Berechnen Sie die Energiesteuer für verschiedene Energieerzeugnisse auf Basis der gesetzlichen Tarife nach § 2 Energiesteuergesetz (EnergieStG). Der Rechner unterstützt Benzin, Diesel, Erdgas (Kraftstoff und Heizzwecke), Flüssiggas, Heizöl leicht und Kohle.
Energiesteuer-Tarif für Energieerzeugnisse 2026
Rechtsgrundlage
- § 2 Energiesteuergesetz (EnergieStG) ↗
Steuertarife für Energieerzeugnisse
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 1 Energiesteuergesetz (EnergieStG) ↗
Steuergebiet, Steuergegenstand
Gültig ab: 1. 1. 2026
Energiesteuer auf Energieerzeugnisse: Tarife nach § 2 EnergieStG
Die Energiesteuer (früher: Mineralölsteuer) ist eine Verbrauchsteuer auf Energieerzeugnisse, die in Deutschland nach dem Energiesteuergesetz (EnergieStG) erhoben wird. Die Steuer entsteht mit der Überführung von Energieerzeugnissen in den steuerrechtlich freien Verkehr und wird von den zuständigen Hauptzollämtern verwaltet. Die maßgeblichen Steuertarife sind in § 2 EnergieStG festgelegt.
Steuertarife 2026 im Überblick
Die wichtigsten Tarife nach § 2 EnergieStG für das Jahr 2026:
- Benzin (unverbleit): 669,80 € je 1.000 Liter (§ 2 Abs. 1 Nr. 1)
- Dieselkraftstoff: 485,70 € je 1.000 Liter (§ 2 Abs. 1 Nr. 4)
- Erdgas als Kraftstoff: 31,80 €/MWh (§ 2 Abs. 2 Nr. 1)
- Erdgas zu Heizzwecken: 5,50 €/MWh (§ 2 Abs. 3 Nr. 4)
- Flüssiggas als Kraftstoff: 409,00 € je 1.000 kg (§ 2 Abs. 2 Nr. 2)
- Heizöl leicht: 130,00 € je 1.000 Liter (§ 2 Abs. 3 Nr. 1)
- Kohle: 0,33 €/GJ (§ 2 Abs. 4 Nr. 2)
Unterschied zwischen Kraft- und Heizstoffen
Das EnergieStG unterscheidet grundlegend zwischen der Verwendung als Kraftstoff (Antrieb von Fahrzeugen) und als Heizstoff (Wärmegewinnung). Kraftstoffe unterliegen durchgängig höheren Tarifen als Heizstoffe — dies spiegelt sich deutlich bei Erdgas wider: 31,80 €/MWh als Kraftstoff gegenüber 5,50 €/MWh zu Heizzwecken.
Steuerentstehung und Steuerschuldner
Die Energiesteuer entsteht gemäß § 8 EnergieStG mit der Überführung der Ware in den freien Verkehr, also in der Regel bei der Entnahme aus einem Steuerlager. Steuerschuldner ist der Inhaber des Steuerlagers oder der Einführer (§ 8 Abs. 3 EnergieStG). Gewerbliche Verbraucher können unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerentlastung beim Hauptzollamt beantragen.
Steuerentlastungen und Begünstigungen
Das EnergieStG sieht zahlreiche Steuerentlastungen vor. Besonders relevant sind:
- § 51 EnergieStG: Steuerentlastung bei bestimmten Prozessen und Verfahren — z.B. für die thermische Abfallverwertung oder chemische Reduktionsverfahren.
- § 54 EnergieStG: Steuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes (sog. Spitzenausgleich), der die Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver Betriebe schützen soll.
- § 57 EnergieStG: Begünstigung für die Land- und Forstwirtschaft — Agrardiesel wird zu einem reduzierten Satz besteuert (aktuell sukzessive abgebaut bis 2026).
Verhältnis zur CO₂-Bepreisung
Neben der Energiesteuer unterliegen Kraft- und Heizstoffe ab 2021 zusätzlich dem nationalenBrennstoffemissionshandel (nEHS) nach dem BEHG. Der CO₂-Preis beträgt 2026 55 € je Tonne CO₂. Für Kraftstoffe bedeutet dies eine weitere Kostenkomponente, die in diesem Rechner nicht enthalten ist.
Häufige Fragen zur Energiesteuer auf Energieerzeugnisse
Was ist der Unterschied zum allgemeinen Energiesteuer-Rechner?
Dieser Rechner fokussiert sich auf die Tarifübersicht und zeigt alle Steuersätze nach § 2 EnergieStG nebeneinander — ideal für Vergleiche zwischen verschiedenen Energieträgern. Ein allgemeiner Energiesteuer-Rechner berechnet die Abgabe für einen spezifischen Vorgang, ohne die Tarifsystematik im Überblick darzustellen.
Wie hoch ist die Energiesteuer auf Benzin?
Der Steuersatz für Benzin (unverbleit) beträgt 669,80 € je 1.000 Liter (= 0,6698 €/l) nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG. Bei einem typischen Tankvolumen von 50 Litern ergibt das 33,49 € Energiesteuer.
Wie hoch ist der Steuersatz für Dieselkraftstoff?
Dieselkraftstoff wird mit 485,70 € je 1.000 Liter (= 0,4857 €/l) besteuert (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 EnergieStG). Der niedrigere Satz gegenüber Benzin wird seit Jahren politisch diskutiert; eine Angleichung wurde bislang nicht beschlossen.
Was sind die Steuersätze für Erdgas?
Erdgas als Kraftstoff wird mit 31,80 €/MWh (= 0,0318 €/kWh) besteuert (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG). Erdgas zu Heizzwecken unterliegt einem deutlich niedrigeren Satz von 5,50 €/MWh (= 0,0055 €/kWh) nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 EnergieStG.
Welche Steuerentlastungen gibt es bei der Energiesteuer?
Das EnergieStG sieht verschiedene Entlastungen vor: § 51 für bestimmte Prozesse und Verfahren (z.B. Herstellerverfahren), § 54 für Unternehmen des produzierenden Gewerbes (Spitzenausgleich), § 57 für die Land- und Forstwirtschaft (vergünstigter Agrardiesel). Diese Entlastungen sind beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.