eine Entlastung von 80 % — der effektive Satz beträgt dann nur 0,41 ct/kWh. Selbst erzeugter Strom aus erneuerbaren Energien ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG vollständig steuerbefreit.
Rechtsgrundlage
- § 3 Stromsteuergesetz (StromStG) ↗
Steuersatz: 20,50 €/MWh = 2,05 ct/kWh
Gültig ab: 1. 1. 2003
- § 9 Stromsteuergesetz (StromStG) ↗
Steuerbefreiungen — u.a. selbst erzeugter Strom aus erneuerbaren Energien
Gültig ab: 1. 1. 2003
- § 9b Stromsteuergesetz (StromStG) ↗
Steuerentlastung Produzierendes Gewerbe: 80 %, effektiver Satz 0,41 ct/kWh
Gültig ab: 1. 1. 2011
Stromsteuer 2026 — Grundlagen, Steuersätze und Entlastungen
Die Stromsteuer ist eine Verbrauchsteuer auf elektrischen Strom, die in Deutschland seit 1999 erhoben wird. Rechtsgrundlage ist das Stromsteuergesetz (StromStG). Die Steuer dient einerseits der Einnahmeerzielung, andererseits als Lenkungsinstrument zur Förderung energieeffizienter Technologien und erneuerbarer Energien.
Standardsteuersatz nach § 3 StromStG
Der allgemeine Steuersatz nach § 3 StromStG beträgt 20,50 €/MWh, also 2,05 Cent pro Kilowattstunde. Dieser Satz gilt für alle Letztverbraucher, die keinen besonderen Entlastungs- oder Befreiungstatbestand erfüllen. Bei einem typischen Haushalt mit 3.500 kWh Jahresverbrauch ergibt sich eine Stromsteuerlast von rund 71,75 € pro Jahr.
Steuerentlastung Produzierendes Gewerbe — § 9b StromStG
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (Wirtschaftszweige WZ 05–33 nach WZ 2008: Bergbau, Herstellung von Waren) sowie der Land- und Forstwirtschaft können beim zuständigen Hauptzollamt eine Steuerentlastung nach § 9b StromStG beantragen. Die Entlastung beträgt 80 % der entrichteten Stromsteuer. Der effektive Nettosteuersatz reduziert sich dadurch von 2,05 ct/kWh auf nur noch0,41 ct/kWh. Bei einem Jahresverbrauch von 500.000 kWh entspricht das einer Steuerersparnis von 8.200 € gegenüber dem Standardsatz.
Die Entlastung wird nicht automatisch gewährt, sondern muss aktiv beantragt werden. Der Antrag ist jährlich beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen, spätestens bis zum 31. Dezember des Folgejahres. Es sind Nachweise über die Zugehörigkeit zum Produzierenden Gewerbe (z.B. Auszug aus dem Handelsregister, Betriebsbeschreibung) einzureichen.
Steuerbefreiung erneuerbarer Energie — § 9 StromStG
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG ist Strom vollständig von der Stromsteuer befreit, wenn er aus erneuerbaren Energieträgern (Wind, Solar, Wasser, Biomasse, Geothermie) erzeugt und vom Erzeuger selbst in unmittelbarer Nähe der Erzeugungsanlage verbraucht wird. Voraussetzung ist u.a., dass die Anlage eine installierte Leistung von höchstens 2 MW hat. Dieser Tatbestand erfasst insbesondere Photovoltaik-Anlagen mit Eigenverbrauch sowie kleine Windkraftanlagen.
Wer erhebt die Stromsteuer?
Die Stromsteuer ist eine Bundessteuer und wird von den Hauptzollämternverwaltet. Steuerschuldner ist grundsätzlich der Versorger (Energieversorger), der den Strom an Letztverbraucher liefert. Unternehmen, die Strom selbst erzeugen und verbrauchen, sind unter bestimmten Voraussetzungen selbst Steuerschuldner und müssen eine Steueranmeldung abgeben.
Verhältnis zur Energiesteuer
Neben der Stromsteuer gibt es in Deutschland die Energiesteuer(früher: Mineralölsteuer) auf fossile Energieträger wie Heizöl, Erdgas und Kraftstoffe. Diese ist im Energiesteuergesetz (EnergieStG) geregelt. Beide Steuern zusammen bilden den Kern der deutschen Energiebesteuerung und stehen im Einklang mit der EU-Energiesteuerrichtlinie (2003/96/EG).
Häufige Fragen zur Stromsteuer 2026
Wie hoch ist der Stromsteuersatz 2026?
Der reguläre Stromsteuersatz nach § 3 StromStG beträgt 20,50 €/MWh, was 2,05 ct/kWh entspricht. Dieser Satz gilt grundsätzlich für alle Letztverbraucher in Deutschland, sofern keine Steuerbefreiung oder Entlastung greift.
Was ist die Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG?
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (WZ 10–33, Bergbau) und der Land- und Forstwirtschaft können nach § 9b StromStG eine Entlastung von 80 % der Stromsteuer beim Hauptzollamt beantragen. Der effektive Steuersatz beträgt dann nur 4,10 €/MWh = 0,41 ct/kWh.
Wann ist Strom vollständig von der Stromsteuer befreit?
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG ist Strom steuerbefreit, wenn er aus erneuerbaren Energieträgern (Wind, Solar, Wasserkraft, Biomasse) erzeugt und vom Erzeuger selbst verbraucht wird, und zwar ausschließlich am Ort der Erzeugung. Voraussetzung ist, dass die Anlage eine Leistung von höchstens 2 MW hat.
Wie wird die Stromsteuer abgerechnet?
Die Stromsteuer entsteht mit der Leistung des Stroms an Letztverbraucher. Versorger müssen eine Steueranmeldung beim zuständigen Hauptzollamt abgeben. Unternehmen, die Entlastungen beanspruchen (§§ 9a, 9b StromStG), stellen einen jährlichen Entlastungsantrag.
Gilt der Spitzenausgleich noch 2026?
Der frühere Spitzenausgleich nach § 10 StromStG a.F. (kombiniert mit dem Nachweis von Energiemanagementsystemen) ist ausgelaufen. Für das Produzierende Gewerbe gilt nun die dauerhafte Entlastungsregelung nach § 9b StromStG mit einem einheitlichen Entlastungssatz von 80 %.
Wie berechnet sich die Stromsteuer für ein typisches Unternehmen?
Ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes mit 500.000 kWh Jahresverbrauch zahlt zunächst: 500.000 × 0,0205 = 10.250 € Stromsteuer. Nach § 9b-Entlastung (80 %): Rückerstattung von 8.200 €, Nettosteuerlast = 2.050 € (= 500.000 × 0,0041 €/kWh).