§ 56 EnergieStG

Berechnen Sie die jährliche Energiesteuerentlastung für ÖPNV-Unternehmen nach § 56 EnergieStG. Unterstützt Diesel (54,02 ct/L), Erdgas/CNG/LNG (1,39 ct/kWh) und Flüssiggas/LPG (73,12 €/1.000 kg). Antragsrecht beim Hauptzollamt — Frist 2 Jahre nach Verwendungsjahr.

Letzte Aktualisierung: 8. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Energiesteuerentlastung ÖPNV nach § 56 EnergieStG

Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) haben Anspruch auf Erstattung eines erheblichen Teils der Energiesteuer für die eingesetzten Kraftstoffe. Diese Begünstigung nach § 56 EnergieStG soll die Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Verkehrs gegenüber dem motorisierten Individualverkehr stärken und trägt zur Finanzierbarkeit des ÖPNV-Angebots bei.

Entlastungssätze und Kraftstoffarten

Der höchste absolute Entlastungsbetrag ergibt sich bei Dieselkraftstoff mit 54,02 Cent je Liter. Bei einem typischen Linienbus mit einem Verbrauch von 30–50 Litern je 100 km summiert sich die Erstattung schnell auf mehrere Tausend Euro pro Fahrzeug und Jahr. Für Erdgasfahrzeuge beträgt der Entlastungssatz 1,39 Cent je Kilowattstunde — bei einem CNG-Bus mit typischem Jahresverbrauch von 60.000 kWh ergibt sich eine Entlastung von etwa 834 €. LPG-Fahrzeuge im ÖPNV sind selten, aber ebenfalls entlastungsberechtigt.

Antragstellung beim Hauptzollamt

Die Entlastung wird nicht automatisch gewährt, sondern muss durch einen förmlichen Antrag beim zuständigen Hauptzollamt geltend gemacht werden. Maßgeblich ist das Hauptzollamt am Sitz des Unternehmens. Die Antragsfrist beträgt zwei Jahre ab Ende des Jahres, in dem die Kraftstoffe verwendet wurden. Eine rechtzeitige Antragstellung und vollständige Dokumentation sind entscheidend für die erfolgreiche Erstattung.

Dokumentations- und Nachweispflichten

ÖPNV-Unternehmen müssen den betrieblichen Kraftstoffverbrauch sorgfältig dokumentieren. Dazu gehören Tankbelege, Fahrzeugbücher und Nachweise der ÖPNV-Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz. Bei gemischten Betrieben (ÖPNV und sonstiger Verkehr) ist eine getrennte Buchführung erforderlich, um den entlastungsberechtigten Kraftstoffanteil zu ermitteln.

Häufig gestellte Fragen zur ÖPNV-Energiesteuerentlastung

Wer hat Anspruch auf die ÖPNV-Energiesteuerentlastung?

Anspruch auf die Energiesteuerentlastung nach § 56 EnergieStG haben Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), die Kraftstoffe für den Linienverkehr einsetzen. Der ÖPNV umfasst den Schienenpersonennahverkehr (SPNV), den straßengebundenen Personennahverkehr (Busse, Straßenbahnen) sowie den Personennahverkehr auf dem Wasser. Maßgeblich ist die Beförderung von Personen im Nahverkehr im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes.

Wie hoch sind die Entlastungssätze für verschiedene Kraftstoffe?

Die Entlastungssätze nach § 56 Abs. 2 EnergieStG betragen: Für Dieselkraftstoff 54,02 Cent je Liter, für Erdgas (CNG und LNG) 1,39 Cent je Kilowattstunde sowie für Flüssiggas (LPG) 73,12 Euro je 1.000 Kilogramm. Diese Sätze entsprechen der Differenz zwischen dem regulären Energiesteuersatz und dem ermäßigten Satz für ÖPNV-Zwecke und werden jährlich beim Hauptzollamt beantragt.

Wie wird die Entlastung beantragt?

Der Antrag auf Energiesteuerentlastung ist beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Die Antragsfrist beträgt zwei Jahre ab Ende des Kalenderjahres, in dem der Kraftstoff verwendet wurde. Dem Antrag sind Nachweise über den Kraftstoffverbrauch im ÖPNV-Betrieb, entsprechende Tankbelege und Nachweise der ÖPNV-Genehmigungen beizufügen. Eine getrennte Buchführung für ÖPNV und sonstige Transporte ist empfehlenswert.

Gilt die Entlastung auch für Fernbusse?

Nein, die Entlastung nach § 56 EnergieStG gilt ausschließlich für den Personennahverkehr, nicht für den Fernverkehr. Die Abgrenzung zwischen Nah- und Fernverkehr richtet sich nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Fernbuslinien und Reisebusunternehmen im Gelegenheitsverkehr haben keinen Anspruch auf diese Entlastung.

Können auch Taxiunternehmen die ÖPNV-Entlastung nutzen?

Taxiunternehmen haben keinen Anspruch auf die Entlastung nach § 56 EnergieStG, da Taxifahrten nicht zum ÖPNV im Sinne der Regelung zählen. Allerdings können Taxiunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen nach anderen Vorschriften des EnergieStG Entlastungen beantragen, etwa im Rahmen allgemeiner Entlastungsregelungen nach §§ 51–55 EnergieStG.

Lohnt sich die Antragstellung bei kleinen Verbrauchsmengen?

Die Entlastung lohnt sich grundsätzlich ab jeder Menge. Bei einem typischen Stadtbus mit 40.000 Litern Jahresverbrauch ergibt sich eine jährliche Entlastung von ca. 21.608 € (40.000 × 0,5402 €). Selbst bei kleinen Flotten summieren sich die Erstattungsbeträge auf relevante Summen. Der Verwaltungsaufwand für den Antrag ist überschaubar und rentiert sich in der Regel.

Verwandte Rechner