§ 2 EnergieStG

Wie hoch ist die Energiesteuer auf Benzin, Diesel oder Erdgas? Wählen Sie das Energieerzeugnis und geben Sie die Menge ein — der Rechner ermittelt die Energiesteuer nach § 2 EnergieStG mit den aktuellen Steuertarifen 2026.

Energiesteuer-Berechnung 2026

§ 2 EnergieStG — Steuertarife für Benzin, Diesel, Erdgas und weitere Energieerzeugnisse

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Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Energiesteuer in Deutschland: Tarife, Rechtsgrundlagen und Entlastungen

Die Energiesteuer (früher Mineralölsteuer) ist eine Verbrauchsteuer, die auf Energieerzeugnisse beim ersten Inverkehrbringen im Steuergebiet erhoben wird. Sie ist eine der ertragreichsten Verbrauchsteuern Deutschlands und dient zur Finanzierung der Staatsausgaben sowie zur Lenkung des Energieverbrauchs. Rechtsgrundlage ist das Energiesteuergesetz (EnergieStG), das die europäische Energiesteuerrichtlinie (2003/96/EG) in deutsches Recht umsetzt.

Steuertarife nach § 2 EnergieStG 2026

Die Steuertarife sind in § 2 Abs. 1 EnergieStG festgelegt und gelten bundesweit einheitlich:

  • Benzin (unverbleit): 669,80 € je 1.000 Liter (§ 2 Abs. 1 Nr. 1)
  • Dieselkraftstoff: 485,70 € je 1.000 Liter (§ 2 Abs. 1 Nr. 4)
  • Erdgas (Kraftstoff): 13,90 € je GJ, entspricht ca. 0,145 €/kWh
  • Erdgas (Heizzwecke): 5,50 € je GJ, entspricht ca. 0,055 €/kWh
  • Flüssiggas (Kraftstoff): 409,00 € je 1.000 kg
  • Schweres Heizöl: 130,00 € je 1.000 kg

Wer schuldet die Energiesteuer?

Steuerschuldner sind in der Regel die Inhaber von Steuerlagern (Herstellerbetriebe, Importeure), nicht der Endverbraucher direkt. Die Steuer wird jedoch über den Preis auf Verbraucher überwälzt. Tankstellen, Energieversorger und Händler kalkulieren die Energiesteuer in ihren Preisen ein. Beim Kauf von Kraftstoff zahlen Sie die Energiesteuer also indirekt als Teil des Kaufpreises.

Steuerentlastungen für Unternehmen

Das EnergieStG sieht für bestimmte Verwendungszwecke und Branchen Steuerentlastungen vor:

  • § 51 EnergieStG: Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren
  • § 54 EnergieStG: Steuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes
  • § 57 EnergieStG: Steuerentlastung für die Land- und Forstwirtschaft
  • § 60 EnergieStG: Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr

Unternehmen, die Energie für begünstigte Zwecke einsetzen, können beim Hauptzollamt eine Steuerentlastung beantragen. Dies gilt insbesondere für energieintensive Produktionsprozesse.

Verhältnis zur Umsatzsteuer

Die Energiesteuer ist in der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer enthalten. Das bedeutet: Auf den Nettokaufpreis (inkl. Energiesteuer) wird zusätzlich die Umsatzsteuer von 19% erhoben. Wirtschaftlich gesehen zahlen Verbraucher also Steuer auf Steuer. Der hier berechnete Betrag zeigt ausschließlich die Energiesteuer ohne Umsatzsteuer.

CO2-Bepreisung und Energiesteuer

Seit 2021 gibt es zusätzlich zur Energiesteuer den nationalen CO2-Preis nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Dieser CO2-Preis ist von der Energiesteuer zu unterscheiden: Die Energiesteuer ist eine klassische Verbrauchsteuer, der CO2-Preis hingegen ein emissionsbezogenes Instrument. Beide Abgaben zusammen machen einen erheblichen Teil der Energiekosten für Verbraucher und Unternehmen aus.

Häufige Fragen zur Energiesteuer

Was ist die Energiesteuer?

Die Energiesteuer ist eine Verbrauchsteuer auf Energieerzeugnisse nach dem Energiesteuergesetz (EnergieStG). Sie gilt für Benzin, Diesel, Heizöl, Erdgas, Flüssiggas und andere Energieträger.

Wie hoch ist die Energiesteuer auf Benzin?

Der Steuersatz für Benzin (unverbleit) beträgt 669,80 € je 1.000 Liter gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG. Dieser Betrag enthält nicht die Umsatzsteuer.

Wie hoch ist die Energiesteuer auf Diesel?

Der Steuersatz für Dieselkraftstoff beträgt 485,70 € je 1.000 Liter gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 EnergieStG.

Gibt es Steuerentlastungen für Unternehmen?

Ja, § 51 EnergieStG sieht Steuerentlastungen für bestimmte Prozesse und Verfahren vor, § 54 für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und § 57 für Land- und Forstwirtschaft.

Welche Energieerzeugnisse unterliegen der Energiesteuer?

Der Energiesteuer unterliegen Kraftstoffe (Benzin, Diesel, Flüssiggas) sowie Heizstoffe (Heizöl, Erdgas, Kohle). Die Steuersätze sind in § 2 EnergieStG festgelegt.

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